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7.10 Spendenbegünstigung (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988)

BMF2025-0.080.71131.1.2025

Rz 565
Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen an Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen (zur automatischen Datenübermittlung siehe Rz 571 und Abschnitt 42.6).

Die Eignung eines Spendenempfängers als Einrichtung nach § 4a EStG 1988 ergibt sich bei Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. aus dem Gesetz; bei Einrichtungen nach § 4a Abs. 3 erfolgt die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 durch einen Bescheid des Rz 571), sind in der "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen" auf der Webseite des BMF eingetragen.

Rz 566
Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 6 EStG 1988 (explizit im Gesetz aufgezählt):

Rz 567
Begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 2 und 3 EStG 1988 (mit Bescheid festgestellt) sind solche, die begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 verfolgen und gemäß § 4a Abs. 3 EStG 1988 durch ihre Rechtsform als begünstigte Einrichtung in Betracht kommen.

Begünstigte Zwecke sind:

In Betracht kommen als begünstigte Einrichtungen Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988, solche öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, mit Forschungs- oder Lehraufgaben befasste Einrichtungen von Gebietskörperschaften oder solche, an denen Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind (EStR 2000 Rz 1313a).

Rz 568
Im Sinne des Urteils des EuGH vom 16.06.2011, Rs C-10/10 , Kommission/Österreich, muss § 4a unionsrechtskonform ausgelegt werden. Dementsprechend kommen als begünstigte Spendenempfänger auch den angeführten österreichischen Einrichtungen

Rz 569
SpendenRz 630a). Das gilt nicht für Spenden an einen Spendenempfänger ohne feste örtliche Einrichtung im Inland.

Der Steuerpflichtige muss Spenden im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, die

• Name der empfangenden Körperschaft

• Name des Zuwendenden

• Betrag und Datum der Zuwendung

Sollten Zweifel über den tatsächlichen Geldfluss bestehen, kann vom Finanzamt eine Spendenbestätigung oder der Kontoauszug abverlangt werden. Die Spendenorganisation hat auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen. Die Spendenbestätigung hat neben den verpflichtenden Beleginhalten die Anschrift des Spenders und (falls vorhanden) auch die Registrierungsnummer der empfangenden Körperschaft anzuführen. Eine Sammelbestätigung der Spendenorganisation über die im Kalenderjahr geleisteten Beträge ist zulässig.

Rz 570
Zahlungen, die zu einer Gegenleistung eines Spendenempfängers an den Spender führen, Mitgliedsbeiträge, sowie "zweckgewidmete Kirchenbeiträge" (siehe Rz 560) sind nicht als begünstigte Spenden absetzbar. Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen (zB an Feuerwehren) keinesfalls abzugsfähig sind.

Beispiel:

Voraussetzung für den Abzug von Spenden an das Bundesdenkmalamt ist, dass die Zuwendung nicht im Hinblick auf zugesagte Subventionen zur Sanierung des eigenen denkmalgeschützten Objektes hingegeben wird.

Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nach § 4a Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Umgekehrt darf also der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

Steht der Zuwendung jedoch eine Gegenleistung von völlig unerheblichem Wert gegenüber, ist zur Gänze von einer Spende auszugehen. Ob der völlig unerheblich ist, ist nicht von der Wertrelation zur getätigten Spende, sondern vom Wert der Gegenleistung für sich abhängig. Von völlig unerheblichem Wert die Gegenleistung nur dann, wenn dieser zu vernachlässigen ist (zB einem Spendenerlagschein beiliegende Weihnachts- oder Glückwunschkarten). Näheres siehe EStR 2000 Rz 1308.

Rz 571
Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes). Auch Beiträge, die zur Erlangung einer von der Organisation konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden (unechte Mitgliedsbeiträge), sind nicht abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge dienen vor allem der laufenden Abdeckung des Aufwandes der Körperschaft. Anzeichen für das Vorliegen von Mitgliedsbeiträgen eines ordentlichen Mitgliedes ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft (vgl. VereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2013 Rz 514).

Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes hinaus vom Mitglied freiwillig oder auf Grund einer gegenüber der Körperschaft eingegangenen Einzelverpflichtung zur Förderung des Vereinszweckes geleistet werden, sind nicht als Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes anzusehen und daher als Spenden abzugsfähig. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte (siehe EStR 2000 Rz 1308b).

Rz 572
Kommt die Zuwendung dem Spendenempfänger im Wege eines Treuhänders des Spenders zu, so ist die Zuwendung erst mit der Weitergabe durch den Treuhänder und nur in der Höhe der weitergegebenen Zuwendung als Sonderausgabe absetzbar. Es muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Spenden zu 100% an den begünstigten Verein weitergeleitet werden. Der begünstigte Verein ist zur Datenübermittlung verpflichtet.

Randzahl 573: derzeit frei

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