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4.7. Verbringen zu privaten Zwecken

BMF2024-0.127.13710.4.2024

Wenn eine Privatperson für den Eigenbedarf vstW im freien Verkehr eines anderen MS (also versteuert) erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, kommt es grundsätzlich zu keiner weiteren Steuerschuldentstehung im Steuergebiet. Anders als im gewerblichen Verkehr gilt beim Verbringen zu privaten Zwecken das Ursprungs- bzw. Erwerbslandprinzip. Die Verwendung eines Verwaltungsdokuments bzw. eine Zertifizierung ist für steuerfreie Verbringungen nicht vorgesehen.

Steuerfreie Verbringungen zu privaten Zwecken können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

In diesen Fällen gelten die Reisefreimengen aus Drittländern gemäß den zollrechtlichen Bestimmungen.

Verbringungen durch Privatpersonen, die nicht steuerfrei sind, gelten als gewerbliche Verbringungen und es sind daher die Regelungen betreffend Zertifizierungen für natürliche Personen (Abschnitt 4.2.4.) und Beförderungen in steuerrechtlich freien Verkehr (Abschnitt 4.4.) anzuwenden.

4.7.1. Richtmengen

Zur Bestimmung des Eigenbedarfs sind in Art. 32 SystemRL Richtmengen festgelegt. Bei Überschreiten dieser Richtmengen wird grundsätzlich ein gewerbliches Verbringen angenommen und damit der Verlust der Steuerfreiheit bewirkt, außer es wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die vstW tatsächlich für den Eigenbedarf des Reisenden bestimmt sind.

Richtmengen für Tabakwaren:

800 Stück

Zigaretten

400 Stück

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück)

200 Stück

Zigarren

1,0 kg

Rauchtabak

800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak

Tabak zum Erhitzen

 

eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Richtmengen für alkoholische Getränke:

10 l

Spirituosen

20 l

Zwischenerzeugnisse (andere Alkoholika als Bier, Schaumwein, Wein bis 22% vol.)

90 l, davon höchstens

60 l Schaumwein

Schaumwein/Wein

110 l

Bier

 

eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Hinsichtlich einer Verbringung einer anteilsmäßigen Zusammenstellung (zB Zigaretten und Rauchtabak) sind folgende Regeln zu beachten:

Art. 32 SystemRL

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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