European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00074.25H.0326.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht‑ und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 26. Mai 2025.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen serbischen Staatsangehörigen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht nach Durchführung einer Haftverhandlung am 13. März 2025 die über den Beschuldigten am 9. November 2024 verhängte (ON 314), von 30. Dezember 2024 bis zum 13. März 2025 wegen des Vollzugs einer Strafhaft unterbrochene Untersuchungshaft (ON 340, ON 342, ON 363, ON 364, ON 374) wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen aus den Haftgründen der Flucht‑ und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StPO fort (ON 364 S 3 f, ON 372).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 364.1 S 4), zu ON 371 ausgeführte Beschwerde des A*, welche sich gegen die Annahmen zum dringenden Tatverdacht wendet, weil das Erstgericht diese auf einem innerstaatlichen Beweisverbot unterliegende Verfahrensergebnisse (SKY ECC‑Chats) gestützt habe.
Rechtliche Beurteilung
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0116421) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, A* habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm unter anderem die Mittäter B* (= Jabber Identification [JID] „C*“), D*, geboren am ** (= JID „E*“), F* (= JID „G*“), H* (ANOM: JID „I*“; SKY ECC‑PINs: J*, K*) sowie weitere Mittäter angehörten,
A.)zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus noch festzustellenden Ländern und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er gemeinsam mit Mittätern die Suchtgiftlieferungen nach Österreich organisierte, woraufhin
1.) der UT „L*“ und der UT „M*“ am 30. März 2021 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain aus den Niederlanden nach Österreich transportierten und in N* an den abgesondert verfolgten D* (= JID „E*“) übergaben (ON 2.1 S 7 f; ON 2.5 S 76 ff, Chat O*);
2.) der UT „L*“ und der UT „M*“ am 25. April 2021 9 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain aus den Niederlanden nach Österreich transportierten und in P* an den abgesondert verfolgten F* (= JID „G*“) übergaben (ON 2.1 S 10 ff; ON 2.7 S 85 f, Chat Q*);
3.) ein unbekannter Suchtgiftkurier am 24. März 2021 1,8 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain aus einem noch festzustellenden Land nach Österreich transportierte und an den abgesondert verfolgten D* (= JID „E*“) übergab (ON 289.4 S 16);
4.) ein unbekannter Suchtgiftkurier am 26. März 2021 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain aus einem noch festzustellenden Land nach Österreich transportierte und an den abgesondert verfolgten D* (= JID „E*“) übergab (ON 289.4 S 20);
5.) ein unbekannter Suchtgiftkurier am 24. April 2021 1,5 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain aus einem noch festzustellenden Land nach Österreich transportierte und an den abgesondert verfolgten F* (= JID „G*“) übergab (ON 2.1 S 2, 4; ON 2.7 S 79; siehe Aktenvermerk vom 1. Oktober 2021, ON 289.1 S 17 f);
6.) ein unbekannter Suchtgiftkurier am 28. Mai 2021 3 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain aus einem noch festzustellenden Land nach Österreich transportierte und an den Benützer des Anom – Mobiltelefons mit der JID „R*“ übergab (ON 289.3 S 17 f);
B.)vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen bzw verschafft, indem er
I./im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D* (= JID „E*“), F* (= JID „G*“) und dem Benützer des Anom – Mobiltelefons mit der JID „R*“ als Mittäter (§ 12 StGB) zumindest 22.800 Gramm des unter Punkt A.) angeführten Suchtgifts in Verkehr setzte, wobei
1.) D* (= JID „E*“) im Zeitraum vom 23. März 2021 bis zum 6. April 2021 zumindest 8.500 Gramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an unbekannte Abnehmer übergab (ON 289.4 S 22, 28, 35, 38, 40, 41, 42);
2.) F* (= JID „G*“) im Zeitraum vom 21. April 2021 bis zum 27. April 2021 zumindest 2.000 Gramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an unbekannte Abnehmer übergab (ON 289.1 S 11 bis 41);
3.) A* (JID „S*“) selbst im Zeitraum vom 6. April 2021 bis zum 21. April 2021 zumindest 3.500 Gramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain und im Zeitraum vom 27. April 2021 bis zum 1. Mai 2021 zumindest 3.100 Gramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an unbekannte Abnehmer übergab (ON 289.2 S 56 bis 85);
4.) der Benützer des Anom – Mobiltelefons mit der JID „R*“ im Zeitraum vom 18. Mai 2021 bis zum 7. Juni 2021 zumindest 3.000 Gramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an unbekannte Abnehmer übergab (ON 289.3);
II.)im bewussten, gewollten und arbeitsteiligen Zusammenwirken gemeinsam mit H* (SKY ECC‑PINs: J*, K*) als Mittäter (§ 12 StGB), indem er Suchtgift übergab und organisierte, woraufhin
1.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 20. August 2019 3 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 52 ff);
2.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 24. September 2019 6 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 32 ff);
3.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 19. Oktober 2019 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in Österreich an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 33);
4.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 22. Oktober 2019 5 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in Österreich an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 127 ff);
5.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 7. November 2019 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 168);
6.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 9. Dezember 2019 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in Österreich an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 217 ff);
7.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 12. Dezember 2019 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 229 ff);
8.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 14. Dezember 2019 3 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in Österreich an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 240 ff);
9.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 22. Jänner 2020 1,5 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in Österreich an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 446);
10.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 4. Februar 2020 4 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der V*, an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 476 ff);
11.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 27. Februar 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W*, an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 588 ff);
12.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 28. Februar 2020 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W*, an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 592 ff);
13.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 27. März 2020 8 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der X* an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 774 ff);
14.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 10. April 2020 8 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der Y* an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 868 ff);
15.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 25. April 2020 6 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an Z* an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 978 ff, 982, 995);
16.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 8. Mai 2020 6 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BA* an D* Q* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 1069 ff);
17.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 23. Mai 2020 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 1177 ff);
18.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 9. Juni 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BB* an D* (PIN: U*) übergab (ON 39 S 1 f);
19.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 14. Juni 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BC* an D* (PIN: U*) übergab (ON 39 S 43, 55);
20.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 14. Juni 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BC* an D* (PIN: U*) übergab (ON 39 S 43, 55);
21.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 18. Juni 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** mit einem unbekannten Täter (PIN: T*) gegen andere 2 Kilogramm Kokain tauschte (ON 278 S 24, Faktum 34; ON 289.6, Chat_id: BD*, Zeilen 11915, 12074‑12150, 12346‑12457; ON 289.7, Chat_id: BE*, Zeilen 18644‑18823);
22.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 19. Juni 2020 12 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der Z* einen unbekannten Täter übergab (ON 278 S 24, Faktum 35);
23.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 22. Juli 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W* einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 40 S 33 ff);
24.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 15. Oktober 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BG* einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 41 S 190 ff);
25.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 14. November 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BI* einen unbekannten Täter übergab (ON 41 S 222 ff);
26.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 17. Dezember 2020 8 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 41 S 532 f, 546);
27.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 28. Jänner 2021 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W* einen unbekannten Täter übergab (ON 41 S 696);
III.)indem er gemeinsam mit H* (SKY ECC‑PINs: J*, K*) die Abwicklung von Suchtgiftübergaben überwachte und Anweisungen gab, woraufhin
1.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 4. August 2019 4 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BJ* an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 32 ff);
2.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 4. August 2019 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 38 S 33);
3.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 10. Dezember 2019 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 220 f);
4.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 20. Dezember 2019 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** („BK*“) an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 267, 273);
5.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 21. Dezember 2019 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 287 f);
6.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 29. Dezember 2019 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BL* an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 344 f);
7.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 10. Jänner 2020 4 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 398);
8.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 23. Jänner 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 447 f);
9.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 30. Jänner 2020 3 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 466 f);
10.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 14. Februar 2020 1 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W* an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 526 ff);
11.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 29. Februar 2020 5 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 603 f, 606, 611);
12.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 26. April 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W* an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 994 ff);
13.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 11. Mai 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W* an D* (PIN: U*) übergab (ON 38 S 1098 ff);
14.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 30. Juli 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BM* an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 40 S 55 f);
15.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 15. August 2020 6 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W* an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 40 S 130 ff);
16.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 16. August 2020 3 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 40 S 136, 138);
17.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 20. August 2020 6 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort im ** an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 40 S 150);
18.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 31. August 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 40 S 219 f, 224, 229);
19.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 12. September 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 41 S 38 f, 43);
20.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 21. September 2020 9 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 41 S 102 f, 104 ff);
21.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 9. Oktober 2020 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BN* an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 41 S 179 f);
22.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 29. November 2020 10 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an einem unbekannten Ort in ** („Versteck“) an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 41 S 327 f; ON 278 S 29, Faktum 47);
23.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 26. Dezember 2020 2,6 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BO* an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 41 S 611 ff);
24.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 12. Jänner 2021 8 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BP* an einen unbekannten Täter (PIN: BQ*) übergab (ON 41 S 640; ON 45 S 2030, 2032);
25.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 28. Jänner 2021 2 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der W* einen unbekannten Täter (PIN: BQ*) übergab (ON 41 S 696 ff);
26.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 1. Februar 2021 8 Kilogramm Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain an der BR* an einen unbekannten Täter (PIN: BQ*) übergab (ON 41 S 714 ff);
IV.)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H* (SKY ECC‑PINs: J*, K*) als Mittäter (§ 12 StGB) weiteren Abnehmern im Zeitraum von 28. Juni 2019 bis 4. März 2021 in insgesamt 1.154 Angriffen eine Gesamtmenge von 235.983,90 Gramm aus den unter Punkten B.)II.) und Punkt B.)III.) genannten Verteilern verschafften Suchtgiftmengen, Kokain mit zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain, im ** Großraum, indem er die einzelnen Übergaben vereinbarte bzw organisierte (Auflistung ON 283, Abschlussbericht LKA ** ON 278, Chats ON 38 bis ON 42).
V.)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H* (SKY ECC‑PINs: J*, K*) als Mittäter (§ 12 StGB), wobei letzterer im Kontakt mit einem unbekannten Mittäter (SKY ECC‑PIN: BS*) den Transport aus dem Erzeugnis der unter Punkt C.)angeführten Cannabisplantagen abstimmte, im Zeitraum von 4. September 2019 bis zum 27. Februar 2021 in insgesamt 136 Angriffen eine Gesamtmenge von 576.753 Gramm Cannabisblüten mit zumindest 0,85 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 11 % Reinsubstanz THCA [siehe Rauch/Greibl/Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2021, RZ 2022, 49] im Großraum **, weiteren Abnehmern verschafft, indem er die einzelnen Übergaben vereinbarte, organisierte oder deren Abwicklung überwachte (Auflistung ON 283, Abschlussbericht LKA ** ON 278 S 74, Chats ON 38 bis 42), woraufhin
1.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 8. März 2020 4,7 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 2; ON 38 S 662 ff);
2.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 8. März 2020 30 Kilogramm Cannabisblüten in der BT* an einen unbekannten Täter übergab (ON 278 S 71, Faktum 1; ON 289.5, Chat_id: **, Zeilen 31 bis 40, 102, 189);
3.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 10. März 2020 20 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 3; ON 38 S 675 ff);
4.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 13. März 2020 17,5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 4; ON 38 S 686 ff);
5.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 8. April 2020 10 Kilogramm Cannabisblüten an der W* an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 5; ON 38 S 842 ff);
6.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 10. April 2020 15 Kilogramm Cannabisblüten an der W* an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 6; ON 38 S 859 ff);
7.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 10. April 2020 13,7 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 7; ON 38 S 859 ff, Bericht ON 38 S 885);
8.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 21. April 2020 49 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278, S 71, Faktum 8; ON 38 S 949 ff);
9.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 25. Mai 2020 40 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an unbekannten Täter (PIN: T*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 9; ON 38 S 1201 ff);
10.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 26. Mai 2020 20 Kilogramm Cannabisblüten an der W* an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 10; ON 38 S 1212 ff);
11.) ein unbekannter Suchtmittelkurier „BU*“ am 27. Mai 2020 19,5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 71, Faktum 12; ON 38 S 1251);
12.) ein unbekannter Suchtmittelkurier „BV*“ am 27. Mai 2020 10 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 11; ON 38 S 1251);
13.) ein unbekannter Suchtmittelkurier „BW*“ am 27. Mai 2020 0,5 Kilogramm Cannabisblüten an der BX* an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 13; ON 38 S 1247 ff);
14.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 3. Juni 2020 30 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 14; ON 38 S 1323);
15.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 15. Juni 2020 5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278, S 72, Faktum 15; ON 39 S 62 ff);
16.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 16. Juni 2020 13,5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in * an einen unbekannten Täter (PIN: BS*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 16; ON 50 S 139 ff);
17.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 25. Juni 2020 3 Kilogramm Cannabisblüten an der BY* an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 17; ON 42 S 61 ff);
18.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 26. Juni 2020 15 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U) übergab (ON 278 S 72, Faktum 18; ON 42 S 64 f);
19.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 29. Juni 2020 24 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 19; ON 42 S 81 ff);
20.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 30. Juni 2020 14 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an D* (PIN: U*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 20; ON 42 S 90 ff);
21.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 6. August 2020 25 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BS*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 21; ON 50 S 148);
22.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 8. August 2020 10 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 22; ON 40 S 102);
23.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 8. September 2020 10 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 23; ON 41 S 3 ff);
24.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 9. September 2020 5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 24; ON 41 S 9 ff);
25.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 10. September 2020 15 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 25; ON 41 S 22 ff);
26.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 11. September 2020 6,5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BF*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 26; ON 41 S 30 ff);
27.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 23. November 2020 23 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 27; ON 41 S.269);
28.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 23. November 2020 15 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 28; ON 41 S 268 ff);
29.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 23. November 2020 10 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 29; ON 41 S 268 ff);
30.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 24. November 2020 10 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 30; ON 41 S 282 ff);
31.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 26. November 2020 10 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 31; ON 41 S 300 ff);
32.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 26. November 2020 4,5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 32; ON 41 S 300 ff);
33.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 7. Dezember 2020 30,8 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 278 S 72, Faktum 33; ON 41 S 413);
34.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 28. Dezember 2020 25 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 283 S 32; ON 41 S 616);
35.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 29. Dezember 2020 11,9 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BH*) übergab (ON 283 S 33; ON 41 S 621 ff);
36.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 18. Jänner 2021 20 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter übergab (ON 283 S 33; ON 41 S 658 ff, ON 50 S 313 f);
37.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 12. Februar 2021 18,5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BQ*) übergab (ON 283 S 36; ON 41 S 789 ff, ON 50 S 343 ff);
38.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 13. Februar 2021 31,5 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BQ*) übergab (ON 283 S 36; ON 41 S 799);
39.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 24. Februar 2024 20 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BQ*) übergab (ON 283 S 37; ON 41 S 888);
40.) ein unbekannter Suchtmittelkurier am 26. Februar 2021 25,86 Kilogramm Cannabisblüten an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter (PIN: BQ*) übergab (ON 283 S 38; ON 41 S 907 ff, Menge ON 50 S 282),
VI.)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H* (SKY ECC‑PINs: J*, K*) als Mittäter (§ 12 StGB) die Suchtgiftübergabe organisierte (Auflistung ON 283, Abschlussbericht LKA ** ON 278 S 73, Chats ON 42), in der D* (PIN: U*) am 28. Juni 2020 5 Kilogramm Amphetamine (Speed) mit zumindest 10 % Reinsubstanz Amphetamin (siehe Rauch/Greibl/Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2021, RZ 2022, 49)
1.) am BZ* von einem unbekannten Täter übernahm (ON 42 S 75f);
2.) an einem unbekannten Ort in ** an einen unbekannten Täter („CA*“) übergab (ON 42 S 76).
VII.)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H* (SKY ECC‑PINs: J*, K*) als Mittäter (§ 12 StGB) die Suchtgiftübergabe, nämlich von insgesamt 4,1 Kilogramm Cannabisharz (Haschisch) mit zumindest 1,3 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 17 % Reinsubstanz THCA (siehe Rauch/Greibl/Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2021, RZ 2022, 49) im Zeitraum von 20. Februar 2021 bis zum 26. Februar 2021 organisierte (Auflistung ON 283, Abschlussbericht LKA ** ON 278 S 74, Chats ON 41), in der ein unbekannter Täter (PIN: BQ*)
1.) am 20. Februar 2021 0,1 Kilogramm Cannabisharz von einem unbekannten Täter in ** übernahm (ON 41 S 859, 865);
2.) am 25. Februar 2021 3 Kilogramm Cannabisharz von einem unbekannten Täter („CB*“) in ** übernahm (ON 41 S. 899, 905);3.) am 26.02.2021 1 Kilogramm Cannabisharz von einem unbekannten Täter („CB*“) in der CC* übernahm (ON 41 S 920, 922);
C.)zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge durch andere beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er im Jahr 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten H* (JID „I*“), dem Benützer des Anom – Mobiltelefons mit der JID „CD*“, dem Benützer des Anom – Mobiltelefons mit der JID „CE*“) und weiteren Mittätern als Mittäter (§ 12 StGB) in zumindest vier in Österreich befindliche Cannabisplantagen investierte, wobei H* (JID „I*“) und A* (JID „S*“) in der Folge zu 40 % am Erlös des verkauften Suchtgifts beteiligt waren, und zwar
1.) am 7. Juni 2021 in CF* eine Cannabisplantage mit 1.748 Cannabispflanzen vorgefunden wurde, die zuletzt Ende April 2021 einen Ertrag von 47,5 Kilogramm Cannabiskraut mit zumindest 0,4 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 4,6 % Reinsubstanz THCA geliefert hatte (ON 2 S 7, 14);
2.) am 7. Juni 2021 in ** eine Cannabisplantage mit 2.653 Cannabispflanzen vorgefunden wurde, die zuletzt Mitte Mai 2021 einen Ertrag von 78,645 Kilogramm Cannabiskraut mit zumindest 0,4 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 4,6 % Reinsubstanz THCA geliefert hatte (ON 2.1 S 7, 14; ON 2.11 S 93);
3.) am 7. Juni 2021 in CG* eine Cannabisplantage mit 2.094 Cannabispflanzen vorgefunden wurde, die zuvor bereits einmal einen Ertrag von 69,5 Kilogramm Cannabiskraut mit zumindest 0,4 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 4,6 % Reinsubstanz THCA, einmal einen Ertrag von 75 Kilogramm Kilogramm Cannabiskraut mit zumindest 0,4 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 4,6 % Reinsubstanz THCA und einmal einmal einen Ertrag von 61 Kilogramm Cannabiskraut mit zumindest 0,4 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 4,6 % Reinsubstanz THCA geliefert hatte (ON 2.1 S 7, 14; ON 2.11 S 93);
4.) am 7. Juni 2021 in CH* eine Cannabisplantage mit 1.745 Cannabispflanzen vorgefunden wurde, die zuletzt Anfang Mai 2021 einen Ertrag von 42,1 Kilogramm Cannabiskraut mit zumindest 0,4 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 4,6 % Reinsubstanz THCA geliefert hatte (ON 2.1 S 7, 14; ON 2.11 S 93);
D.) durch die unter Punkt C.) angeführte Handlung zur vorschriftswidrigen Überlassung bzw Verschaffung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich von 373,7 Kilogramm Cannabiskraut mit zumindest 0,4 % Reinsubstanz Delta‑9‑THC und 4,6 % Reinsubstanz THCA, beigetragen, das durch Mittäter an unbekannte Abnehmer veräußert wurde;
E.)durch die unter Punkt C.) angeführte Tat zum vorschriftswidrigen Anbau von den in Punkten C./ 1.) bis 4.) als sichergestellt bezeichneten Mengen an Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, beigetragen.
In subjektiver Hinsicht besteht zu A.) der dringende Verdacht, A* habe zur vorschriftswidrigen Ein‑ und Ausfuhr von Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend Cocain) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden nach Österreich beitragen wollen.
Zu B.) ist der Beschuldigte dringend verdächtig, er habe vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend Cocain), Cannabisblüten, Cannabiskraut und Cannabisharz (beinhaltend Delta‑9‑THC und THCA) sowie Amphetamine (beinhaltend Amphetamin) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen und verschaffen wollen.
Zu C.) ist der Beschuldigte dringend verdächtig, er habe zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtgift durch andere, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend Delta‑9‑THC und THCA) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beitragen wollen.
Bei D.) steht A* im dringenden Verdacht, er habe zur vorschriftswidrigen Überlassung bzw Verschaffung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an andere beitragen wollen.
Schließlich steht der Beschwerdeführer zu E.) im dringenden Verdacht, er habe zum vorschriftswidrigen Anbau von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beitragen wollen, wobei er gewusst habe, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.
Der Beschuldigte habe die zu den Gesamtmengen an Suchtgift führende hohe Qualität (Reinheitsgehalt) des erzeugten, ein‑ und ausgeführten sowie überlassenen und verschafften Suchtgifts ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Weiters sei es ihm ab der ersten Tathandlung jeweils auch darauf angekommen, dass auf diese ersten Taten laufend und wiederholt weitere folgen würden. Erhabe es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch diese kontinuierlich wiederkehrenden Tathandlungen infolge des damit einhergehenden Additionseffekts mit der Zeit insgesamt eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) jeweils mehr als fünfundzwanzigfach übersteigende Menge an Suchtgift erzeugt, ein‑ und ausgeführt sowie anderen überlassen und verschafft werde. Sein Vorsatz habe also den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz mitumfasst.
Bei sämtlichen Taten habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die Suchtmitteldelikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sohin eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung der Schwerstkriminalität zuzurechnende Suchtmitteldelikte begangen werden, unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken ausgeführt werden und er sich als Mitglied der kriminellen Vereinigung daran beteilige.
Nach der solcherart vorliegenden, qualifizierten Verdachtslage ist A* dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG begangen zu haben.
Der für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf den Ergebnissen der umfangreichen Erhebungen, und zwar der Auswertung der von der Tätergruppe des Beschwerdeführers verwendeten Ende‑zu‑Ende verschlüsselten ANOM‑Mobiltelefone und SKY ECC‑Chats. Diese Beweismittel stammen aus eigenständigen Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden beschafften sich diese bereits existierenden Beweismittel durch Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) von den französischen (SKY ECC) und durch Rechtshilfeersuchen von den amerikanischen (ANOM) Strafverfolgungsbehörden. Durch die Auswertung der Chats konnten die Tatbeteiligten ausgeforscht und deren jeweilige Nutzerkennung (SKY ECC‑Pin) erhoben werden (ON 357.6).
Die Ausforschung des Beschuldigten als Nutzer des ANOM‑Mobiltelefons mit der Jabber Identification (JID) „S*“ war möglich, weil dieser am 22. April 2021 im Chat CI* mitteilte, dass an diesem Tag sein Geburtstag sei (ON 8.4 S 2). Zusätzlich gab er am 24. April 2021 im Chat CI* an, sein Geburtstag sei zwei Tage zuvor gewesen und er sei 30 Jahre alt geworden (ON 8.4 S 2 f). Zudem übermittelte dieser Benutzer am 22. April 2021 im Chat CI* ein Selfie, das mit dem Lichtbild aus der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten vom 15. März 2018 übereinstimmt (ON 8.4 S 3).
Über die SKY ECC‑Accounts mit den PINs „CJ*“ und „CK*“ wurden zahlreiche Selfies, Sprachaufnahmen sowie ein Foto des Reisepasses des Beschuldigten übermittelt, weshalb beide Accounts diesem somit eindeutig zugeordnet werden können (ON 278 S 7 f).
Dass beide Accounts von der selben Person verwendet wurden, ergibt sich auch daraus, dass der Benutzer des Accounts mit der ursprünglich verwendeten PIN „CJ*“ die Teilnehmer des Gruppenchats aufforderte, seine neue PIN „CK*“ anzunehmen (ON 38 S 554).
Die Inhalte der über die von den Tätern verwendeten, Ende‑zu‑Ende verschlüsselten ANOM‑Mobiltelefone geführten Kommunikation sind im Anlass‑Bericht ON 2, insbesondere in den Chatprotokollen ab ON 2.5, im Abschlussbericht ON 278 sowie in den Chatprotokollen ab ON 38 dokumentiert.
Da die Kommunikation in diesen SKY ECC‑Chats sehr offen und ohne codierte Sprache geführt wurde, konnte die Polizei die dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen umfangreich und detailliert ermitteln (vgl ON 278, insbesondere S 8 ff). Hinsichtlich des grundsätzlichen Tatablaufs und der Rollenverteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstgerichtlichen Ausführungen auf BS 16 f verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS‑Justiz RS0124017, siehe auch RS0115236).
Die Qualität des bei einem Abnehmer der Tätergruppe des Beschwerdeführers sichergestellten Suchtgifts, das einen Gehalt von zumindest 80 % Reinsubstanz Cocain aufwies, kann aufgrund der bisherigen Ermittlungen auch den dem Beschuldigten angelasteten Suchtgiftfakten zugrunde gelegt werden (vgl ON 278 S 75 f). In Übereinstimmung mit dem Erstgericht wurden den Annahmen zum Reinheitsgehalt des Cannabisharzes, des Cannabiskrauts sowie der Cannabisblüten laut den Punkten B.), C.), D.) und E.) der Median des Reinheitsgehalts laut der tatzeitnahen Tabelle der Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2021 (siehe Rauch/Greibl/Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2021, RZ 2022, 49) zugrunde gelegt.
Da die Tätergruppe des Beschuldigten zur Abwicklung ihrer kriminellen Aktivitäten hochpreisige Ende‑zu‑Ende verschlüsselte ANOM bzw SKY ECC‑Mobiltelefone anschaffte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer auf längere Dauer, nämlich über mehrere Jahre, angelegten kriminellen Vereinigung mit arbeitsteiliger Vorgehensweise handelte.
Diesen massiven Belastungen vermochte der Beschuldigte bislang nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, indem er sich zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen nicht äußerte (ON 309, ON 313, ON 364).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist jeweils aus dem objektiven Geschehen deduzierbar (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
Der solcherart vorliegende dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nur insofern bestritten, als er vermeint, die sichergestellten Chats unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Für das daran geknüpfte sinngemäße Vorbringen, die österreichischen Ermittlungsbehörden seien gemäß § 55d Abs 7 EU‑JZG von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU‑JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme unterrichtet worden, womit ein unbedingtes Beweisverwendungsverbot verbunden wäre, lassen sich im Akt keine Hinweise finden. Darüber hinaus bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt für die auf Spekulationen basierende Behauptung des Beschuldigten, die SKY ECC‑Mobiltelefone seien mittels „Bundestrojaner“ infiltriert worden. Wie bereits die Erstrichterin zutreffend darlegte, ist das vorgelegte Privatgutachten (ON 357.3) nicht geeignet, dieses Vorbringen zu untermauern. So ist der Privatsachverständige zu keinem abschließenden Ergebnis gelangt, sondern führte aus, für eine Beurteilung weitere Informationen zu benötigen (ON 357.3 S 3 f).
In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im angefochtenen Beschluss korrekt und detailliert wie auch aktenkonform dargestellten Annahmen zur Erlangung der Kommunikationsdaten und ‑inhalte sowie die zutreffenden rechtlichen Erwägungen (BS 18 bis 31) zu verweisen (zur Zulässigkeit vgl RIS‑Justiz RS0124017, siehe auch RS0115236).
Somit wurde auf den SKY ECC‑Mobiltelefonen der Nutzer keine Software, insbesondere kein (Entschlüsselungs‑)Programm und kein „Bundestrojaner“, installiert; die ermittelnden ausländischen Behörden hatten keinen Zugriff auf die Mobiltelefone. Die Staatsanwaltschaft wurde demnach auch nicht über eine von ausländischen Behörden durchgeführte Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach vorheriger Installation eines (Entschlüsselungs‑)Programms auf den Mobiltelefonen der Nutzer ohne deren Kenntnis unterrichtet. Im März 2021 wurden von französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden zudem in Frankreich die von SKY ECC genutzten Server sichergestellt, womit die über diese abgewickelten Kommunikationen zugänglich wurden. Die erlangten, entschlüsselten Kommunikationsdaten wurden anderen europäischen Ermittlungsbehörden, unter anderem dem österreichischen Bundeskriminalamt und schließlich im Rechtshilfeweg der Staatsanwaltschaft Wien zur Verfügung gestellt.
Wie in anderen gleichgelagerten Fällen gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon mit der Technologie SKY ECC nicht freiwillig benützt hat, dass dem Inhalt der aufgezeichneten Kommunikation ein von behördlicher Seite veranlasster Zwang oder ein sonstiges (etwa listiges) Einwirken staatlicher Behörden auf den Beschwerdeführer zugrunde liegt, dass im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen durch in‑ oder ausländische Behörden auf die Freiheit der Willensentschließung oder ‑betätigung des Beschuldigten eingewirkt worden wäre, oder dass dieser durch Strafverfolgungsorgane (oder durch von diesen beauftragte Dritte) zur Begehung von Straftaten verleitet worden wäre.
Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass die von einem in Frankreich zwischengeschalteten MITM‑Server an in Österreich befindliche Endgeräte (Mobiltelefone) versandten „Push‑Nachrichten“ als solche eine Überwachung von verschlüsselten Nachrichteninhalten beim Senden, Übermitteln oder Empfangen durch deren Ausleitung an die Strafverfolgungsbehörden vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung ermöglicht hätten.
Demnach ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der sich bereits wiederholt mit der Verwertbarkeit der aus dem Krypto‑Messenger‑Dienst SKY ECC und anderen speziellen Telefonen (ANOM‑Handys) sichergestellten Daten nach Übermittlung durch ausländische Behörden befasst hat (RIS‑Justiz RS0119110 [insb T10 und T11] sowie insbesondere 11 Os 147/24p, weiters 13 Os 19/23b, 15 Os 13/23k, 11 Os 85/24w, 14 Os 107/24b, 11 Os 129/24s, zuletzt 11 Os 2/25s und 14 Os 11/25m), auch auf dieses Verfahren anwendbar, sodass das Beschwerdevorbringen zum Beweisverwertungsverbot ins Leere geht.
Ausgehend von dem als dringend einzustufenden Tatverdacht ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht das Vorliegen der Haftgründe der Flucht‑ und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und lit StPO zu bejahen.
Fluchtgefahr(§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist gegeben, weil sich der Beschuldigte mehrerer Identitäten bedient und weder über einen festen Wohnsitz im Inland verfügt noch in Österreich sozial, familiär oder wirtschaftlich verankert ist (vgl ON 309.4 S 2, ON 313), weshalb die konkrete Gefahr besteht, er werde sich auf freiem Fuß im Hinblick auf die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO bedingt eine Anlasstat mit schweren Folgen und eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 43; siehe auch Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 Rz 3). In Anbetracht der gegen A* bestehenden Vorwürfe sind die Folgen der diesem angelasteten strafbaren Handlungen jeweils als schwer zubewerten (siehe auch Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 698 ff).
Unter Bedachtnahme darauf, dass bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen ist (RIS‑Justiz RS0097738), fällt ins Gewicht, dass A* nicht nur eine einschlägige Vorstrafe wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und § 28 Abs 1 SMG aufweist (vgl ON 2.1), sondern sich darüber hinaus zur Begehung einer Vielzahl der dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzurechnenden, hochgradig professionellen Suchtmitteldelikte verstanden haben soll. Dadurch dokumentiert sich eine massive kriminelle Energie sowie eine äußerst geringe Hemmschwelle zur auf Gewinnstreben gerichteten Suchtgiftdelinquenz. Zudem lassen die Faktenvielzahl und die Quantität des tatverfangenen Suchtgifts darauf schließen, es handle sich beim Beschuldigten um einen berufsmäßigen und damit wiederholungsgeneigten Suchtgiftdealer (vgl auch Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 698). Vor diesem Hintergrund ist konkret zu befürchten, der Beschwerdeführer werde zur Aufbesserung seiner tristen Einkommens‑ und Vermögenssituation (vgl ON 309.4 S 2 und ON 313: er erzielte vor seiner Inhaftierung kein Einkommen und ging keiner Beschäftigung nach) ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß zur Geldbeschaffung neuerlich strafbare Handlungen, insbesondere Suchtmitteldelikte mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm nun angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen, wobei er zudem bereits eine Vorstrafe wegen Suchtmitteldeliquenz aufweist.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erweisen sich die angenommenen Haftgründe als so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können. Im Übrigen sind auch überhaupt keine gelinderen Mittel ersichtlich, die auch nur ansatzweise tauglich wären, die angenommenen Haftgründe hintanzuhalten.
Angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang etwa zwei Monate andauernde Verwahrungs‑ und Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis Abs 5 StPO eintritt.
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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