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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2024-0.413.35113.9.20242024Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

6.2.3 Anforderungen an bestimmte Rechtsträger

6.2.3.1 Personengesellschaften

Bei offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) handelt es sich um gemäß den §§ 105 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) gegründete Personengesellschaften, die im öffentlich zugänglichen Firmenbuch eingetragen werden und rechtsfähig sind. Sie können also Träger von Rechten und Pflichten sein, Verbindlichkeiten eingehen und auch klagen und geklagt werden.

Eine eingetragene Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die im Falle der OG persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Bei der KG haftet zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär), während die Haftung zumindest eines anderen Gesellschafters gemäß § 171 UGB auf seine Haftsumme eingeschränkt ist (Kommanditist).

Da bei Personengesellschaften die Kapitalanteile der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen sind, sollte gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. a WiEReG bei Personengesellschaften in erster Linie der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument als Nachweis der jeweiligen Kapitalanteile übermittelt werden.

Im Falle eines mündlichen Gesellschaftsvertrages ist eine schriftliche Erklärung aller Gesellschafter über den für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Inhalt des Vertrages zu übermitteln. Der relevante Inhalt umfasst jedenfalls die Kapitalanteile, Stimmrechte sowie sonstige Kontrollverhältnisse. Die Erklärung ist von allen Gesellschaftern zu zeichnen.

Sollte der schriftlich oder mündlich abgeschlossene Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument keine Regelung über die Kapitalanteile enthalten, so ist ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse zu übermitteln. Geeignet ist diesfalls beispielsweise eine von allen Gesellschaftern unterzeichnete Erklärung oder eine firmenmäßig gezeichnete Erklärung der Gesellschaft über die Beteiligungsverhältnisse oder die Anwendung des § 109 Abs. 1 zweiter Satz UGB.

Gesellschaftsverträge bzw. Gründungsdokumente von Personengesellschaften sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter den eigens dafür vorgesehenen Dokumentenarten "Gesellschaftsvertrag" bzw. "Gründungsdokument" hochzuladen. Für schriftliche Erklärungen der Gesellschafter im Falle eines mündlichen Gesellschaftsvertrages ist die Dokumentenart "sonstiges Dokument" zu verwenden. In jenen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument keine Regelungen über die Kapitalanteile enthält, ist der separat zu beschaffende Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse (s. oben) unter der Dokumentenart "Nachweis über Beteiligungsverhältnisse" zu übermitteln. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" können zusätzliche Hinweise bzw. detailliertere Angaben zum übermittelten Dokument gemacht werden.

6.2.3.2 Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich gemäß dem Aktiengesetz (AktG) um eine juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindestgrundkapital von 70.000 Euro, das in Aktien geteilt ist.

Eine AG, deren Aktien nicht börsennotiert sind oder über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, darf gemäß § 9 AktG nur Namensaktien ausgeben und muss ein Aktienbuch führen (§ 61 AktG).

Börsennotierte AGs und Gesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, dürfen gemäß § 10 AktG auch Inhaberaktien ausgeben. Sämtliche Inhaberaktien sind jedoch in einer Globalurkunde zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) zu hinterlegen.

Bei der Europäischen Gesellschaft (SE) handelt es sich um eine Sonderform der Aktiengesellschaft, deren innere Organisation gemäß § 34 SE-Gesetz dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) ausgestaltet werden kann. Bei der SE bestehen besondere Anforderungen an die Gründung, da diese nur durch den grenzüberschreitenden Zusammenschluss von AG oder SE durch Verschmelzung, Gründung einer Holding SE oder Umwandlung erfolgen kann.

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. b WiEReG sind bei AG und SE ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, zu übermitteln.

Der Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien kann insbesondere durch folgende Unterlagen erbracht werden:

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften:

Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht börsennotiert sind:

Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien:

Die oben genannten Nachweise über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilrechte und Aktien von Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Nachweis über Anteilsrechte und Aktien" hochzuladen. In jenen Fällen, in welchen auch die Satzung der Gesellschaft zu übermitteln ist, hat deren Übermittlung unter der Dokumentenart "Satzung" zu erfolgen. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" können zusätzliche Hinweise bzw. detailliertere Angaben zum übermittelten Dokument gemacht werden.

6.2.3.3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 10.000 Euro, wovon bei der Gründung im Regelfall zumindest die Hälfte (5.000 Euro) bar einzuzahlen ist. Die Beteiligungsverhältnisse sind aus dem österreichischen Firmenbuch ersichtlich.

Bei einer GmbH ist es nicht erforderlich, einen Gesellschaftsvertrag zu übermitteln, wenn sich aus diesem keine von den im Firmenbuch eingetragenen Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sollte durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag bzw. durch entsprechende firmenmäßig gefertigte Bestätigungen der Geschäftsführung (siehe Abschnitt 6.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern)) festgestellt werden.

Wenn abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse vorliegen, so ist gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. c WiEReG der Gesellschaftsvertrag zu übermitteln. Dieser ist in solchen Fällen im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Gesellschaftsvertrag" zu übermitteln.

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Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

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