5.1 Der Verein im Gebührenrecht und dem Recht der Glücksspielabgabe
Das Gebührengesetz 1957 (GebG) sieht 2 Gruppen von Gebühren vor. Einerseits feste Gebühren für bestimmte Schriften und Amtshandlungen (§ 14 GebG), andererseits Rechtsgebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG).5.1.1 Feste Gebühren (siehe )
5.1.1.1 Allgemeines
Das Gebührengesetz kennt keine allgemeine Befreiung für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. § 2 Z 3 GebG sieht lediglich für Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vorsiehe GebR 2019 Rz 46 bis 505.1.1.2 Strafregisterbescheinigungen
Das Gebührengesetz sieht Befreiungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von- Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012,
- spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 und
- gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen
vor.
Freiwilliges Engagement ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit nicht mehr als das Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 ausbezahlt wird.
Die Eingabe um Ausstellung einer solchen Strafregisterbescheinigung ist von der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 GebG befreit. Wird die Strafregisterbescheinigung aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 GebG ausgestellt, entfallen auch die Bundesverwaltungsabgaben.
Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement stellen auch kein gebührenpflichtiges Zeugnis, sondern eine gebührenfreie amtliche Mitteilung dar, sofern diese an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene (physische oder juristische) Person adressiert (gerichtet) ist und sich aus der Adressierung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Schrift ergibt, dass es sich nur um eine an eine bestimmte dritte Person gerichtete Mitteilung handelt (vgl. GebR 2019 Rz 361).
Das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement ist damit zur Gänze von Gebühren nach dem GebG und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zur Erlangung der Befreiung sind folgende Bestätigungen und Nachweise zu erbringen:
- Bestätigung der Organisation, Einrichtung oder Körperschaft, dass der Antragsteller freiwillig tätig ist und für seine Tätigkeit nicht mehr als das Freiwilligenpauschale erhält
- Bestätigung über das Vorliegen einer Freiwilligenorganisation der Servicestelle für freiwilliges Engagement in Österreich (freiwillig-engagiert.at) oder
- Bescheid über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich in Kopie oder
- der Eintrag der Kirche in der Liste unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/religionsausuebung/3/Seite.820015.html
Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation, Einrichtung oder Körperschaft:
5.1.2 Rechtsgebühren und Glücksspielabgabe
5.1.2.1 Allgemeines
Nach § 33 GebG sind ua. folgende Rechtsgeschäfte § 16 Abs. 1 GebG):- Bestandverträge
- Bürgschaftserklärungen
- Dienstbarkeiten
- Glücksverträge, zB Wetten
- Hypothekarverschreibungen
- (außergerichtliche) Vergleiche
- Zessionen
- Wechsel
Näheres zu den Rechtsgeschäftsgebühren allgemein siehe GebR 2019 Rz 417 ff.
Sofern nicht eine Selbstberechnung der Gebühr vorgesehen ist (wie beispielsweise bei Bestandverträgen, näheres zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr siehe GebR 2019 Rz 714 ff), sind gebührenpflichtige RechtsgeschäfteZur Gebührenanzeige von Rechtsgeschäften siehe GebR 2019 Rz 604 ff
Randzahlen 682 bis 687: derzeit frei
§§ 57 bis 59 GSpG Glücksspielabgaben, § 33 TP 17 GebG Glücksverträge (siehe bis )
Wetten unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% vom (höheren) Wetteinsatz (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG).Bei im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, beträgt die Gebühr 2% vom Wert des bedungenen Entgelts; der Wert des bedungenen Entgelts umfasst auch Nebenleistungen, die der Wettende anlässlich des Abschlusses des Wettvertrages (etwa einen Verwaltungskostenbeitrag) zu leisten hat. Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird, wobei als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise gilt.
Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG - das sind unternehmerisch veranstaltete, entgeltliche Glücksspiele = Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; zB Poker - unterliegen der Glücksspielabgabe nach §§ 57 und 58 GSpG. Eine Ausnahme von dieser Abgabenpflicht besteht ua. für Ausspielungen, die nach § 4 Abs. 3 bis 6 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol unterliegen. Diese sind- traditionelle Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Höchsteinsatz 1 Euro,
- vorzeitig verloste Versicherungssummen bestimmter Lebensversicherungsverträge,
- Kleinausspielungen wie Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, bei denen das zusammengerechnete Spielkapital der Ausspielungen im Kalenderjahr 4.000 Euro nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt werden, und
- Kleinausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform in Gastgewerbebetrieben unter strengen Rahmenbedingungen (Wirtshauspoker); Anzeigeverpflichtung (Formular GSp 51)
- Die/Der BundesminsterIn für Finanzen für sonstige Nummernlotterien iSd § 32 GSpG
- Der/Die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann/frau für Tombolaspiele
- Die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Glückshäfen und Juxausspielungen.
Randzahlen 695 bis 699: derzeit frei