VwGH 2007/16/0009

VwGH2007/16/000927.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des E A in W, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4/Plobergerstraße 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 4. August 2006, Zl. Jv 53783-33a/06, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §9 Abs2;
GEG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Verfahren 1 C 70/05 s des BG Wels (auf Ehescheidung) wurde mit Beschluss des genannten Gerichtes vom 2. Jänner 2006 ein Antrag des Beschwerdeführers (= dort beklagte Partei) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, und zwar unter anderem mit der Begründung, der Antrag sei verspätet gestellt und ungenügend ausgefüllt worden.

Für die einvernehmliche Scheidung war dem Beschwerdeführer zuvor mit Zahlungsauftrag vom 13. Dezember 2005 Pauschalgebühr in Höhe von EUR 380,-- zuzüglich Einhebungsgebühr von EUR 7,-- vorgeschrieben worden.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 begehrte der Beschwerdeführer den Nachlass der Gerichtsgebühr und zwar mit der Begründung, er habe derzeit in Österreich keine Aufenthaltsbewilligung und daher keine Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen. Auch ein Antrag auf Notstandshilfe sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine ausreichenden Mittel, um die Gebühr ohne Beeinträchtigung seines Unterhaltes bezahlen zu können.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Ansuchen um Nachlass nicht statt. Sie begründete dies damit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Geburtsjahrgang 1973) ja bessern können und dass das Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren nicht dazu diene, seinerzeitige Fehler im Verfahren auf Erlangung der Verfahrenshilfe für die Ehescheidungssache wieder wettzumachen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in seinem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach der hg. Judikatur liegt eine besondere Härte iS der zitierten Bestimmung nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind. Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass er behauptete, derzeit in Österreich ohne Aufenthaltstitel zu sein und nicht arbeiten zu dürfen, keinerlei Sachvorbringen über seine Situation und insbesondere über seine Zukunftsplanung sowie darüber erstattet hat, wovon er eigentlich lebt (von wem, in welcher Höhe und mit welcher Regelmäßigkeit er unterstützt bzw. alimentiert wird) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass sich mit Rücksicht auf das Alter des Beschwerdeführers seine Verhältnisse wieder bessern können.

Die belangte Behörde hat auch mit Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren auf Nachlass der Gerichtsgebühren keinen Raum dafür bietet, Unzulänglichkeiten, die dem Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren im Zusammenhang mit seinem vergeblichen Versuch, dort Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, unterlaufen sind, zu korrigieren (vgl. dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 67 ff referierte hg. Rechtsprechung).

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich der belangten Behörde vorwirft, sie habe ihn vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gehört, ist er darauf zu verweisen, dass er auch jetzt in der Beschwerde nichts von seinem Antrag Abweichendes oder dazu Ergänzendes vorbringt, weshalb auch das Unterbleiben von Ermittlungen der belangten Behörde jedenfalls im Ergebnis ohne Relevanz und daher nicht zu beachten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal auch Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht, weil es sich bei der Materie der Gerichtsgebühren um keine Angelegenheit handelt, die in den Bereich der "civil rights" fällt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. November 2008

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