Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. | Nicht umfasst sind Rechtsmittel vor den Höchstgerichten. | |
Informationen gemäß § 43 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 44 und 45 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. | Die Befreiung umfasst alle Gebühren nach dem GebG. Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder vor den Höchstgerichten. | |
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittel vor den Höchstgerichten. | |
Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit. Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit. Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit. | ||
Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. | Die Befreiung umfasst nur Umgründungsvorgänge, die erforderlich sind, um die mit dem ElWOG umzusetzenden Vorschriften der maßgebenden Richtlinien der EU zu erfüllen. Darüber hinausgehende Umstrukturierungen sind nicht erfasst. | |
Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde 1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder 2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder 3. in Alpschutzangelegenheiten oder 4. nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder 5. in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. | Die Befreiung umfasst auch Bescheinigungen über die Verlässlichkeit gemäß § 130 Abs. 9 GewO 1994. | |
Nicht von der Befreiung umfasst sind Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage eines anderen Gesetzes erstellt und ausgestellt werden sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage eines anderen Gesetzes gerichtet sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf die Regelungen der GewO 1994 verwiesen wird (zB GütbefG, GelverkG). Nicht umfasst von der Befreiung sind Rechtsmittelverzichte, weil diese nicht auf Grundlage der GewO 1994 erfolgen. | ||
Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | ||
Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben: 1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen; | Siehe NeuFöR Abschnitt 1.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1 NeuFöG), BMF-010222/0020-IV/7/2019 | |
Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Höchstgerichten. | |
Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz - GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. | |
Auch von Tochtergesellschaften abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind befreit, sofern diese Rechtsgeschäfte der Durchführung des BaSAG dienen. | ||
Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. | Nicht umfasst sind Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsgerichten oder vor den Höchstgerichten. |