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4.7.2. Unterscheidung gewerblich - privat

BMF2024-0.127.13710.4.2024

Art. 32 SystemRL beinhaltet Hinweise, die der Auslegung des Begriffes Eigenbedarf dienen.

Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

Bei Berücksichtigung dieser Aspekte kann auch trotz Unterschreitens der Richtmengen ein gewerbliches Verbringen gegeben sein. Wird ein gewerbliches Verbringen festgestellt, gilt dies für die gesamte verbrachte Menge. Ein Abzug von steuerfreien Richtmengen ist in diesem Fall nicht möglich.

Art. 32 SystemRL

4.7.3. Selbstbeförderung

Neben den oben angeführten Punkten ist die Steuerfreiheit beim Verbringen von vstW durch Privatpersonen auch von der Voraussetzung der Selbstbeförderung abhängig. Die Beförderung der vstW muss durch jene Privatperson erfolgen, die die Ware erworben oder unentgeltlich erhalten hat.

Eine Fremdbeförderung würde den Nachweis des in Art. 32 SystemRL geforderten rein persönlichen Charakters des Besitzes der vstW nicht erfüllen (EuGH 23.11.2006, C-5/05 , Joustra).

Dementsprechend gelten Verbringungen von vstW, die zwar von Privat an Privat erfolgen, jedoch von einem gewerblichen Dienstleister (zB Post, Expressdienst) bzw. von einer anderen Person durchgeführt werden, als gewerbliche Verbringungen. Ebenso ist die Mitnahme von vstW für den Bedarf anderer Personen (zB Arbeitskollegen) dahingehend zu beurteilen, dass dabei kein Erwerb für den eigenen Bedarf des Reisenden vorliegt und darüber hinaus nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Vermutung der Entgeltlichkeit gegeben ist. Üblicherweise werden in solchen Fällen dem Reisenden zumindest die Kosten der Beschaffung (wenn nicht auch die Kosten der Verbringung) ersetzt, was die Gewährung der Steuerfreiheit verhindert.

Steuerfreiheit ist hingegen möglich im Falle der Mitnahme von vstW, welche für Familienangehörige oder zur Bewirtung von privaten Gästen bestimmt sind.

Von den Fällen der Selbstbeförderung sind die Sendungen von Privat an Privat zu unterscheiden (Abschnitt 6.4.3.1.1.).

Art. 32 SystemRL

§§ 1, 6 VStBefrVO

4.7.4. Tabak zum oralen Gebrauch

Das Inverkehrbringen (laut TNRSG) von Tabak zum oralen Gebrauch (zB SNUS/Snooze) ist innerhalb der EU grundsätzlich verboten. In Österreich regelt dies § 2 Abs. 1 Z 2 TNRSG. Darüber hinaus ist in § 2a TNRSG ein Versandhandelsverbot festgelegt.

Bei Verbringung von mehr als 10 Dosen in das Steuergebiet wird in diesem Zusammenhang von einem Inverkehrbringen in Österreich ausgegangen. Wird diese Menge überschritten und kann ein Eigenbedarf nicht dargelegt (glaubhaft gemacht) werden, ist eine darüberhinausgehende Menge nach § 29 ZollR-DG zu beschlagnahmen. Zusätzlich ist eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde (BH, Magistrat) zu erstatten. Der Verstoß gegen das TNRSG richtet sich nach der Art der Verbringung:

Nikotin-Pouches fallen nicht unter die Bestimmungen des Tabaks zum oralen Gebrauch, da sie keinen Tabak enthalten.

Art. 1 und 17 RL 2014/40/EU

4.7.5. Treibstoff im Ersatzkanister

Betreffend Treibstoff gilt eine Menge bis zu 10 l, die in tragbaren Behältern in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, als maximale Menge für ein steuerfreies Verbringen zu privaten Zwecken.

Treibstoffe, die von Privatpersonen in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter befördert werden, gelten als auf atypische Weise befördert. Somit ist kein steuerfreies Verbringen gegeben.

§ 43 MinStG 2022

§§ 1, 6 VStBefrV

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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