§ 11 GebG enthält nicht für alle in
§ 14 GebG genannten Schriften eine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld.
Für mehrere der in § 14 GebG genannten Schriften ist das Entstehen der Gebührenschuld in der jeweiligen Tarifpost selbst geregelt.
Einige der in § 14 GebG genannten Schriften stellen Sondertatbestände von in § 11 Abs. 1 GebG angeführten Haupttatbeständen dar; das Entstehen der Gebührenschuld ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 GebG für den Haupttatbestand.
Durch
§ 11 Abs. 2 GebG wurde der Begriff einer Schrift an die heutigen technischen Möglichkeiten angepasst. Damit ist auch eine automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (zB mittels Fax oder E-Mail) eingebrachte Eingabe oder Beilage gebührenpflichtig. Weiters sind damit auch auf solchem Wege ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse gebührenpflichtig, wenn auf sie die Merkmale einer der in
§ 14 GebG enthaltenen Schriften zutreffen (siehe
Rz 140 ff).