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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2024-0.413.35113.9.20242024Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

7.3 Einschränkung der Einsicht

Gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG hat die Registerbehörde auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer nicht in öffentlichen, einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen.

Der Antrag muss gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG vom wirtschaftlichen Eigentümer direkt oder einem vom wirtschaftlichen Eigentümer beauftragten Parteienvertreter schriftlich bei der Registerbehörde gestellt werden. Ist die Person wirtschaftlicher Eigentümer bei mehreren Rechtsträgern, so sind alle Rechtsträger, für die eine Einschränkung der Einsicht beantragt werden soll, in dem Antrag anzuführen. Der Antrag ist muss neben Namen und Geburtsdatum der einzuschränkenden Person sowie Namen und Stammzahl der betroffenen Rechtsträger auch eine Begründung enthalten, mit der nachgewiesen wird, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Bei in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist nur die Angabe von Namen und Geburtsdatum erforderlich. Bei nicht in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist hingegen eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines sonstigen öffentlichen Dokuments, dass die Minderjährigkeit bestätigt, beizulegen.

Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der in § 10a Abs. 2 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden. Des Weiteren liegen überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Nach erfolgter Antragstellung verfügt die Registerbehörde binnen 14 Tage die Einschränkung der Einsicht, sofern der Antrag nicht offenkundig unbegründet ist (Verfügung der Einschränkung der Einsicht).

Ab dem 10. Dezember 2024 kann der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht auch vor Abgabe einer Meldung eingebracht werden. Diesfalls kann beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. In diesem Fall beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht verlängert sich diesfalls entsprechend.

Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen.

Die Einschränkung der Einsicht wird auf fünf Jahre, bei Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit gewährt. Danach muss ein neuer Antrag zur Einschränkung der Einsicht gestellt werden. Der Antrag kann schon vor Ablauf des Endes der Einschränkung der Einsicht erfolgen.

7.4 Auskunftssperre

Mit § 9 Abs. 4 Schlussteil WiEReG werden die Auskunftssperren gemäß Vereinsgesetz 2002 und Meldegesetz 1991 geregelt.

Liegt gemäß Vereinsgesetz 2002 eine Auskunftssperre vor, enthält der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl (ZVR-Zahl) und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Diese Einschränkung gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG. Bei diesen werden im Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur das Wohnsitzland sowie der Hinweis, dass eine Auskunftssperre gemäß Vereinsgesetz 2002 vorliegt, angezeigt. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind für den eine Auskunftssperre besteht, wird dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt.

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz 1991 enthält der Auszug anstelle der Angaben der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre gemäß Meldegesetz vorliegt.

Eine Weitergabe von Datensätzen, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, an Dritte stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 6 WiEReG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

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