Mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1475 am 14. August 2025 wird der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wie folgt geändert:
In der Tabelle "Kategorie 1" werden folgende Substanzen hinzugefügt:
- "4-Piperidon (Piperidin-4-on)" KN Code 2933 39 99 und
- "1-Boc-4-piperidon (tert-Butyl-4-oxopiperidin-1-carbo xylat)" KN Code 2933 39 99
Somit gilt ab dem 14. August 2025 folgendes:
- für die Ausfuhr dieser Stoffe in Drittländer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "X035") erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Ausführer niedergelassen ist (siehe VB-0221 Abschnitt 3.3.), und
- für die Einfuhr dieser Stoffe aus Drittländern gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist eine Einfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "L135") erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Einführer niedergelassen ist (siehe VB-0221 Abschnitt 4.3.).
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221 Anlage 1) berücksichtigt.
Des Weiteren wurde die Bezeichnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe VB-0221 aktualisiert.
Bundesministerium für Finanzen, 14. August 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1 |
Schlagworte: | Vorläuferstoffe, Drogenausgangsstoffe, erfasste Stoffe, Precursor |
Verweise: | VB-0221 Abschnitt 3.3. |