Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
7.2 Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Mit 1. September 2023 wurde die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 WiEReG als Nachfolgerin der Öffentlichen Einsicht eingeführt, wobei vier Fallkonstellationen denkbar sind:
- Rechtsträger können Auszüge für ihr eigenes Unternehmen gemäß § 10 Abs. 5 WiEReG selbst ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) abrufen.
- Jene Behörden und Gerichte, die in § 12 Abs. 1 WiEReG nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in § 7 Abs. 1 WiEReG genannten Zweck steht, Auszüge gemäß § 10 Abs. 1 WiEReG abzurufen.
- Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können gemäß § 9 Abs. 2a WiEReG Auszüge bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eines Klienten namens und Auftrags für diesen Klienten über ihr WiEReG-Managementsystem im USP abrufen (siehe Abschnitt 7.1.2 (Einsicht durch Verpflichtete bei Vorliegen eines berechtigten Interesses)).
- Sonstige natürliche Personen und Organisationen können einen Antrag für die Einsicht bei berechtigtem Interesse über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen stellen.
Eine Antragstellung über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Rechtsträger in Bezug auf ihren eigenen Auszug hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 WiEReG explizit ausgeschlossen.
Details sowie Hilfestellungen für die Einsicht bei berechtigtem Interesse stehen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in Form eines Handbuchs zur Verfügung.
Wie oben angeführt, können natürliche Personen und Organisationen bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 WiEReG oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist.
Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Geschäfte mit einem Rechtsträger, die für den Betroffenen weder wirtschaftlich noch persönlich wesentlich sind, werden daher nicht geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen. So vermag der Wocheneinkauf der Lebensmittel kein berechtigtes Interesse begründen können, ein dauerhafter Liefervertrag über Lebensmittel bei Hotel oder Gastronomiebetrieben, der für die Vertragspartner wirtschaftlich wesentlich oder persönlich wesentlich ist, hingegen schon. Eine persönliche Eignung kann dann angenommen werden, wenn mit den erworbenen Produkten oder Dienstleistung ein gewisser Ruf verbunden ist, der für den Geschäftspartner aufgrund seines Geschäftsmodells wesentlich ist. Eine wirtschaftliche und persönliche Eignung wird regelmäßig auch bei der Miete oder dem Erwerb eines Hauptwohnsitzes vorliegen. Aber auch kommerzielle Immobilientransaktionen oder Abtretungen von Geschäftsanteilen können wirtschaftlich oder persönlich geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen.
Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |