3.2.4.1. Aufschreibungen (Gebührenjournal)
Beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6) ist eine Steuernummer zu beantragen.Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:- die Nummer der Aufschreibung,
- die Art des Rechtsgeschäftes,
- die Gebührenschuldner oder die für die Gebühr Haftenden,
- den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 1046 ff),
- die Bemessungsgrundlage und
- die Höhe der selbst berechneten Gebühr.
3.2.4.2. Vermerk auf den Urkunden
Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der- die Steuernummer des Parteienvertreters,
- die Nummer der Aufschreibungen und
- die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthalten muss.
3.2.4.3. Anzeige und Entrichtung
Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6, Rz 89 ff) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 1199 ff).Beispiel:
Gebührenschuld entstanden am 15. Juli 2024
Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des 15. September 2024
Selbstberechnung durch Parteienvertreter am 13. September 2024
Fälligkeitstag 15. November 2024
Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der
- Abgabenart (GEB) und
- des Zeitraumes (Monat, in dem die Selbstberechnung erfolgte, zB September 2024)
auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten.