Betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen, § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 InvFG 1993 für Pensionsinvestmentfonds sowie § 17 Abs. 3 KStG 1988 für Versicherungsunternehmen. Wird eine Zukunftsvorsorge kombiniert mit einer Ablebensversicherung abgeschlossen, steht für die Versicherungsprämie, die auf die Ablebensversicherung entfällt, keine Prämie im Sinne des § 108g EStG 1988 zu. Ebenso ist bei einer Kombination mit einer Er- und Ablebensversicherung vor zu gehen. Bei einer Verrentung der angesparten Beträge ist jener Teil, der auf die Erlebensversicherung entfällt, nicht steuerfrei.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108i EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988