8.2.3. Amtshandlungen
Bei Amtshandlungen (siehe zB Rz 512 und Rz 713) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn.8.2.4. Protokolle gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG
Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 490 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung:- Z 4 lit. a: Niederschrift über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
- Z 4 lit. b: Niederschrift über die Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- Z 5: Niederschriften über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
- Z 6: Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden.
8.2.5. Zeugnisse
8.2.5.1. Inländische Zeugnisse
Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 252 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 340 ff).8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse
Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 120 ff).8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen
Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 610 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 120 ff) gemacht wird.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen: