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4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993 mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

BMF2025-0.080.71131.1.2025

Rz 576
Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Rz 136 ff.

Rz 577
Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher Betriebe:

4.6.7.1 Hilfsbetriebe und Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften

Rz 578
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft).

Betreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Bediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der begünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0005).

Rz 579
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG 1993 gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.

Rz 580
Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb), so bleibt hinsichtlich der begünstigten Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nur dann aufrecht, wenn:

Für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist Kommunalsteuerpflicht gegeben.

Rz 581
Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und dienen die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und überschreiten die Umsätze 100.000 Euro, ist für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der (vormals begünstigten) Körperschaft ist keine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 gegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben).

Achtung: Wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993, auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro übersteigt.

Rz 582
Soweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der öffentlichen Fürsorge (§ 8 Z 2 KommStG 1993), etwa die Betreuung alkohol- oder drogenabhängiger Jugendlicher, aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage aus der Relation

durchzuführen.

4.6.8 Beispiele für öffentliche Fürsorge

Rz 583
Beispiele für Jugendfürsorge:

Rz 584
Beispiele für Familienfürsorge:

Rz 585
Beispiele für Krankenfürsorge:

Rz 586
Beispiele für Behindertenfürsorge:

Rz 587
Beispiele für Blindenfürsorge:

Rz 588
Beispiele für Altenfürsorge:

Rz 589
Beispiele für Gesundheitsfürsorge:

4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

Rz 590
Siehe KommSt-Info Rz 136 bis 139

4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

Rz 591
Siehe KommSt-Info Rz 154 bis 161

Randzahlen 592 bis 676: derzeit frei

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