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Witwenpension aus dem öffentlichen Dienst

BMF2025-0.103.09410.2.20252025

EAS 3454

Bei Pensionsbezügen nach den öffentlich-rechtlichen Ruhestandsbestimmungen des Bundes handelt es sich grundsätzlich um Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gemäß Art. 19 DBA Italien. Dies gilt auch für den Versorgungsgenuss, der einer in Italien ansässigen Witwe als Rechtsnachfolgerin nach dem Tod eines pensionsberechtigten Bundesbeamten zusteht. Dem Umstand, dass die Witwe selbst keine öffentliche Funktion bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 DBA Italien zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Denn nachträgliche Einkünfte sind auf der Abkommensebene bei der Rechtsnachfolgerin unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z 2 EStG 1988; so bereits EAS 3084, EAS 1907, EAS 710 und EAS 103).

Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die in Italien ansässige Witwe (auch) die italienische Staatsbürgerschaft innehat, dem Artikel 19 Abs. 3 DBA Italien nicht jener Sinn beigemessen werden kann, dass ein nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich zu besteuerndes österreichisches Ruhegehalt nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe nur wegen des Staatsbürgerschaftskriteriums nicht besteuert werden soll (so bereits EAS 438 im Verhältnis zu Großbritannien und EAS 3084 sowie BMF-010221/0538-IV/4/2012 im Verhältnis zu Deutschland). Diese Rechtsauffassung wird auch im Verhältnis zu Italien aufrechterhalten, solange sich durch eine gegenteilige Vorgangsweise auf italienischer Seite kein Anlass für eine anders lautende Abkommensauslegung ergibt, die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu lösen wäre.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Februar 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 19 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 19 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pension, Witwenpension, Staatspension, Ruhegehälter, Öffentlicher Dienst, Rechtsnachfolger, nachträgliche Einkünfte

Verweise:

EAS 3084
EAS 1907
EAS 710
EAS 103
EAS 438
BMF 10.10.2012, BMF-010221/0538-IV/4/2012

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