OGH 3Ob3/26a

OGH3Ob3/26a27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei L*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, wegen 34.134,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 46 R 261/25k, 264/25a-45, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. Juni 2025, GZ 22 E 1120/25b-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00003.26A.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurswird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 trug das Erstgericht dem Verpflichteten gemäß § 27a Abs 2 EO auf, dem Exekutionsverwalter näher umschriebene Urkunden zu übersenden und bestimmte Auskünfte zu erteilen.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

[4] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]).

[5] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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