Beispiel:
Das Wirtschaftsjahr einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einer österreichischen obersten Muttergesellschaft läuft jeweils vom 1.10. bis zum 30.9. Der länderbezogene Bericht für das Wirtschaftsjahr 2020/21 muss daher spätestens am 30.9.2022 über FinanzOnline an das Finanzamt für Großbetriebe übermittelt werden.
3.2.3.6. Automatischer Austausch der länderbezogenen Berichte
Die §§ 11 und 12 VPDG regeln die Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden bzw. die Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen inländischen Abgabenbehörden. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte sind die EU-Amtshilferichtlinie, das Amtshilfeübereinkommen sowie die jeweiligen DBA-Auskunftsklauseln, die eine umfassende Amtshilfe enthalten (vgl. Info des BMF vom 9.12.2024, 2024-0.853.922).Im Verhältnis zu Drittstaaten - wenn also nicht schon die Verpflichtung nach der EU-Amtshilferichtlinie greift - erfordert der automatische Austausch länderbezogener Berichte zusätzlich eine qualifizierte Vereinbarung im Sinne von § 2 Z 10 VPDG, welche die beteiligten Staaten oder Gebiete zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte verpflichtet. Hierfür kommt zunächst das CbC MCAA in Betracht, das Österreich am 27.1.2016 unterzeichnet hat. Hierbei bedarf es zudem einer Notifikation im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens, in der zum Ausdruck kommt, im Verhältnis zu welchen Staaten oder Gebieten dem CbC MCAA Wirksamkeit verliehen werden soll. Neben dem CbC MCAA kommen als qualifizierte Vereinbarung entsprechende bilaterale Vereinbarungen in Frage.Zur Klarstellung der Frage, mit welchen Staaten und Gebieten - sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene - eine Verpflichtung für den automatischen Austausch länderbezogener Berichte besteht, wird auf Ebene der OECD eine entsprechende Datenbank geführt, welche unter folgendem Link abrufbar ist: http://www.oecd.org/tax/beps/country-by-country-exchange-relationships.htm .Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 8 Abs. 1 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
- § 49b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
- § 12 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
- RL 2011/16/EU , ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
- § 2 Z 10 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
- Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018