Normen
BAO §101 Abs3;
BAO §101 Abs4;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
BAO §101 Abs3;
BAO §101 Abs4;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über eine von einer OG erhobene Berufung vom 30. Juli 2009 gegen Bescheide des Finanzamtes vom 9. Juli 2009 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ab, wobei die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde (die Bescheide betreffend die Jahre 2005 und 2007 blieben unverändert, während der Bescheid betreffend das Jahr 2006 abgeändert wurde).
Am Beginn der Entscheidungsgründe führte die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung aus, die "Bw." sei im Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 im Gastgewerbe in Form "einer 'Offenen (Erwerbs-)Gesellschaft' (OG)" tätig gewesen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 an das Handelsgericht Wien sei die Eintragung der Umwandlung der OG in eine Einzelfirma per 1. Jänner 2012 beantragt worden. Die Eintragung der Einzelfirma (Rechtsnachfolgerin der OG) sei am 11. Jänner 2012 erfolgt. Das Vermögen der OG sei gemäß § 142 UGB übernommen und deren Firma gelöscht worden.
Durch eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB, wie sie gegenständlich per 1. Jänner 2012 erfolgt sei, liege - so die belangte Behörde einleitend im Erwägungsteil der angefochtenen Erledigung - der Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vor; "die Bw. in der ursprünglichen Form einer Personengesellschaft ist dadurch beendigt". Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO hätten Feststellungsbescheide grundsätzlich an die betreffende Personenvereinigung zu ergehen. Sei eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet, so habe der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien. Die angefochtene Erledigung sei "daher den im Prüfungszeitraum Beteiligten zuzustellen". In der Folge wird in der angefochtenen Erledigung die Abweisung der Berufung in der Sache begründet.
Die angefochtene Erledigung wurde jeweils (u.a.) an die drei Beschwerdeführer zugestellt. Die an die Beschwerdeführer zugestellten, den Beschwerden jeweils angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Erledigung sind (jeweils ausschließlich) an die einzelnen Beschwerdeführer adressiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2010/15/0026, mwN). Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (vgl. zu dem diesbzgl. Individualisierungserfordernis beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 6. April 1994, 91/13/0234, VwSlg. 6881/F, und vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040).
Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029, mwN): 1. der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c bzw. § 191 Abs. 2 BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO); 2. der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm § 101 Abs. 3 und 4 BAO). Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.
Im Beschwerdefall war nach den (durch die in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen - insbesondere Firmenbuchauszüge - bestätigten) Feststellungen in der angefochtenen Erledigung die Personengesellschaft (OG), welche die Berufung erhoben hatte, im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Erledigung bereits beendet (vgl. zur Geschäftsübernahme nach § 142 UGB beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2008/15/0332). Damit wäre aber die Erledigung der Berufung im Sinne des § 191 Abs. 2 BAO (dem Gebot der Einheitlichkeit für Grundlagenbescheide nach § 188 BAO entsprechend) an alle ehemals Beteiligten zu richten gewesen, denen Einkünfte zugeflossen sind (vgl. die zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangenen hg. Beschlüsse vom 21. September 2005, 2005/13/0117, 0118, VwSlg. 8059/F, und vom 25. Jänner 2006, 2005/13/0174, auf deren Begründung auch gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen werden kann). Die (ausschließlich) an die jeweils ehemals Beteiligten gerichtete angefochtene Erledigung erlangte damit wegen fehlender gesetzmäßiger Bezeichnung des Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit, sodass die Beschwerdeführer durch diese nicht in den geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden konnten.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Das Unterbleiben des in den Gegenschriften beantragten Kostenzuspruchs an den Bund stützt sich auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom heutigen Tag, 2009/13/0027, 0028, dargelegten Erwägungen.
Wien, am 30. Jänner 2013
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