Ein Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt, kann beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe
Rz 6), die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren für diese Rechtsgeschäfte beantragen. Die Selbstberechnung ist zu bewilligen, wenn die Einhaltung der Gebührenvorschriften gewährleistet ist. Die Bewilligung zur Selbstberechnung erfolgt mit Bescheid bei gleichzeitiger Zuteilung einer Steuernummer.
Der zur Selbstberechnung nach
§ 3 Abs. 4 GebG berechtigte Gebührenschuldner ist zur Führung von fortlaufenden Aufschreibungen ("Gebührenjournal") verpflichtet. In diese sind alle Rechtsgeschäfte, für die die Selbstberechnung erfolgt, aufzunehmen. Ausgenommen sind lediglich jene gebührenfreien Rechtsgeschäfte, für die keine Anzeigepflicht nach
§ 31 GebG besteht (siehe
Rz 1199 ff).
Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden, müssen aber jedenfalls enthalten:
- eine fortlaufende Nummer,
- den Namen des Vertragspartners,
- Art des Rechtsgeschäftes,
- die Bemessungsgrundlage,
- den Gebührenbetrag und
- das Datum des Entstehens der Gebührenschuld (siehe Rz 1046 ff).
Auf allen Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche in die Aufschreibungen aufgenommen wurden, ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides (siehe
Rz 80) und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen (siehe
Rz 82) enthält.
Bei elektronischen Urkunden ist die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (beispielsweise durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).
Die selbstberechneten und in den Aufschreibungen erfassten Hundertsatzgebühren sind vom Inhaber der Bewilligung bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (zB Gebührenschuld entstanden im Jänner, Fälligkeitstag 15. März) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe
Rz 6,
Rz 80) zu entrichten.
Innerhalb der Zahlungsfrist (diese endet mit dem Fälligkeitstag) ist für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum (das ist immer ein Kalendermonat) dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe
Rz 6,
Rz 80) eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen zu übersenden. Diese Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31 GebG (siehe
Rz 1199 ff).
Das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe
Rz 6,
Rz 80) hat die in einem Kalenderjahr in den Aufschreibungen abgerechneten Hundertsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.