Am 12. August 2025 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 in Kraft, mit der die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert wird. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II aufgeführt). Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 ergeben sich die nachstehenden Änderungen:
Im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen wurden:
- Mangofrüchte (ex 0804 50 00 40) aus Ägypten
- Flaschenkürbis (ex 0709 93 90 10) aus Indien
- Tomaten (0702 00 00; 0710 80 70) aus der Türkei
Aus Anhang II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 überführt wurden
- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicumoder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert (0904) aus Äthiopien
- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze (0910) aus Äthiopien
Aus Anhang I in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 überführt wurden:
- Schoten des Meerrettichbaums (ex 0709 99 90 10; ex 0710 80 95 75) aus Indien
- Spargelbohnen (ex 0708 20 00 10; ex 0710 22 00 10) aus Indien
Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200) unter Anlage 3 bereits berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 13. August 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel, Amtliche Kontrollen |
Verweise: | VB-0200 |