Diese Erweiterung führt aber nicht dazu, dass jede auf Grund der Verfolgung von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft automatisch auch spendenbegünstigt ist. Für die Erlangung der Spendenbegünstigung gelten zum Schutze des Vertrauens der Spenderinnen und Spender vielmehr weiterhin zusätzliche Voraussetzungen. Dies macht weiterhin ein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich (siehe dazu Rz 1323 ff). Begünstigte Zwecke sind nach § 4a Abs. 2 EStG 1988:
- 1. Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO (vgl. die demonstrative Aufzählung in § 35 Abs. 2 BAO und VereinsR 2001 Rz 13 ff, 40 ff; vgl. außerdem § 4a Abs. 2 EStG 1988 idF vor GemRefG 2023).
- 2. Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO (vgl. VereinsR 2001 Rz 28 f, 82 ff).
- 3. Die Durchführung
- von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
- der Entwicklung und Erschließung der Künste oder
- von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entsprechen,
sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in § 4a Abs. 3 Z 3 und 4 EStG 1988 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.
Die Neuregelung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereiches der Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG 1988 führt dazu, dass der bisherige stark differenzierte Katalog an begünstigten Zwecken zu einem wesentlichen Teil entfallen ist. Neben dem dadurch entstehenden Grundtatbestand für die Spendenbegünstigung erübrigen sich somit die früheren Regelungen etwa hinsichtlich des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes, der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe sowie der Förderung von Kunst und Kultur.5.5.4a.3 Begünstigte Empfänger
5.5.4a.3.1 Allgemeines
Abzugsfähig sind nur Spenden, die an eine Einrichtung geleistet werden, die entweder im Gesetz selbst (§ 4a Abs. 6 EStG 1988, siehe Rz 1331 ff) definiert ist oder zum Zeitpunkt der Spende in der nach § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 vorgesehenen Liste der begünstigten Spendenempfänger angeführt ist.Ist die Einrichtung weder
- ausdrücklich im Gesetz genannt, noch
- in der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 enthalten,
sind Spenden nicht abzugsfähig.
Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in § 4a Abs. 2 EStG 1988 genannten Zwecke kommen nach § 4a Abs. 3 EStG 1988 in Betracht:- 1. Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO (vgl. die demonstrative Aufzählung in § 35 Abs. 2 BAO und VereinsR 2001 Rz 13 ff, 40 ff; vgl. außerdem § 4a Abs. 2 EStG 1988 idF vor GemRefG 2023).
- 2. Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO (vgl. VereinsR 2001 Rz 28 f, 82 ff).
- 3. Die Durchführung
- 1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988 (vgl. KStR 2013 Rz 7 ff, 64 ff);
- 2. Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (vgl. KStR 2013 Rz 35 ff);
- 3. mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 EStG 1988 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 EStG 1988 zumindest mehrheitlich beteiligt sind (vgl. Rz 1314);
- 4. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
5.5.4a.3.2 Sonderregelungen
Um keine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage vor dem GemRefG 2023 (§ 4a Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 und 5 EStG 1988) zu bewirken, gibt es eine Sonderregelung im Bereich Forschung und Erwachsenenbildung.Als begünstigter Zweck gilt auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in § 4a Abs. 3 Z 3 und 4 EStG 1988 genannten Einrichtungen, soweit nicht § 4a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 greift.
§ 4a Abs. 3 Z 3 EStG 1988 regelt korrespondierend zum begünstigten Zweck in § 4a Abs. 2 Z 3 EStG 1988 die begünstigten Empfänger, nämlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 EStG 1988 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 EStG 1988 zumindest mehrheitlich beteiligt sind (vgl. Rz 1313a).
Für diese soll wie bisher nicht das Gemeinnützigkeitsregime in § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988, sondern eine inhaltlich der Gemeinnützigkeit angepasste, aber formal nicht auf das Vorliegen der Gemeinnützigkeit abstellende Regelung in § 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 gelten (siehe Rz 1318).
Durch das GemRefG 2023 entfielen die Regelungen über Spendensammeleinrichtungen und Spendensammeleinrichtungen (davor: § 4a Abs. 5 Z 4 iVm Abs. 8 Z 3 EStG 1988) wurden in Mittelbeschaffungskörperschaften (davor: § 4a Abs. 5 Z 5 iVm Abs. 8 Z 4 EStG 1988) überführt.Eine Übergangsfrist gilt für jene Spendensammeleinrichtungen, denen die Spendenbegünstigung bereits vor Inkrafttreten des GemRefG 2023 erteilt wurde. Sofern diese Einrichtungen ihre Rechtsgrundlage nicht bereits an die Anforderungen der §§ 34 ff BAO unter Berücksichtigung des § 40a Z 1 BAO angepasst haben, haben sie die Möglichkeit, die Aufrechterhaltung der Begünstigung im Kalenderjahr 2024 noch unter den bisherigen Bedingungen zu erlangen. Für diese Einrichtungen gelten die neuen Voraussetzungen daher erst für die neuerliche Verlängerung der Begünstigung im Jahr 2025.
Nachdem die Mittelbeschaffungskörperschaft nunmehr als einzige (teilweise) nicht operative Spendeneinrichtung verbleibt, ist auch eine gesonderte Regelung nicht erforderlich. Der Verweis auf § 40a Z 1 BAO wurde unmittelbar in den geänderten § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988 überführt (siehe Rz 1316e).