Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der ihm mit Zahlungsauftrag vom 27. Jänner 2010 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 522,-- und begründete seinen Antrag wie folgt:
"Ich befinde mich seit 14. 12. 2009, bei voller Haftdauer, bis 14. 12. 2011 in Haft. Das lange Verfahren hat mich und meine Familie ruiniert. Ich bin völlig mittellos und zahlungsunfähig. Ich besitze kein Geld, dafür habe ich jetzt jede Menge Schulden.
Ich stelle hiermit einen Antrag auf Nachlass der offenen Gebühren/Kosten in Höhe von 522,00 Euro auf 0,00 Euro wegen Uneinbringlichkeit und Zahlungsunfähigkeit …"
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlassantrag nicht statt und führte begründend aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 GEG Gebühren und Kosten auf Antrag, von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen, nachgesehen werden könnten, wenn deren Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Diese besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden und mit einer Besserung nicht mehr gerechnet werden könne. Da der Entlassungstermin mit 14. Dezember 2011 und der Termin für eine bedingte Entlassung gem. § 46 Abs. 1 StGB mit 14. Dezember 2010 vorgemerkt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 1961 geborenen Beschwerdeführers nicht mehr verändern könnten. Die aktuelle Schuldenabfrage habe kein Ergebnis gebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachlass der Pauschalgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG - können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für den Nachlass deswegen gegeben, weil er aufgrund der Strafhaft kein Einkommen beziehe. Er habe Schulden in der Höhe von insgesamt EUR 30.000,-- (Rückstände "bei den Finanzbehörden" und "bei der "Sozialversicherung", bei Freunden und Familienmitgliedern). Darüber hinaus sei er auch für seine Ehefrau und vier Kinder unterhaltspflichtig, wobei die zwei minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder als behindert eingestuft worden seien. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der Strafhaft, der generellen Lage am Arbeitsmarkt und der Verurteilung des Beschwerdeführers müsse bei "lebensnaher Betrachtung" davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich keine Arbeitsstelle mehr finden werde.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe zu den im Nachlassantrag neben der Strafhaft geltend gemachten Nachlassgründen, nämlich der Einkommens- und Vermögenslosigkeit, jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Sie habe ihm auch keinen Verbesserungsauftrag erteilt und ihre Manuduktionspflicht verletzt.
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0003, mwN).
Eine besondere Härte ist iSd § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Art befindet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, 2007/16/0009).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es nicht für rechtswidrig zu befinden, dass sich die belangte Behörde auf die voraussichtliche (bedingte) Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft gestützt hat. Dass diese Feststellungen unrichtig gewesen seien, behauptet die Beschwerde nicht.
Da das Sachvorbringen des Beschwerdeführers im Nachsichtsantrag kein substanzielles Vorbringen darüber enthält, wie sich seine wirtschaftliche Situation nach Ende der Strafhaft voraussichtlich darstellen werde und dass seine wirtschaftliche Lage auch nach einer Haftentlassung beengt wäre, war die belangte Behörde nicht verhalten, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen.
Soweit in der Beschwerde die nach Haftentlassung zu erwartende Arbeitslosigkeit und eine damit einhergehende Einkommenslosigkeit, die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers und eine Behinderung zweier seiner Kinder ins Treffen geführt werden, verstößt sie gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. April 2013
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