- unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO), vgl. Rz 151 bis 172
- entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO), vgl. Rz 173 bis 179
- begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO), vgl. Rz 180 bis 183.
4.6.7.1 Hilfsbetriebe und Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft).Betreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Bediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der begünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0005).
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG 1993 gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb), so bleibt hinsichtlich der begünstigten Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nur dann aufrecht, wenn:- die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft dienen und
- die Umsätze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Rz 198).
Für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist Kommunalsteuerpflicht gegeben.
Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und dienen die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und überschreiten die Umsätze 100.000 Euro, ist für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der (vormals begünstigten) Körperschaft ist keine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 gegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben).Achtung: Wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993, auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro übersteigt.
Soweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der öffentlichen Fürsorge (§ 8 Z 2 KommStG 1993), etwa die Betreuung alkohol- oder drogenabhängiger Jugendlicher, aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage aus der Relation- befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben),
- unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge)
durchzuführen.
4.6.8 Beispiele für öffentliche Fürsorge
Beispiele für Jugendfürsorge:- ganztägige Erholungsaktionen, Ferienlager
- Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)
- Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich.
- Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern
- Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser)
- Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter
- Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher
- Eltern-Kind-Zentren
- Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung
- Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten
- Krankentransport
- Erste-Hilfe-Leistung
- Hauskrankenpflege
- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
- Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Menschen mit Behinderungen eines Vereins für Sachwalter- und Patientenanwälte (VertretungsNetz; VwGH 24.11.1999, 95/13/0185).
- Wohn- und Pflegeheime, Tagesheimstätten
- Geschützte Werkstätten
- Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a
- Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
- Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
- Blindenheime
- Geschützte Werkstätten
- Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a
- Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
- Sicherung des Lebensunterhalts (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung in Wohn- und Altenheimen
- Pflege inner- oder außerhalb von Pflegeheimen
- Jugendlichenuntersuchungen
- Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
- Impfungen
- Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe
- Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern
- Blutspende-Abnahme
4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
Siehe KommSt-Info Rz 154 bis 161Randzahlen 592 bis 676: derzeit frei