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2.2.1.2. Steuerbefreiung

BMF2025-0.461.25730.7.2025

Rz 41
Die Ausführungen zu Volleinspeisern in Rz 14 f gelten entsprechend auch für Überschusseinspeiser.

Beispiel 7:

a) A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.

b) B hat bereits auf seinem Eigenheim in Niederösterreich eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet er auch sein Ferienhaus in Salzburg mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. B steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der "Freibetrag" steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh steuerpflichtig sind.

c) Das Ehepaar C und D installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp. Damit werden 20.000 kWh Strom produziert. 10.000 kWh davon verbrauchen sie für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (10.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO kann unterbleiben, sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.

d) Die Gewerbetreibende E errichtet auf dem Dach ihres Betriebsgebäudes eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp. Von den erzeugten 20.000 kWh Strom verbraucht sie 15.000 kWh im Betrieb und 5.000 kWh werden eingespeist. Die Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei. Die Betriebsausgaben iZm der Anlage sind nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu kürzen. Daher können nur 75% im Gewerbebetrieb abgezogen werden. Der Investitionsfreibetrag steht - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von den vollen Anschaffungskosten zu.

e) Der Landwirt F hat bereits auf seiner Maschinenhalle eine Photovoltaikanlage mit 20 kWp installiert. Von dem produzierten Strom werden 15.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. Nun rüstet er auch seinen Stall mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 40 kWp aus. Beide Photovoltaikanlagen sind technisch getrennt und verfügen über einen eigenen Wechselrichter sowie einen eigenen Stromzähler. Die Befreiung steht für die erste Photovoltaikanlage dem Grunde nach zu, weil diese die Engpassleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung von 25 kWp nicht übersteigt. F kann die Steuerbefreiung für 12.500 kWh in Anspruch nehmen, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 2.500 kWh aus der ersten Anlage sowie die Einkünfte aus der zweiten Anlage steuerpflichtig sind. Zu Nebenbetrieben siehe Rz 42 f.

Beispiel 8:

Mit einer im Vorjahr angeschafften netzgekoppelten 30 kWp-Anlage (Überschusseinspeisung, Anschlussleistung 15.000 kWh) werden insgesamt 30.000 kWh Strom produziert. Der Kaufpreis beträgt 40.000,00 €, die Montagekosten betragen 3.000,00 €. Es wird eine staatliche Investitionsförderung iHv 2.000,00 € in Anspruch genommen.

Der mit der Anlage produzierte Strom wird wie folgt verwendet:

Es ergibt sich folgende Beurteilung:

Kaufpreis

40.000,00

Investitionsförderung

Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft

- 2.000,00

+ 3.000,00

Steuerliche Anschaffungskosten

41.000,00

Produzierte Strommenge

30.000 kWh

100%

Privat verbrauchte Strommenge

6.000 kWh

20%

In der Tischlerei verbrauchte Strommenge

9.000 kWh

30%

Eingespeiste Strommenge

15.000 kWh

50%

Davon steuerfrei (kWh)

12.500

41,67%

Davon steuerpflichtig (kWh)

2.500

8,33%

Einspeistarif: 10,0 Cent pro kWh

 

Steuerpflichtige Einspeisung 2.500 kWh à 10,0 Cent

250,00

- lineare AfA (41.000 / 20 Jahre abzüglich 91,67% Anteil für eigene private, betriebliche und steuerfreie Zwecke)

- 170,83

Zwischenergebnis

79,17

- Gewinnfreibetrag (79,17 * 15%)

- 11,88

Ergebnis

67,29

Aus dem Stromverkauf werden positive Einkünfte (Gewinne) aus Gewerbebetrieb iHv 67,29 € erzielt.

Die anteilige AfA, die der Stromproduktion für die eigene Tischlerei zuzuordnen ist, das sind 615,00 € (41.000 / 20 x 30%) ist im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für diesen Betrieb zu berücksichtigen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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