Die Gerichtsgebühr wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0760).
Auch die Eintragung eines Baurechtes oder eines Superädifikates, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes von einem Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Basis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft eingebracht werden, sind von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch befreit.Auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Befreiung nicht anwendbar, weil sie nicht grundbuchfähig ist.Nicht befreit sind beispielsweise:- Pfandrechteintragungen,
- Grundbuchabschriften oder
- Abschriften aus Hilfsverzeichnissen.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999