Änderungen (Senkung) der Bemessungsgrundlage für die Steuererstattung, welche durch den Tod einer mitberücksichtigten Person (Ehe)Partner, Kinder) veranlasst sind, sind ab dem folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988