Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt durch Einbehaltung durch die Bausparkasse.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt durch Einbehaltung durch die Bausparkasse.
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Betroffene Normen: