Normen
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien, Art7
DSt 1990 §2
RAO §9
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien, Art7
DSt 1990 §2
RAO §9
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (im Folgenden: OÖ RAK) vom 9. Februar 2009 wurde er der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er als langjähriger Rechtsvertreter der Familie des Gerhard S. und dessen Firmengruppe entgegen der aus §9 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO), RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 111/2007, erfließenden Verpflichtung mit Schreiben vom 4. Mai 1999 an Gerhard S. den Vorschlag unterbreitet hatte, eine Honorarforderung von ATS 300.000,-
gegen Silvia S. durch Nachverrechnung von Honoraren und Nichtgewährung von Honorarnachlässen in einzelnen Teilbeträgen den verschiedenen Gesellschaften der Firmengruppe "S." anzulasten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 2.500,-
verhängt, wobei u.a. die zwischen der Tat und dem Bescheid liegende Zeitspanne von nicht ganz 10 Jahren als mildernd gewertet wurde.
2. Der gegen den Bescheid der OÖ RAK erhobenen Berufung wurde mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 10. Mai 2010 keine Folge gegeben. Begründend führte die OBDK aus, dass einem Rechtsanwalt die Mitwirkung an bedenklichen Rechtsgeschäften gemäß §9 RAO untersagt sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, durch Nachverrechnung von Honoraren für von ihm für Gesellschaften der Firmengruppe "S." erbrachte Anwaltsleistungen, die er davor bereits teilweise unter Geltendmachung geringerer Honorare abgerechnet hatte, die Honorarschuld der Silvia S. zu tilgen, habe er die Vornahme von bedenklichen Rechtsgeschäften vorgeschlagen.
3. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers stellte die Staatsanwaltschaft Wels am 28. Jänner 2002 beim Landesgericht Wels einen Antrag auf Führung von Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß §§11 und 33 Finanzstrafgesetz (im Folgenden: FinStrG). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wels vom 18. November 2008 wurde der OÖ RAK mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß §190 Abs2 StPO eingestellt wurde.
4. Gegen den Bescheid der OBDK vom 10. Mai 2010 richtet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren, auf Unversehrtheit des Eigentums und nach Art7 EMRK geltend gemacht wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde über Anschuldigungen abgesprochen habe, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses gewesen seien, dass die belangte Behörde nicht allen Beweisanträgen nachgekommen sei, weiters dass der Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Honorarforderungen in eigener Sache gehandelt habe, was nicht zu einer Bestrafung wegen einer Berufspflichtenverletzung führen könne, dass die Bestrafung wegen Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes mangels Publizität nicht gerechtfertigt sei, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise letztlich nicht umgesetzt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal in das Stadium der Vorbereitungshandlung eingetreten sei, dass hinsichtlich des Disziplinarvergehens bereits Verjährung eingetreten sei und schließlich dass die Entscheidung nicht binnen angemessener Frist erfolgt sei.
5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Rechtslage
1. §9 RAO, RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 111/2007, lautet auszugsweise:
"§9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a) - (5) ..."
2. §2 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: DSt), BGBl. 474/1990 idF BGBl. I 111/2007, lautet auszugsweise:
"§2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn
1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§22 Abs1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder
3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs1 genannten Fristen wird gehemmt,
1. wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;
2. wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
(3) - (4) ..."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften wurden weder in der Beschwerde behauptet noch sind solche beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles entstanden.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
1.2. In der Beschwerde wird behauptet, der Bescheid verletze den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, weil die belangte Behörde über Anschuldigungen abgesprochen habe, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses gewesen seien. So werde dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss der Vorwurf gemacht, er habe Leistungen, die für die Familie des Gerhard S. privat erbracht worden seien, im Einvernehmen mit Gerhard S. gegenüber der Firmengruppe "S." abgerechnet, während der angefochtene Bescheid von einem diesbezüglichen Vorschlag durch den Beschwerdeführer an Gerhard S., somit von einer einseitigen Vorgangsweise des Beschwerdeführers, ausgehe.
1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt dargelegt, dass durch den Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine Präjudizierung des Disziplinarrates eintrete (vgl. ua. VfSlg. 12.962/1992, 17.456/2005). Seiner Ansicht nach handelt es sich bei einem Einleitungsbeschluss lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die der Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorauszugehen hat (vgl. VfSlg. 9425/1982, 10.944/1986, 11.448/1987, 11.608/1988, 12.698/1991, 12.881/1991). Er legt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens fest, so dass sich der Disziplinarbeschuldigte Klarheit darüber verschaffen kann, welcher disziplinäre Vorwurf gegen ihn erhoben wird, wenngleich dadurch eine spätere "Erweiterung" der Anschuldigungspunkte nicht ausgeschlossen wird (vgl. VfSlg. 9425/1982). Dem Einleitungsbeschluss kommt daher nicht die Funktion einer Anklageschrift nach der Strafprozessordnung zu. Dies ist unter dem Aspekt des Art90 Abs2 B-VG verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinne dieser Verfassungsbestimmung handelt (vgl. VfSlg. 12.462/1990).
Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
1.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und begründet dies damit, dass die belangte Behörde die Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen unterlassen habe, obwohl diese bestätigen hätten können, dass die beabsichtigte Vorgangsweise auf einem Vorschlag des Gerhard S. beruht habe und nicht vom Beschwerdeführer initiiert worden sei.
1.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
1.3.2. Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde - auch unter dem Gesichtspunkt des Art6 EMRK - nicht vorzuwerfen. Es ist ihr nicht entgegenzutreten, wenn sie auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen verzichtete. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die intendierte Abrechnung der Honorarforderungen vorgeschlagen hat oder das vom Beschwerdeführer verfasste Schreiben vom 4. Mai 1999 bloß den Inhalt einer zuvor auf Vorschlag des Gerhard S. einvernehmlich erzielten Vorgangsweise wiedergibt, ist rechtlich unerheblich. Angesichts dessen ist der belangten Behörde kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel vorzuwerfen.
1.3.3. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass er bei der Geltendmachung der Honorarforderungen in eigener Sache gehandelt habe und somit keine Berufspflichtenverletzung begehen habe können.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem dem Tatvorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalt - wie die OBDK zutreffend ausführt -keineswegs um eine "eigene Angelegenheit" handelt. Der Beschwerdeführer hat durch die Beteiligung an einem bedenklichen Rechtsgeschäft auch in die Rechte Dritter, nämlich die der von ihm vertretenen Gesellschaften und Gesellschafter der Firmengruppe "S." eingegriffen, weshalb er nicht in eigener Sache tätig wurde.
1.3.4. Auch die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, das inkriminierte Verhalten sei keinem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, weshalb nicht von einer Verletzung des Ansehens des Anwaltsstandes ausgegangen werden könne, ist nicht geeignet, ein willkürliches Handeln der belangten Behörde zu begründen. Zumindest im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens ist das vom Beschwerdeführer verfasste Schreiben vom 4. Mai 1999 einem größeren Personenkreis bekannt geworden. Aus diesem Grund ist die Annahme der belangten Behörde, dass Publizität vorliegt, vertretbar.
1.3.5. Weiters moniert der Beschwerdeführer, dass die angedachte Abrechnung der Honorarforderungen nicht in die Tat umgesetzt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal in das Stadium der Vorbereitungshandlung getreten sei.
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, dass bereits das Unterbreiten des Vorschlages eines bedenklichen Rechtsgeschäftes das disziplinäre Verhalten und damit das vollendete Delikt darstellt.
1.3.6. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich des Disziplinarvergehens bereits Verjährung eingetreten sei. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren niemals als Beschuldigter einvernommen worden sei, habe das Strafverfahren nicht zur Hemmung der Verjährungsfrist geführt.
Auch in diesem Zusammenhang ist auf die aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach es auf eine allfällige Einvernahme des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht ankommt. Der Lauf der Verjährungsfristen des §2 Abs1 DSt wird gemäß §2 Abs2 Z1 DSt dann gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Gerichtsanhängigkeit liegt vor, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme, wie zB Vorerhebungen, getroffen wird. Durch das Tätigwerden des Gerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 28. Jänner 2002 war somit die Gerichtsanhängigkeit eines Strafverfahrens begründet, welches die Hemmung der Verjährungsfrist zur Konsequenz hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag der Sachverhalt, der Gegenstand der gerichtlichen Vorerhebungen war, auch dem gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren zu Grunde.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
1.4. In der Beschwerde wird weiters behauptet, der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, zumal die Entscheidung nicht binnen angemessener Frist ergangen sei.
1.4.1. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK würde dann vorliegen, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens eine Entscheidung fällt, ohne die unangemessen lange Dauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 16.385/2001).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Disziplinarbehörden die zwischen der Tat und dem angefochtenen Bescheid liegende Zeitspanne von nicht ganz 10 Jahren bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigten. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist ihnen dabei nicht unterlaufen.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
1.5. Die Beschwerde rügt außerdem eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art7 EMRK und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die diesbezüglichen Ausführungen decken sich jedoch mit dem bereits behandelten Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb an dieser Stelle auf das oben Gesagte verwiesen wird.
Der Beschwerdeführer ist somit nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art7 EMRK und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
1.6. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen, von ihm nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.
2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Ob der angefochtene Bescheid auch in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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