Die Bezeichnung als "Nutzungsvertrag" gibt keinen Aufschluss darüber, ob ein Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG oder eine Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG vorliegt.
Folgende Begrifflichkeiten können für die Einräumung einer Dienstbarkeit sprechen:
Folgende Vertragsausgestaltungen können für die Einräumung einer Dienstbarkeit sprechen:
Dienstbarkeitsverträge unterliegen einer Gebühr von 2%.
Bemessungsgrundlage ist der Wert des bedungenen Entgelts, nicht der Wert der Dienstbarkeit.
Entgelt ist alles, was der Dienstbarkeitsberechtigte aufwenden muss, um in den Genuss der Sache zu kommen. Das Entgelt kann in Einmalleistungen, als auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
Wenn das Entgelt nicht in einem bestimmten Geldbetrag besteht, ist der Wert desselben gemäß
§ 26 GebG nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln (siehe
Rz 1163 ff).
Zur Auslegung des Begriffes des Wertes des Entgelts gelten die Ausführungen zum § 33 TP 5 Abs. 1 GebG (Bestandverträge) sinngemäß (siehe
Rz 1290 ff) mit dem Unterschied, dass bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag nicht, wie beim Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG nur das auf drei Jahre entfallende Entgelt die Bemessungsgrundlage bildet, vielmehr ist - vorbehaltlich
§ 16 BewG 1955 - das Neunfache des Jahreswertes maßgeblich (siehe auch
Rz 1468).
Auch die Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie laut Vertragsinhalt neben dem Entgelt, das dem Liegenschaftseigentümer bzw. dem die Dienstbarkeit Einräumenden verbleibt, ausgewiesen ist.
Das Entgelt kann auch in der Einräumung von Rechten oder im Verzicht auf Rechte bestehen. Wird eine Dienstbarkeit eingeräumt und verzichtet hiefür der Dienstbarkeitsnehmer auf die Ausübung einer bislang bestandenen Dienstbarkeit, so stellt der Wert des Verzichtes das bedungene Entgelt dar.