31.1.10.1. Befreiungen im AVG
Von den Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78a AVG befreit:- Die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen;
- die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher sowie
- Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
31.1.10.2. Befreiungen im GebG
§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. c | Befreiung für Erteilungen oder Neuausstellungen eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV". |
§ 14 TP 6 Abs. 3 lit. d | Befreiung für ausgestellte Schriften und vorgenommene Amtshandlungen in Verfahren um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 . |
§ 14 TP 8 Abs. 5 | Befreiung für Erteilungen und Neuausstellungen von Aufenthaltstiteln gemäß § 14 TP 8 Abs. 4, Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 14 TP 8 Abs. 4a und Schriften gemäß § 14 TP 8 Abs. 4c. |
§ 14 TP 9 Abs. 3 | Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 und 2 und für die darin angeführten Amtshandlungen. |
§ 14 TP 11 Abs. 3 | Befreiung für Ausstellungen der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und für die darin angeführten Amtshandlungen. |
§ 14 TP 12 Abs. 6 | Befreiung für Ausstellungen von Schriften gemäß § 14 TP 12 Abs. 2 und für die in § 14 TP 12 Abs. 2 angeführten Amtshandlungen |
§ 14 TP 14 Abs. 3 | Befreiung für Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) und Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 ausgestellt werden. |
§ 14 TP 16 Abs. 4 | Befreiung für die in § 14 TP 16 Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen. |
§ 14 TP 19 Abs. 5 | Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 19 Abs. 1 angeführten Schriften und für die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen. |
§ 14 TP 20 Abs. 5 | Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 20 Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen. |
§ 14 TP 21 Abs. 8 | Befreiung für die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren angenommen Amtshandlungen sowie für die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi). |
§ 14 TP 22 Abs. 5 | Befreiung für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen. |
§ 14 TP 24 Abs. 5 | Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 24 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen. |
§ 14 TP 25 Abs. 7 | Befreiung für die Ausstellung der in § 14 TP 25 Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen. |
§ 35 Abs. 6 | Befreiung für Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden. |
Randzahlen 1817 bis 1849: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 35 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 MeldeV, Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002
- § 78a AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 1
- VO 2018/848 , ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1
- Art. 18 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2020 S. 7