Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
6.4.3 Nachweise abweichender Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse
Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. c WiEReG sind für ausländische übergeordnete Rechtsträger Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen zu übermitteln, wenn sich daraus Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, welche von den gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. b WiEReG nachzuweisenden Eigentumsverhältnissen abweichen. Ob das Erfordernis zur Einholung dieser Dokumente für übergeordnete ausländische Gesellschaften besteht, kann mittels der unter Abschnitt 6.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern) angeführten Aufzählung anhand der dort genannten Maßnahmen und Kriterien überprüft werden.
Unter § 5a Abs. 1 Z 4 lit. c WiEReG sind zudem jene Dokumente zu subsumieren, welche zum Nachweis von Kontrollverhältnissen bei Trusts, Stiftungen, trustähnlichen Vereinbarungen oder sonstigen klassisch eigentümerlosen Gebilden dienen. Die im internationalen Rechtsverkehr üblichen Nachweise zu diesen Rechtsträgern entsprechen im Wesentlichen den in den Abschnitten 6.2.3.5 (Privatstiftungen gemäß § 1 PSG), 6.2.3.6 (Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 sowie Stiftungen und Fonds aufgrund eines Landesgesetzes) und 6.2.3.7 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) aufgezählten Dokumenten.
Unter welcher Dokumentenart die Nachweise abweichender Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse im Meldeformular zum Compliance-Package zu übermitteln sind, ist in erster Linie von der Rechtsform des jeweiligen ausländischen Rechtsträgers (Gesellschaft, Trust, Stiftung oder trustähnliche Vereinbarung) abhängig. Für Gesellschaften ist hier in der Regel die allgemeine Dokumentenart "Nachweis abweichender Stimmrechte/Kontrollverhältnisse" vorgesehen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Gesellschaftsvertrag), ist im Textfeld zur Beschreibung des Dokuments in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.
Im Falle von Trusts, Stiftungen oder trustähnlichen Vereinbarungen sind jeweils andere Dokumentenarten für Nachweise der Kontrollverhältnisse vorgesehen. So können etwa für Stiftungen die Dokumentenarten "Stiftungsurkunde" und "Stiftungszusatzurkunde/Beistatut" ausgewählt werden, aus welchen in der Regel die Stifter und Stiftungsvorstände (sowie zumeist auch die Begünstigten) ersichtlich sind. Eine Auffangkategorie bietet zudem die Dokumentenart "Sonstiger Nachweis über Begünstigte", unter welcher beispielsweise Beschlüsse von Stiftungsorganen über die Bestimmung von Begünstigten hochgeladen werden können. Entsprechende Dokumentenarten finden sich auch im Falle von Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, wobei zusätzliche Angaben zur Konkretisierung des Dokuments jeweils im Textfeld zur Beschreibung des Dokuments gemacht werden können.
In bestimmten Konstellationen ist es möglich, dass ein gewisses Dokument sowohl unter die Dokumentenart "Nachweis abweichender Stimmrechte/Kontrollverhältnisse", als auch unter eine der drei Dokumentenarten betreffend den Nachweis der Existenz oder Eigentumsverhältnisse ("Nachweis der Existenz", "Nachweis der Eigentumsverhältnisse" oder "Nachweis der Existenz und Eigentumsverhältnisse") fällt. In solchen Fällen ist das entsprechende Dokument unter der zutreffenden Dokumentenart betreffend den Nachweis der Existenz oder Eigentumsverhältnisse zu übermitteln, da hierzu ein dahingehender Nachweis jedenfalls zu übermitteln ist. Das Vorliegen von abweichenden Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.
6.4.4 Nachweise relevanter Treuhandschaften
Zahlreiche Jurisdiktionen kennen der österreichischen Treuhandschaft vergleichbare Rechtsinstrumente. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. d WiEReG sind prinzipiell alle Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind, unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen an die Registerbehörde zu übermitteln. Grundsätzlich sind somit auch für im Ausland begründete Treuhandkonstruktionen dieselben Nachweise wie für inländische Treuhandschaften heranzuziehen, wobei die Ausführungen in Abschnitt 6.2.5 (Treuhandschaften) zu beachten sind. In der Regel werden daher relevante Treuhandschaftsvereinbarung in Form eines schriftlichen Vertrages bzw. in Form korrespondierender Erklärungen des Treugebers und des Treuhänders einzuholen und zu übermitteln sein.
Im Meldeformular zum Compliance-Package sind Nachweise relevanter Treuhandschaften beim entsprechenden Rechtsträger entweder als "Treuhandschaftsvereinbarung" oder als "sonstiger Nachweis über Treuhandschaftsvereinbarungen" hochzuladen. Letztere Dokumentenart dient insbesondere der Übermittlung einseitiger Erklärungen bzw. Bestätigungen, aus welchen sich das Vorliegen einer Treuhandschaft ableiten lässt. Um welches Dokument es sich konkret handelt, ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.
6.4.5 Sonstige Nachweise und Dokumente
Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. e WiEReG sind sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind, jedenfalls dann zu übermitteln, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. a bis d WiEReG zu übermitteln sind. Solche Dokumente sind beispielsweise:
- Syndikatsverträge
- Stimmrechtsbindungsverträge
- Optionsverträge
- verbindliche Abtretungsanbote
- Abtretungsverträge
Sonstige Nachweise und Dokumente ausländischer Rechtsträger sind im Meldeformular zum Compliance-Package beim entsprechenden Rechtsträger als "sonstiges Dokument" hochzuladen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Syndikatsvertrag), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.
6.4.6 Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen
Welche Dokumente jeweils erforderlich sind, kann gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG beurteilt werden, wenn die ausländische Rechtsform mit einer bestimmten inländischen Rechtsform vergleichbar ist. Des Weiteren finden sich auch länderspezifische Informationen und Hinweise zu den landesüblichen Nachweisen (jeweils für spezielle, lokal verfügbare Rechtsträgertypen) auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen und können allenfalls über die Homepages der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der anderen Mitgliedstaaten abgerufen werden.
Zu beachten gilt, dass die länderspezifischen Informationen keinen vollständigen Überblick über das Rechtssystem der betreffenden Jurisdiktionen bieten und auch keine verbindliche Beurteilung ausländischer Rechtsformen durch das Bundesministerium für Finanzen darstellen. Die Verantwortung für die Beurteilung der erforderlichen rechtsformspezifischen Nachweise und für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer liegt bei den Rechtsträgern bzw. den Adressaten der jeweiligen gesetzlichen Sorgfaltspflichten.
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