EAS 3456
Bezieht ein ehemaliger Angestellter des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus Anlass des Ablebens seiner Ehefrau, die bis zu dem Eintritt in den Ruhestand ebenfalls beim IWF angestellt war, eine Witwerpension aus dem UN Joint Staff Pension Fund (UNJSPF), ist zu prüfen, ob die Witwerpension einer steuerlichen Privilegierung unterliegt. Abschn. 26 UN-Amtssitzabkommen kann per se nicht zu einer Steuerbefreiung führen (EAS 3453). Die Rechtsgrundlage für (ehemaligen) IWF-Angestellten zustehende steuerliche Privilegierungen ist das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Abkommen; StF: BGBl. Nr. 105/1949 ). Da der IWF eine Spezialorganisation der Vereinten Nationen ist, ist zwar auch das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen (StF: BGBl. Nr. 248/1950) anwendbar. In Fragen von steuerlichen Privilegierungen geht aber das IWF-Abkommen vor. Denn Annex V Z 2 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen sieht vor, dass die "Bestimmungen des Übereinkommens (einschließlich dieses Annexes) […] die Rechte, Immunitäten, Privilegien und Befreiungen, die dem [Internationalen Währungsfonds] oder einem seiner Mitglieder, den Gouverneuren, Exekutivdirektoren, Stellvertretern, Beamten oder Angestellten durch die Artikel des Abkommens über den Fonds […] gewährt werden, weder um[gestalten], noch ändern sie sie ab, noch verlangen sie die Umgestaltung oder Abänderung der Artikel des Fondsabkommens, noch beeinträchtigen oder beschränken sie diese Rechte, Immunitäten, Privilegien oder Befreiungen".
Art. IX Abschn. 9 lit. b IWF-Abkommen lautet: "Auf Gehälter und andere Bezüge, die der Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Amtsträger oder Angestellte des Fonds zahlt, die nicht Staatsbürger, Untertanen oder sonstige Staatsangehörige des Gastlandes sind, oder im Zusammenhang mit solchen Gehältern und Bezügen dürfen keine Steuern erhoben werden". Der Begriff "Gehälter und andere Bezüge" umfasst auch Pensionen. Daher sind Pensionen, die vom UNJSPF an ehemalige Angestellte des IWF ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit (siehe EAS 2593). Dies steht im Einklang mit der Befreiung für UNJSPF-Pensionen ehemaliger Angestellter der Vereinten Nationen oder sonstiger Spezialorganisationen (siehe dazu EAS 735, EAS 903, EAS 1369, EAS 3362, EAS 3365 und EAS 3454). Art. IX Abschn. 9 lit. b IWF-Abkommen kann allerdings nicht der Inhalt beigemessen werden, dass auch Vergütungen, die nicht auf das Anstellungsverhältnis des ehemaligen Angestellten zurückzuführen sind, steuerlich privilegiert sind. Denn die in Art. IX Abschn. 9 lit. b normierte Befreiung von der Besteuerung bezieht sich nur auf "Gehälter und andere Bezüge, die der Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Amtsträger oder Angestellte des Fonds zahlt" und erfordert somit einen Konnex zwischen der Tätigkeit für den Fonds und der Zahlung. Die Witwerpension, die aufgrund des Ablebens des Ehepartners und unabhängig von der früheren Anstellung des Witwers beim IWF ausgezahlt wird, unterliegt somit der Steuerpflicht in Österreich.
Bundesministerium für Finanzen, 24. Juli 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 26 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 |
Schlagworte: | Witwerpension, Witwenpension, Privilegien, Rechtsnachfolger |
Verweise: | EAS 3453 |