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Information zu der am 22. Mai 2025 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Fluorierte Treibhausgase (VB-0830)

BMF2025-0.391.61620.5.20252025

Die Arbeitsrichtlinie Fluorierte Treibhausgase wurde entsprechend der Korrigenda 2025/90393 hinsichtlich der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 angepasst.

Dadurch ergeben sich die folgenden Änderungen der Arbeitsrichtlinie VB-0830:

Seite 10, Abschnitt 2.1, Absatz 3

Anstatt: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Heißt es: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Seite 29, Abschnitt 3.1., Absatz 3

Anstatt: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Heißt es: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Durch den Wegfall des Passus "oder zu ihrem Funktionieren benötigen", ergibt sich in der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 die Änderung, dass für die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine F-Gase enthalten, keine Lizenz (Registrierung im F-Gas Portal) vorzulegen ist, selbst wenn diese Erzeugnissen und Einrichtungen fluorierte Treibhausgase zu ihrem Funktionieren benötigen.

Des Weiteren wurden die Listen der Waren, die Ein- bzw. Ausfuhrverboten und -beschränkungen unterliegen (Anlage 5 und Anlage 6 VB-0830) gemäß der TARIC-Übertragung vom 13. Mai 2025 aktualisiert.

Die folgenden Warennummern wurden aufgenommen

Bundesministerium für Finanzen, 22. Mai 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 2024/573 , ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024

Schlagworte:

Fluorierte Treibhausgase, F-Gas

Verweise:

VB-0830
VB-0830 Anlage 5
VB-0830 Anlage 6

Stichworte