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12.8.3 Allergie

BMF07 2501/4-IV/7/0116.12.2005

12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)

12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen

Rz 886
Aufwendungen zu Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung sind als Krankheitskosten (siehe Rz 902) absetzbar.

Bei Wohnungsumbauten, Anschaffung von Einrichtungs- und Hausratsgegenständen, Ersatz von Fußbodenbelägen entfällt der Abzug, soweit bloße Vermögensumschichtung vorliegt (siehe auch Rz 823 bis 825).

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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