Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
2.7.1 Stifter
Jeder Stifter, der eine natürliche Person ist, ist ex lege wirtschaftlicher Eigentümer, unabhängig von den konkreten Rechten oder von Art und Höhe des eingebrachten Vermögens. Die Stiftereigenschaft endet nicht mit dem Tod des Stifters, auch verstorbene natürliche Personen sind ex lege Stifter und als solche ins WiEReG zu melden.
Ebenso verhält es sich bei natürlichen Personen, die (un)widerruflich auf ihre Stifterrechte verzichtet haben, da nur ein Verzicht auf die Stifterrechte, nicht aber ein Verzicht auf die Stifterstellung als solche möglich ist und § 2 Z 3 lit. a sublit. aa WiEReG auf die Stifterstellung abstellt.
Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB der Stifter oder ein Begünstigter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung ausübt, treuhändig auftritt. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, bei denen berufsmäßige Parteienvertreter treuhändig als Stifter oder Begünstigte für Klienten auftreten. Der dahinterstehende Treugeber ist regelmäßig ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art "Stifter" (bzw. "Begünstigter") unter Angabe der Treuhandschaft und Auswahl der Rolle "Treugeber" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf die Stiftung ausübt.
Beispiel Treuhandstiftung: Stifter 1 und 2 haben einen Treuhandschaftsvertrag abgeschlossen. Stifter 1 hat Vermögen treuhändig für den Treugeber Stifter 2 gestiftet. Der Treugeber übt aufgrund des Treuhandschaftsvertrags Kontrolle auf die Privatstiftung aus. Sowohl Stifter 1 als auch Stifter 2 sind neben den übrigen Funktionsträgern als wirtschaftliche Eigentümer der Stiftung A zu melden. Die Treuhandschaft ist bei der Meldung anzugeben.
Des Weiteren ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG bei der Meldung auch der jeweilige Anteil an den vom Stifter (bzw. Gründer oder Trustor) zugewendeten Vermögenswerten anzugeben, dies unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen. Für die Berechnung der jeweiligen Anteile am Stiftungskapital können insbesondere der Eigenkapitalspiegel (Vgl. AFRAC-Stellungnahme 25, Rechnungslegung von Privatstiftungen (UGB), Dezember 2017, Rz 16 und 17) oder vergleichbare Aufzeichnungen herangezogen werden.
Der Anteil des zugewendeten Vermögens ist nur bei natürlichen Personen als Stifter (bzw. Gründer oder Trustor) anzugeben. Für Personen, welche aufgrund der von ihnen ausgeübten Kontrolle auf eine als Stifter, Gründer oder Trustor fungierende juristische Person mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden sind, ist keine Angabe des von der juristischen Person zugewendeten Anteils vorgesehen. Es ist daher auch nicht zwingend erforderlich, dass die Summe der bei der Meldung angegebenen Anteile stets 100% ergibt. Auch Zustiftungen von Personen, die nicht als Stifter iSd PSG zu qualifizieren sind, können dazu führen, dass die Summe der "Stifteranteile" der gemeldeten Stifter nicht 100% beträgt.
Bei der Anteilsberechnung ist immer auf den Zeitpunkt der jeweiligen Meldung abzustellen. Im Zusammenhang mit Nachstiftungen bedeutet das, dass eine Änderungsmeldung erforderlich wird, wenn sich durch die Nachstiftung die jeweiligen Anteile des zugewendeten Vermögens ändern. Vorgänge, welche sich nicht auf die prozentualen Anteile der Stifter auswirken (zB eine alle zugewendeten Vermögenswerte gleichmäßig betreffende Minderung des Eigenkapitals), stellen hingegen keine zu berücksichtigenden Änderungen dar.
Der Stifteranteil muss nicht nur bei meldepflichtigen Stiftungen, Fonds, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern ermittelt und beim wirtschaftlichen Interesse (Art und Umfang - Angabe in Prozent) des Stifters/Gründers/Settlors gemeldet werden, sondern auch dann, wenn diese Rechtsträger als in- oder ausländische oberste Rechtsträger deren Stiftern/Gründern/Settlors als indirekte wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers zugeordnet und gemeldet werden müssen.
Die Anforderungen an die Ermittlung des korrekten Stifteranteils sollen aber nicht überspannt werden. So bestehen keine Bedenken, wenn bei komplexen Sachverhalten - etwa bei ausländischen Stiftungen oder Trusts mit einer Vielzahl von Zu- und Nachstiftungen bzw. Kapitalmaßnahmen - die anzugebenden Stifteranteile im Zweifelsfall geschätzt werden.
Beispiel Nachstiftung: Stifter 1 stiftet 100.000 Euro, Stifter 2 in weiterer Folge 300.000 Euro. Sowohl Stifter 1 als auch Stifter 2 sind neben den übrigen Funktionsträgern als wirtschaftliche Eigentümer der Stiftung A zu melden. Der jeweilige Anteil an den zugewendeten Vermögenswerten ist bei der Meldung anzugeben (Stifter 1: Anteil 25%, Stifter 2: Anteil 75%).
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |