Zum Begriff "Bogen" siehe Rz 104 ff.
Beispiel:
Die Behörde stellt ein Zeugnis (Ausmaß: 3 einseitig beschriebene DIN A4 - Blätter) samt englischsprachiger Übersetzung (Ausmaß: 3 einseitig beschriebene DIN A4 - Blätter) aus.
Es liegt ein einheitliches Zeugnis von insgesamt zwei Bogen (6 einseitig beschriebene DIN A4 - Blätter) vor.
10.13.6. Elektronische Zeugnisse
Zeugnisse, die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, unterliegen einer festen Gebühr in Höhe von 14,30 Euro je Zeugnis. Die Anzahl der Bogen ist daher für die Berechnung der Gebühren unbeachtlich.Beispiel:
Die Baubehörde stellt dem Käufer eines Einfamilienhauses eine Bestätigung über das Vorliegen der Baubewilligung aus und übermittelt diese per Mail (Ausmaß: 2 Bogen).
Das elektronische Zeugnis ist mit 14,30 Euro zu vergebühren.
10.13.7. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.13.7.1. Gebührenschuld
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 174).10.13.7.2. Gebührenschuldner
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse das Zeugnis ausgestellt wird (zB Antragsteller). Siehe dazu auch Rz 183 ff.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957