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27.5.3.1. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 1468

Vertragsinhalt

Bemessungsgrundlage

Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte)

Bestimmte Dauer:

Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre)

Vertrag auf unbestimmte Zeit (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht)

Unbestimmte Dauer:

Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X 9 + einmalige Leistungen

Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit; anderer Vertragspartner kann jederzeit kündigen

Unbestimmte Dauer

Vertrag auf unbestimmte Zeit mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von (verschiedener) bestimmter Zeit

Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 27 Jahre)

Vertrag auf bestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte, kürzere Zeit; anderer Vertragspartner kann nicht kündigen; nach Ende des Verzichtes ist die Kündigung jederzeit möglich

Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom einseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 27 Jahre)

Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird

Bestimmte Dauer + bestimmte Dauer (insgesamt maximal 18 Jahre)

Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird

Bestimmte Dauer + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 27 Jahre)

Vertrag auf bestimmte Zeit; ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen

Unbestimmte Dauer

Vertrag auf bestimmte Zeit; ein Vertragspartner verzichtet auf sein Kündigungsrecht und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen

Bestimmte Dauer

Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren

Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren

27.5.4. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 1469
Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff.

Rz 1470
Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GebG die Vertragsteile (siehe Rz 1176 ff).

Randzahlen 1471 bis 1479: derzeit frei

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