39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)
Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3 Bundesabgabenordnung.Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt durch Einbehaltung durch die Bausparkasse.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
