Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:
- des Sitzes,
- der Geschäftsanschriften,
- der Inhaber,
- der persönlich haftenden Gesellschafter,
- der Geschäftsführer,
- der Musterzeichnung.
Nicht gebührenbefreit ist etwa die Gebühr für einen Firmenbuchauszug (TP 10 Z III GGG), es sei denn, dieser ist für die Eintragung in das Gewerberegister zwingend erforderlich (vgl. § 339 Abs. 3 GewO 1994).
Auch die Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte gemäß TP 11 GGG ist mangels Erwähnung in § 1 Z 3 und 4 NeuFöG nicht von der Befreiung umfasst.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999