Die Arbeitsrichtlinie Fluorierte Treibhausgase wurde entsprechend der Korrigenda 2025/90393 hinsichtlich der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 angepasst.
Dadurch ergeben sich die folgenden Änderungen der Arbeitsrichtlinie VB-0830:
Seite 10, Abschnitt 2.1, Absatz 3
Anstatt: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.
Heißt es: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.
Seite 29, Abschnitt 3.1., Absatz 3
Anstatt: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.
Heißt es: Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ist für die Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.
Durch den Wegfall des Passus "oder zu ihrem Funktionieren benötigen", ergibt sich in der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 die Änderung, dass für die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine F-Gase enthalten, keine Lizenz (Registrierung im F-Gas Portal) vorzulegen ist, selbst wenn diese Erzeugnissen und Einrichtungen fluorierte Treibhausgase zu ihrem Funktionieren benötigen.
Des Weiteren wurden die Listen der Waren, die Ein- bzw. Ausfuhrverboten und -beschränkungen unterliegen (Anlage 5 und Anlage 6 VB-0830) gemäß der TARIC-Übertragung vom 13. Mai 2025 aktualisiert.
Die folgenden Warennummern wurden aufgenommen
- 8451 29 00
- 8903 31 00
- 8903 32 00
Bundesministerium für Finanzen, 22. Mai 2025
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2024/573 , ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024 |
Schlagworte: | Fluorierte Treibhausgase, F-Gas |
Verweise: | VB-0830 |