31.1.9.1. Amtshandlungen
Bundesverwaltungsabgaben sind Abgaben, die für behördliche Amtshandlungen als solche zu entrichten sind. Unter Amtshandlungen sind individuelle Verwaltungsakte mit rechtsgestaltender Funktion sowie Tätigkeiten der Behörde, die Rechtsverhältnisse oder Tatsachen bestätigen, zu verstehen.Maßgebend ist der behördliche Akt der Durchführung der betreffenden Amtshandlung. Keine Bundesverwaltungsabgaben sind daher für die Einbringung von Eingaben oder Anträgen zu entrichten.Von Amts wegen vorgenommene Amtshandlungen unterliegen keiner Abgabenschuld nach der BVwAbgV.Beispiel:
Es wird ein neuer Bundespräsident ernannt. Weil ein schutzwürdiges Interesse offenkundig ist, wird eine Auskunftssperre durch die zuständige Meldebehörde von Amts wegen verfügt (§ 18 Abs. 2 MeldeG). Es sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
31.1.9.2. Bescheide
Der BVwAbgV unterliegen, soweit keine Tarifpost des besonderen Teiles gegeben ist,- Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird sowie
- sonstige Bescheide, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen.
31.1.9.3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen
Der BVwAbgV unterliegen Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt. Dieser Tatbestand ist demnach nicht ident mit jenem des Zeugnisses nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff).Auch die Adressierung einer Bescheinigung oder Bestätigung an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene (physische oder juristische) Person hindert das Entstehen einer Verwaltungsabgabenschuld nicht.Beispiel:
Ein Bürgermeister stellt eine Strafregisterbescheinigung aus, die an den Arbeitgeber des Antragstellers adressiert ist.
Eine Strafregisterbescheinigung mit Adressierung an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene Person stellt eine gebührenfreie amtliche Mitteilung dar, sodass keine Zeugnisgebühr nach dem GebG zu entrichten ist (siehe Rz 635 ff). Die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung unterliegt - unabhängig einer Gebührenpflicht nach dem GebG - der Abgabenpflicht nach der BVwAbgV iHv 2,10 Euro.
31.1.9.4. Niederschriften
Der Begriff der Niederschrift ist mit jenem des § 14 TP 7 GebG ident. Eine Niederschrift ist demnach das schriftliche Festhalten eines Parteivorbringens, wenn es in einer Form erfolgt, in der ihm auch gegen die Partei Beweiskraft zukommt. Gegenstand der Bundesverwaltungsabgabe ist jedoch die Aufnahme der Niederschrift als Amtshandlung der Behörde.Die Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, unterliegt nach TP 4 BVwAbgV für jeden Bogen (siehe Rz 104 ff) der Niederschrift einer Bundesverwaltungsabgabe von 2,10 Euro.31.1.9.5. Wesentlich im Privatinteresse
Im Gegensatz zur Eingabengebühr des § 14 TP 6 GebG, die ein Privatinteresse der Privatperson voraussetzt, erfasst TP 2 BVwAbgV leidglich sonstige Bescheide und Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen.Wesentlich im Privatinteresse ist beispielsweise die Verleihung einer Berechtigung an die berechtigte Partei. Nicht wesentlich im Privatinteresse ist eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert. Bei der Beurteilung, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung liegt, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das Verfahrensziel abzustellen (vgl. VwGH 28.1.2004, 2002/04/0193).Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 18 Abs. 2 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- Anlage 1 TP 2 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983
- Anlage 1 TP 4 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983