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31.1.9. Begriffe in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

BMF2025-0.125.2831.4.2025

31.1.9.1. Amtshandlungen

Rz 1800
Bundesverwaltungsabgaben sind Abgaben, die für behördliche Amtshandlungen als solche zu entrichten sind. Unter Amtshandlungen sind individuelle Verwaltungsakte mit rechtsgestaltender Funktion sowie Tätigkeiten der Behörde, die Rechtsverhältnisse oder Tatsachen bestätigen, zu verstehen.

Rz 1801
Maßgebend ist der behördliche Akt der Durchführung der betreffenden Amtshandlung. Keine Bundesverwaltungsabgaben sind daher für die Einbringung von Eingaben oder Anträgen zu entrichten.

Rz 1802
Von Amts wegen vorgenommene Amtshandlungen unterliegen keiner Abgabenschuld nach der BVwAbgV.

Beispiel:

Es wird ein neuer Bundespräsident ernannt. Weil ein schutzwürdiges Interesse offenkundig ist, wird eine Auskunftssperre durch die zuständige Meldebehörde von Amts wegen verfügt (§ 18 Abs. 2 MeldeG). Es sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

31.1.9.2. Bescheide

Rz 1803
Der BVwAbgV unterliegen, soweit keine Tarifpost des besonderen Teiles gegeben ist,

Rz 1804
Die Anzahl der erlassenen Bescheide ist für die Höhe der Bundesverwaltungsabgaben unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr die Anzahl der Ansuchen, wenn mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (zB mehrere Berechtigungen oder Bewilligungen). Anders ist vorzugehen, wenn im Gesetz bereits vorgesehen ist, dass Berechtigungen der selben Art in einem Ansuchen begehrt werden können (vgl. VwGH 18.12.1981, 3553/80; VwGH 27.5.2004, 2001/03/0217).

Rz 1805
Abweisende bzw. zurückweisende Bescheide unterliegen keiner Bundesverwaltungsabgabe, da dadurch weder eine Berechtigung verliehen wird, noch ein wesentliches Privatinteresse der Partei an dem abweisenden bzw. zurückweisenden Bescheid besteht.

31.1.9.3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen

Rz 1806
Der BVwAbgV unterliegen Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt. Dieser Tatbestand ist demnach nicht ident mit jenem des Zeugnisses nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff).

Rz 1807
Auch die Adressierung einer Bescheinigung oder Bestätigung an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene (physische oder juristische) Person hindert das Entstehen einer Verwaltungsabgabenschuld nicht.

Beispiel:

Ein Bürgermeister stellt eine Strafregisterbescheinigung aus, die an den Arbeitgeber des Antragstellers adressiert ist.

Eine Strafregisterbescheinigung mit Adressierung an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene Person stellt eine gebührenfreie amtliche Mitteilung dar, sodass keine Zeugnisgebühr nach dem GebG zu entrichten ist (siehe Rz 635 ff). Die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung unterliegt - unabhängig einer Gebührenpflicht nach dem GebG - der Abgabenpflicht nach der BVwAbgV iHv 2,10 Euro.

Rz 1808
Werden durch eine Amtshandlung mehrere persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände einer oder mehrerer Personen mit einer einzigen Unterschrift bekundet, so liegt nur eine Bescheinigung oder Bestätigung vor. Jede weitere auf derselben Schrift unterfertigte Bekundung von persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächlichen Umständen stellt eine weitere Bescheinigung oder Bestätigung dar und löst für sich die Abgabenpflicht aus (siehe Rz 649).

31.1.9.4. Niederschriften

Rz 1809
Der Begriff der Niederschrift ist mit jenem des § 14 TP 7 GebG ident. Eine Niederschrift ist demnach das schriftliche Festhalten eines Parteivorbringens, wenn es in einer Form erfolgt, in der ihm auch gegen die Partei Beweiskraft zukommt. Gegenstand der Bundesverwaltungsabgabe ist jedoch die Aufnahme der Niederschrift als Amtshandlung der Behörde.

Rz 1810
Die Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, unterliegt nach TP 4 BVwAbgV für jeden Bogen (siehe Rz 104 ff) der Niederschrift einer Bundesverwaltungsabgabe von 2,10 Euro.

31.1.9.5. Wesentlich im Privatinteresse

Rz 1811
Im Gegensatz zur Eingabengebühr des § 14 TP 6 GebG, die ein Privatinteresse der Privatperson voraussetzt, erfasst TP 2 BVwAbgV leidglich sonstige Bescheide und Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen.

Rz 1812
Wesentlich im Privatinteresse ist beispielsweise die Verleihung einer Berechtigung an die berechtigte Partei. Nicht wesentlich im Privatinteresse ist eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert. Bei der Beurteilung, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung liegt, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das Verfahrensziel abzustellen (vgl. VwGH 28.1.2004, 2002/04/0193).

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