20 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge (§ 68 EStG 1988)
Als Feiertage gelten die im § 7 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, aufgezählten Feiertage und Feiertage, die in den einzelnen Bundesländern durch Landesgesetz als Landesfeiertage festgesetzt sind (vgl. auch VwGH 22.10.1958, 1016/56).Gleichlautende Bestimmungen finden sich außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitsruhegesetzes im § 1 Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 153/1957, und im § 14 Bäckereiarbeiter/Innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996.
Feiertage sind daher die folgenden Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
Gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (Feiertagsentgelt). Gemäß § 9 Abs. 5 ARG hat ein Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach § 9 Abs. 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, außer es wird Zeitausgleich vereinbart (Feiertagsarbeitsentgelt). Das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG stellt keinen Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 dar (vgl. BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017). Denn bereits die Bedeutung des Wortes Zuschlag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil vorausgesetzt wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind (vgl. VwGH 30.05.2012, 2008/13/0124).Wird zusätzlich zum Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gewährt, kann dieser gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt werden, es sei denn, das Feiertagsarbeitsentgelt wird in Zeitausgleich konsumiert (siehe Rz 1151).
Derartige Zuschläge sind auf ihre betragliche Angemessenheit zu überprüfen. Für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift.
Ein erhöhtes Feiertagsarbeitsentgelt stellt keinen Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Wird anstelle des Zuschlages für die Feiertagsarbeit ein Zeitausgleich vereinbart, jedoch mangels Konsumation bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld ausbezahlt, handelt es sich um keinen Feiertagszuschlag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988, sondern um eine Ersatzleistung für nicht konsumierten Zeitausgleich.
Wurde das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG in der Vergangenheit als steuerfreier Zuschlag für Feiertagsarbeit gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 behandelt, kann diese Vorgangsweise bis längstens 31.12.2024 beibehalten werden.
Die Nachtarbeit wird im § 68 Abs. 6 EStG 1988 definiert. Als Nachtarbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten Arbeitszeiten, die den folgenden Voraussetzungen entsprechen:- Sie müssen auf Grund betrieblicher Erfordernisse
- zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden und
- in der einzelnen Nacht ununterbrochen zumindest drei Stunden dauern ("Blockzeit").
Um die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle drei genannten Erfordernisse erfüllt sein. Allfällige günstigere Nachtarbeitsregelungen in lohngestaltenden Vorschriften sind nicht anzuwenden.
Siehe auch Beispiel Rz 11143.
Die im Urlaubsentgelt enthaltenen Zuschläge für Nachtarbeit und Überstunden können nicht steuerfrei behandelt werden, da sich die Ausnahmebestimmungen des § 68 Abs. 7 EStG 1988 nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken (vgl. VwGH 23.5.1996, 95/15/0030). Dasselbe gilt für das Feiertagsentgelt (§ 9 Abs. 1 ARG).Der "persönliche Feiertag" (§ 7a Abs. 2 Arbeitsruhegesetz) wird auf das Urlaubskontingent angerechnet. Kann der Arbeitnehmer den angemeldeten persönlichen Feiertag auf Ersuchen des Arbeitgebers nicht antreten, hat er Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt und auf Urlaubsentgelt. Das an diesem Tag zusätzlich zu gewährende Urlaubsentgelt kann nicht als Zuschlag iSd § 68 EStG 1988 eingestuft werden und ist demnach steuerpflichtig.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7a Abs. 2 ARG, Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983
- § 9 Abs. 1 ARG, Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983
- § 9 Abs. 5 ARG, Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
