VwGH 2009/11/0128

VwGH2009/11/012815.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden 1. des Dr. J P in

W (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0128, früher 2006/11/0188),

2. des Dr. B M in W (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0129, früher 2006/11/0189), 3. der Dr. S G in W (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0130, früher 2006/11/0190), 4. der Dr. E M in W (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0131, früher 2006/11/0191) und

5. des Dr. J K in W (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0132, früher 2006/11/0192), alle vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen die Bescheide des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte, 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Mai 2006, Zlen. 1. PSB 165/2006 PNr.: 2910, 2. PSB 148/2006 PNr.: 2767,

  1. 3. PSB63/2006PNr.:2203, 4.PSB147/2006PNr.:4328 und
  2. 5. PSB106/2006 PNr.:2268, jeweils betreffend Pensionssicherungsbeitrag, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §109 Abs8;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2002 idF doktorinwien 10/2005 Abschn8 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 10/2005 §9 Abs3 ;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 10/2005 §9 Abs3 lita;
ÄrzteG 1998 §109 Abs8;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2002 idF doktorinwien 10/2005 Abschn8 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 10/2005 §9 Abs3 ;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 10/2005 §9 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, der Ärztekammer für Wien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde gemäß § 9 Abs. 3 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) in Verbindung mit Abschnitt VIII Abs. 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) der Pensionssicherungsbeitrag der beschwerdeführenden Parteien beginnend mit Jänner 2006, festgesetzt.

Die belangte Behörde stützte ihre Bescheide im Wesentlichen darauf, § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998 ermächtige die Ärztekammern zur Einführung eines Pensionssicherungsbeitrages, wenn die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen nicht gegeben sei. Die Unterdeckung sei durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten versicherungsmathematischer Sachverständiger festzustellen.

Im Bereich des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei die Unterdeckung mit den Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. PR und PP, jeweils vom 10. Jänner 2005, festgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Einführung des Pensionsversicherungsbeitrages durch Satzungsänderung seien daher vorgelegen. Die Ärztekammer für Wien habe mit Beschluss der Vollversammlung vom 21. Juni 2005 die Satzungsänderung vorgenommen und in die Beitragsordnung den Abschnitt VIII. ("Pensionssicherungsbeitrag") eingefügt. Die Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung seien ordnungsgemäß erlassen, genehmigt und kundgemacht worden. Der Pensionssicherungsbeitrag sei entsprechend der geltenden Beitragsordnung nachvollziehbar und rechnerisch richtig festgesetzt worden. Die belangte Behörde sei an das Gesetz bzw. die auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen gebunden und könne auf die "verfassungsrechtliche Argumentation" der beschwerdeführenden Parteien nicht eingehen.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst jeweils Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, B 1173/06-7, B 1174/06- 7, B 1175/06-7 B 1176/06-7 und B 1177/06-7 (u.a.), lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4. Die Beschwerden wurden von den beschwerdeführenden Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Die Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Beschluss vom 18. Juni 2008, Zlen. A 2008/0009 bis 0013 hat der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof

1. gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt, § 109 Abs. 8 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 179/2004, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Bestimmung verfassungswidrig war, und

2. gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag gestellt a) § 9 Abs. 3 lit.a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sowie b) Abschnitt VIII Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, jeweils beschlossen durch die Vollversammlung der Wiener Ärztekammer am 21. Juni 2005, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 7. September 2005, kundgemacht durch "doktorinwien" 10/2005, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu festzustellen, dass diese Bestimmungen gesetzwidrig waren.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2009, G 74/08, V 385, 386/08-23 ua., wurden diese Anträge abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte in der Begründung dieser Entscheidung aus, dass er die Normbedenken des Verwaltungsgerichtshofs nicht teile und vertrat (zusammengefasst) die Auffassung, dass weder die angefochtene Ermächtigung des § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998 noch die konkrete Ausgestaltung des Pensionssicherungsbeitrages durch den Verordnungsgeber die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreite.

2. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage wird auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2009 hingewiesen, in welchem die hier maßgebenden Bestimmungen im Detail dargestellt wurden.

3. Soweit die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof unter dem Titel einer Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide verfassungsrechtliche Bedenken vortragen, ist ihnen zu entgegnen, dass diese Bedenken Gegenstand des eingangs erwähnten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2008 waren und der Verfassungsgerichtshof dargestellt hat, warum seiner Auffassung nach diese Bedenken nicht zutreffen. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist daher nicht zielführend.

4. Die beschwerdeführenden Parteien wenden ferner gegen die angefochtenen Bescheide ein, das Ärztegesetz sehe im Rahmen der Risikogemeinschaft einen Pensionssicherungsbeitrag nur für den Fall vor, dass der Wohlfahrtsfonds finanziell nicht ausreichend dotiert sei, diese Konstellation sei aber nicht gegeben. Darüber hinaus stehe die einseitige Belastung der Pensionisten ab einem willkürlich gewählten Stichtag im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, welche eine solidarische Beitragsleistung der aktiven Kammermitglieder und der Pensionisten vorsehen würden. Den beschwerdeführenden Parteien ist in diesem Punkt Folgendes zu entgegnen:

Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen mit diesem Vorbringen inhaltlich nicht den ihnen gegenüber erlassenen individuellen Verwaltungsakt in Form der angefochtenen Bescheide, sondern die Grundlage der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung. Eine Unrichtigkeit der mit den erstinstanzlichen Bescheiden festgesetzten Pensionssicherungsbeiträge, welche die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden bestätigt hat, wird damit nicht aufgezeigt. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kommt somit keine rechtliche Relevanz zu.

5. Die beschwerdeführenden Parteien wenden weiters unter dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein, dass sich die angefochtenen Bescheide auf zwei versicherungsmathematische Gutachten bezögen, welche ihnen im Ermittlungsverfahren erster und zweiter Instanz nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Gutachten seien von der belangten Behörde erst mit der Gegenschrift im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden. Dadurch seien die beschwerdeführenden Parteien in ihrem rechtlichen Gehör verletzt. Im Übrigen seien die Gutachten inhaltlich nahezu deckungsgleich, woraus folge, dass sie nicht unabhängig voneinander erstellt worden seien. Darüber hinaus sei den beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren zu den Berechnungsgrundlagen der festgesetzten Pensionssicherungsbeiträge, zum Barwert, zur Berechnung der Unterdeckung und auch zur Bemessungsgrundlage keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Darauf ist Folgendes zu erwidern: Auch die Einholung der beiden versicherungsmathematischen Gutachten erfolgte nicht im Verfahren zur individuellen Festsetzung des jeweiligen Pensionssicherungsbeitrages, sondern war Grundlage jener Bestimmung der Satzung (§ 9 Abs. 3), mit der der Pensionssicherungsbeitrag nach § 109 Abs. 8 Ärztegesetz 1998 eingeführt wurde. Eine Verpflichtung, im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs diese Gutachten den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren zur Änderung der Satzung vorzuhalten und sie zur Stellungnahme aufzufordern, bestand somit für die Behörde nicht.

Ferner ist den beschwerdeführenden Parteien zu entgegnen, dass mit den erstinstanzlichen Bescheiden, bestätigt durch die angefochtenen Bescheide, die Pensionssicherungsbeiträge ziffernmäßig bestimmt festgesetzt wurden. Die erstinstanzliche Behörde hat in ihren Bescheiden jeweils auch detailliert angeführt, wie sie den jeweiligen Pensionssicherungsbeitrag errechnete. Die beschwerdeführenden Parteien hatten also Gelegenheit, im Rahmen ihrer Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide Fehler in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage oder in der Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages aufzuzeigen.

Weder aus dem Inhalt der Verwaltungsakten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich ein Anhaltspunkt, dass die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien zu hoch festgesetzt worden wäre. Im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzungen rügen sie nur pauschal, dass ihnen vor Bescheiderlassung von der Behörde erster Instanz keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, allfällige Fehler des Verwaltungsverfahrens erster Instanz zu überprüfen, erstatten die beschwerdeführenden Parteien kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, aus welchem hervorgehen würde, dass die Pensionssicherungsbeiträge unrichtig festgesetzt worden wären. Sie zeigen auch nicht auf, aus welchen Beweisen, die die Behörde aufzunehmen unterlassen hätte, sich ein Pensionssicherungsbeitrag in anderer als der festgesetzten Höhe ergeben würde. Derart ist eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar.

Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2009

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