33A VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER ARBEITNEHMER
Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist Österreich.Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt für Großbetriebe.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
