Für die Beurteilung, ob ein Substanzbetrieb vorliegt, ist die unmittelbar im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendete Strommenge der nicht für diese Zwecke verwendeten Strommenge (private Zwecke und/oder eigene andere betriebliche Zwecke sowie Überschusseinspeisung) gegenüberzustellen. Überwiegt dabei die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar verwendete Strommenge, liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein (Substanz)Nebenbetrieb, andernfalls eine gewerbliche Tätigkeit (§ 23 EStG 1988) vor.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Bei Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung sind die Einkünfte aus dem (Substanz)Nebenbetrieb in die Grenze von 55.000 € (seit der Veranlagung 2025) gemäß § 7 LuF-PauschVO 2015 nicht einzubeziehen. Die Einkünfte daraus sind gesondert zu erfassen, soweit nicht die Einkommensteuerbefreiung zur Anwendung gelangt.Dementsprechend stellen sämtliche Einnahmen aus der Überschusseinspeisung Betriebseinnahmen dar. Hinsichtlich der Aufwendungen/Ausgaben gilt:
- In jenem Umfang, in dem die Anlage dem steuerpflichtigen Stromverkauf dient, sind sie (im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung gesondert zu berücksichtigende) Betriebsausgaben des (Substanz)Nebenbetriebs.
- In jenem Umfang, in dem die Anlage unmittelbar eigenen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, sind sie Betriebsausgaben des Hauptbetriebs, die bei Inanspruchnahme der Pauschalierung von dieser erfasst und nicht gesondert abzugsfähig sind.
- In jenem Umfang, in dem die Anlage unmittelbar eigenen privaten Zwecken dient, sind sie der Privatsphäre zuzuordnen.
Beispiel 9:
Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (12 kWp, Überschusseinspeisung) werden insgesamt 12.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:
- 3.600 kWh (30% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den (privaten) Eigenbedarf verwendet,
- 7.200 kWh (60% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 1.200 kWh (10% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen um 120,00 € verkauft.
Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, weil mit der Anlage mehr Strom für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb produziert wird (60%) als privat verwendet und in das Netz eingespeist wird (insgesamt 40%). Die Einkünfte daraus sind grundsätzlich als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte zu erfassen. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf von 1.200 kWh fallen aber unter die Steuerbefreiung. Die AfA ist in dem Umfang, der der in das Netz eingespeisten steuerfreien Strommenge entspricht (10%), nicht abzugsfähig. Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (60%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig.
Beispiel 10:
Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (10 kWp, Überschusseinspeisung) werden insgesamt 10.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:
- 3.500 kWh (35% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den (privaten) Eigenbedarf produziert,
- 4.500 kWh (45% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 2.000 kWh (20% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen um 200,00 € verkauft.
Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein eigener Gewerbebetrieb vor, weil der produzierte Strom überwiegend für den privaten Eigenbedarf und den Stromverkauf verwendet wird (55%). Die Einkünfte aus dem Stromverkauf von 2.000 kWh stellen gewerbliche Einkünfte dar, sind aber steuerfrei. Die AfA ist in dem Umfang, der der in das Netz eingespeisten steuerfreien Strommenge entspricht (20%), nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (45%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig.
Beispiel 10 - Variante:
Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (40 kWp, Überschusseinspeisung) werden insgesamt 40.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:
- 14.000 kWh (35% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den (privaten) Eigenbedarf produziert,
- 18.000 kWh (45% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 8.000 kWh (20% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen um 800,00 € verkauft.
Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein eigener Gewerbebetrieb vor, weil der produzierte Strom überwiegend für den privaten Eigenbedarf und den Stromverkauf verwendet wird (55%). Die Einkünfte aus dem Stromverkauf stellen gewerbliche Einkünfte dar. Die AfA ist in dem Umfang, der der in das Netz eingespeisten Strommenge entspricht (20%), im Rahmen des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen; die Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (45%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig.
Beispiel 11:
Mit einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage (16 kWp, Überschusseinspeisung) werden insgesamt 16.000 kWh Strom produziert und wie folgt verwendet:
- 4.000 kWh (25% der gesamten produzierten Strommenge) werden für den (privaten) Eigenbedarf produziert,
- 1.600 kWh (10% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft verwendet,
- 9.600 kWh (60% der gesamten produzierten Strommenge) werden für Zwecke der eigenen gewerblichen Schweinemast (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verwendet,
- 800 kWh (5% der gesamten produzierten Strommenge) werden in das Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen um 80,00 € verkauft.
Es liegt hinsichtlich der Überschusseinspeisung ein eigener Gewerbebetrieb vor, weil für den privaten Eigenbedarf, den eigenen Gewerbebetrieb und den Stromverkauf mehr Strom (insgesamt 90%) produziert wird, als für Zwecke des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (10%).
Die Einnahmen aus dem Stromverkauf fallen unter die Steuerbefreiung, daher ist die AfA im Umfang, der der in das Netz eingespeisten Strommenge entspricht (5%) im Rahmen der gewerblichen Überschusseinspeisung (Stromverkauf) nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des auf den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf entfallenden Teiles der Anschaffungskosten (10%) ist die AfA von der Pauschalierung erfasst und nicht gesondert abzugsfähig.
Hinsichtlich des für Zwecke der gewerblichen Schweinemast verwendeten Stroms ist die anteilige AfA (60%) als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Überdies kann im Jahr der Anschaffung ein IFB geltend gemacht werden.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
