European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00186.25H.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Datenschutzrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Irland und betreibt zwei Online‑Kommunikationsplattformen für Nutzer in Europa.
[2] Die Antragstellerin erhielt auf ihrem Account zwischen Oktober 2024 und April 2025 zahlreiche herabwürdigende Nachrichten von mehreren anderen unter verschiedenen Bezeichnungen auftretenden Nutzern der Plattformen der Antragsgegnerin (in der Folge: Nutzer). Konkret von der Antragstellerin angeführte Nutzer veröffentlichten (auch auf deren eigenem Account) Fotos der Antragstellerin mit herabwürdigenden (im Einzelnen festgestellten) Inhalten. Darin wurde die Antragstellerin derb und beleidigend mit sexuellen Inhalten beschimpft und teilweise auch dahin bedroht, nicht zur Polizei zu gehen.
[3] Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf § 13 Abs 3 ECG Auskunft über die Namen und Adressen dieser Nutzer, hilfsweise deren E‑Mail‑Adressen und sämtliche der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden, zwecks Feststellung der Identität der Nutzer geeigneten Daten. Durch die Postings seien die Straftatbestände des § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (Cyberstalking) und des § 107c Abs 1 Z 1 StGB (Cybermobbing) erfüllt. Sie bedeuteten auch einen erheblichen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht (Ehre), weshalb sie eine Unterlassungsklage gegen den/die Nutzer beabsichtige. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sei die Kenntnis der Daten der Nutzer notwendig. Die Persönlichkeitsverletzung sei an ihrem Wohnort im Gerichtssprengel des Erstgerichts eingetreten.
[4] Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags mangels internationaler Zuständigkeit, hilfsweise dessen Abweisung. Die Ausnahme nach Art 7 Z 2 EuGVVO sei nicht verwirklicht, weil die schädigende Handlung nicht von ihr, sondern von einem Dritten gesetzt worden sei. Auch der „Hilfsanspruch“ in Form des Auskunftsanspruchs könne den Deliktsgerichtsstand nicht begründen. Zudem sei irisches Recht anzuwenden. Die Antragstellerin habe aber keinen Anspruch nach irischem Recht geltend gemacht und einen solchen auch nicht dargelegt.
[5] Das Erstgericht verwarf die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und gab dem Antrag, soweit er auf die Bekanntgabe von Namen und E‑Mail‑Adressen der Nutzer gerichtet war, statt. Das darüber hinausgehende Begehren wies es (unbekämpft) ab. Seine internationale Zuständigkeit stützte es auf Art 7 Z 2 EuGVVO. Es komme nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin selbst die Rechtsverletzung begangen habe, sondern allein darauf, dass – wie hier – aufgrund der unerlaubten Handlung ein Haftungsband bestehe. Zum Schutz der Würde der Antragstellerin sei österreichisches Recht anzuwenden.
[6] Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückwies. Art 4 EuGVVO sehe als Grundsatz einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten vor. Die Antragstellerin könne sich nicht auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Z 2 EuGVVO stützen. Sie verweise auf deliktische Ansprüche ausschließlich gegenüber dem/den Urheber/Urhebern der inkriminierten Postings. Dies eröffne den Deliktsgerichtsstand schon deshalb nicht, weil sich die Antragstellerin und der/die Urheber der Postings im Verfahren über den Auskunftsanspruch nicht gegenüberstünden. Der besondere Gerichtsstand nach Art 7 Z 2 EuGVVO könne auch nicht damit begründet werden, dass der gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Auskunftsanspruch als „Hilfsanspruch“ zur Durchsetzung eines deliktsrechtlichen „Hauptanspruchs“ gegen den/die Verfasser der inkriminierten Postings verhelfen solle.
[7] Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage vorliegt, ob bei Ansprüchen nach § 13 Abs 3 ECG im Anwendungsbereich der EuGVVO die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben sei, wenn nur ein deliktisches Verhalten eines am Auskunftsverfahren unbeteiligten Dritten behauptet werde.
Rechtliche Beurteilung
[8] Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die Beurteilung des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf. Er ist im Sinne der begehrten Aufhebung der Rekursentscheidung auch berechtigt:
1. Zu Art 7 Z 2 EuGVVO:
[9] 1.1. Nach Art 7 Z 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
[10] 1.2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Z 2 EuGVVO ist verordnungsautonom auszulegen (vgl EuGH C‑12/15, Universal Music, Rn 25). Beim Begriff der „unerlaubten Handlung“ ist es nicht entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 7 Z 2 EuGVVO in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erfasst wird (4 Ob 185/18m ErwGr 2.3.).
[11] Der Begriff „unerlaubte Handlung“ bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag iSd Art 7 Z 1 EuGVVO anknüpfen (EuGH C‑59/19, Wikingerhof, Rn 23; RS0109739; RS0109078 [T7]; RS0115357 [T1]). Beruft sich der Kläger auf die Regeln über die Haftung aus einer unerlaubten Handlung und damit auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung und besteht diese Verpflichtung unabhängig von einem Vertrag, so gelangt Art 7 Z 2 EuGVVO zur Anwendung (vgl EuGH C‑548/12, Brogsitter, Rn 25; C‑59/19, Wikingerhof, Rn 33; 6 Ob 164/23w ErwGr 4.2.). Auch die Nichtvornahme einer gesetzlich gebotenen Handlung kann eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO darstellen (vgl EuGH C‑572/14, Austro‑Mechana, Rn 49 ff; 4 Ob 112/16y ErwGr 4. f).
[12] 1.3. Art 7 Z 2 EuGVVO erstreckt sich mit seinem weitgefassten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadenersatzpflicht (EuGH C‑498/20, ZK, Rz 38). Der Gerichtsstand differenziert grundsätzlich nicht danach, in welcher Rechtsschutzform Klage erhoben wird; er steht schon seinem klaren Wortlaut nach für (sämtliche) Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung und unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im Einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen (RS0115357 [T18]; 6 Ob 218/18d ErwGr 1.2.). Der Gerichtsstand für Deliktsklagen ist weit zu verstehen und umfasst im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechten nicht nur Ansprüche auf Schadenersatz, sondern etwa auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (6 Ob 166/22p ErwGr 7.4.; 4 Ob 181/18y) sowie Ansprüche auf Richtigstellung und Entfernung auf einer Website veröffentlichter Angaben (EuGH C‑194/16, Bolagsupplysningen).
[13] 1.4. Art 7 Z 2 EuGVVO hat nur zum Gegenstand, das Gericht oder die Gerichte, die für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind, nach Maßgabe des Ortes oder der Orte zu bestimmen, an denen ein als schädigend geltendes Ereignis eingetreten ist. Er bestimmt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis gegenüber dem Betroffenen als schädigend angesehen werden kann. Diese Frage ist vom nationalen Gericht zu entscheiden und bestimmt sich nach dem nach den Kollisionsnormen maßgeblichen materiellen Recht (vgl EuGH C‑68/93, Shevill, Rn 37 ff). Die Anspruchsgrundlage, insbesondere der Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung,auf die sich die geltend gemachte Schadenshaftung des Beklagten stützt, bestimmt sich daher nach dem anzuwendenden nationalen Recht (vgl EuGH C‑59/19, Wikingerhof, Rn 34 ff [Verstoß gegen nationales Wettbewerbsrecht]; vgl auchSchlosser in Schlosser/Hess, EU‑Zivilprozessrecht5 [2021] Rn 13; Paulus in Geimer/Schütze [52. Lfg] Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art 7 EuGVVO Rn 161).
[14] 1.5. Gemäß § 13 Abs 3 ECG haben Vermittlungsdiensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
[15] Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung durch die Antragsgegnerin, deren Bestehen von einem mit der Antragstellerin geschlossenen Vertrag unabhängig ist.
[16] 1.6. Solche Auskunftspflichten sind überdies auch im Unionsrecht verankert:
[17] 1.6.1. So setzten Art 9 und Art 10 DSA voraus, dass nationale Behörden und Gerichte außerhalb des Herkunftsstaats des Diensteanbieters Anordnungen gegen diesen erlassen dürfen, mit denen er verpflichtet wird, gegen rechtswidrige Onlineinhalte vorzugehen oder Auskünfte über Nutzer zu erteilen, und dass dies auch von Zivilgerichten angeordnet werden kann (Schroeder/Reider, Der rechtliche Kampf gegen Hass im Netz – Nationale Spielräume unter dem DSA, ÖJZ 2024, 465 [469 f]).
[18] 1.6.2. Ebenso sieht Art 8 der Enforcement‑Richtlinie (RL 2004/48 ) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums Auskunftsansprüche über Nutzerdaten vor, etwa gegen Internetzugangsanbieter, die für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachten. Solche Auskunftsansprüche können (auch) in einem gesonderten, einer Schadenersatzklage gegen den Nutzer vorangehenden Verfahren gegen den Internetzugangsanbieter geltend gemacht werden. Dieses Auskunftsrecht soll das in Art 47 der Grundrechte‑Charta (GRC) verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen, indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die letzteres Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (EuGH C‑597/19, Microm, Rn 82 f).
[19] 1.7. Die Verletzung des im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin geltend gemachten gesetzlichen Auskunftsrechts nach § 13 Abs 3 ECG durch die Antragsgegnerin weist somit überdies unionsrechtlich eine „deliktische“ Prägung auf und stellt eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO dar.
[20] Beruft sich die Antragstellerin auf diese gesetzliche Auskunftspflicht, ist diese Bestimmung anzuwenden und kommt schlüssig zum Ausdruck (dazu unten ErwGr 2.1.), dass ein Verstoß der Antragsgegnerin dagegen vorläge, der schädigende Auswirkungen auf die Antragstellerin haben soll, ist der Anwendungsbereich des Art 7 Z 2 EuGVVO im vorliegenden Fall gegeben. Es ist dann zu prüfen, ob das angerufene Gericht jenes „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist (dazu unten ErwGr 3. ff).
[21] 1.8. Dem stehen weder die von den Parteien thematisierte Entscheidung 6 Ob 137/19v noch jene des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) zu III ZB 25/21 entgegen:
[22] 1.8.1. Denn auch in der Entscheidung 6 Ob 137/19v hat der Oberste Gerichtshof (zu einem Sachverhalt außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO) den Auskunftsanspruch des § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSA‑Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) als selbständige gesetzliche Verpflichtung des Diensteanbieters angesehen. Dieser Beurteilung schadet auch nicht, dass dort dieser Auskunftsanspruch seiner Funktion nach als Hilfsanspruch bezeichnet wurde, weil er die spätere Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen in einem Medium ermöglichen soll (6 Ob 137/19v ErwGr 8.; vgl zu dieser Funktion eines Auskunftsanspruchs oben ErwGr 1.6.2. [unter Hinweis auf EuGH C‑597/19, Microm, Rn 82 f]).
[23] 1.8.2. Die Entscheidung des BGH III ZB 25/21 erging zum Gestattungsverfahren nach § 21 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz), welches mit dem hier geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 13 Abs 3 ECG nicht vergleichbar ist. Darin verneinte der BGH eine Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach Art 7 Z 2 EuGVVO, weil sich die Antragstellerin ausdrücklich nicht auf eine unerlaubte Handlung des dort beteiligten Internet-Plattformbetreibers stützte, sondern sich deliktischer Ansprüche ausschließlich gegen den Urheber der dortigen inkriminierten Äußerung berühmte (BGH III ZB 25/21 MMR 2024, 331 = LMK 2024, 814901 [zust Wittmann] = ecolex 2024/157 [zust Höller]). Ausgehend davon war der BGH der Ansicht, dass der besondere Gerichtsstand gemäß Art 7 Z 2 EuGVVO auch nicht damit begründet werden könne, dass der gegen die Beteiligte geltend gemachte Auskunftsanspruch als „Hilfsanspruch“ und das darauf bezogene Gestattungsverfahren zur Durchsetzung eines deliktsrechtlichen „Hauptanspruchs“ gegen die Verfasser unwahrer Kundenbeschwerden verhelfen solle.
[24] Aus diesen Ausführungen ist im Hinblick auf die hier geltend gemachte Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht durch die Antragsgegnerin nach § 13 Abs 3 ECG für die Antragsgegnerin nichts zu gewinnen. Soweit sich aus der Entscheidung des BGH ergeben sollte, dass der Zuständigkeitstatbestand des Art 7 Z 2 EuGVVO auch dann nicht angewendet werden könne, wenn die schädigende Handlung des Antragsgegners in einem Verstoß gegen einen im anzuwendenden nationalen Recht geregelten gesetzlichen Auskunftsanspruch bestehe, wird dem im Hinblick auf die im vorliegenden Beschluss erörterte Rechtsprechung des EuGH (siehe oben ErwGr 1.4.) nicht beigetreten (vgl Ahrens, Internationale Deliktszuständigkeit für Bestandsauskunft, GRUR 2025, 548 [550]). Die vom BGH in diesem Zusammenhang zitierte (eine Anknüpfung an Besonderheiten des nationalen Rechts ablehnende) Judikatur des EuGH betrifft lediglich die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs und des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens als Anknüpfungspunkte der Zuständigkeit in Art 7 Z 2 EuGVVO (dazu unten ErwGr 3.2.).
2. Zum Verstoß gegen die gesetzliche Auskunftspflicht des § 13 Abs 3 ECG:
[25] 2.1. Das angerufene Gericht hat im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu prüfen, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Art 7 Z 2 EuGVVO rechtfertigen. Daher darf das Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen. Auch wenn das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, hat dieses Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (vgl EuGH C‑12/15, Universal Music, Rn 44 f; vgl 6 Ob 128/18v ErwGr 2.2. f; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 7 EuGVVO Rz 448 ff).
[26] Es genügt daher, wenn der behauptete und der Zuständigkeitsnorm des Art 7 Z 2 EuGVVO unterstellbare Anspruch und die Belegenheit des Deliktsorts im Sprengel des Erstgerichts schlüssig zum Ausdruck kommen (vgl 4 Ob 347/98; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 7 EuGVVO Rz 446).
[27] 2.2. Die einen Host‑Provider allenfalls treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft iSd § 13 Abs 3 ECG fällt als Anforderung betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters gemäß § 3 Z 8 ECG (Art 2 lit h sublit i RL 2000/31/EG [E‑Commerce‑RL]) in den koordinierten Bereich (RS0127978). Nach § 20 Abs 1 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 2 E‑Commerce‑RL „Herkunftslandprinzip“) richten sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats (6 Ob 50/24g ErwGr 2.2.; 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.).
[28] 2.3. Gemäß § 22 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 4 der E‑Commerce‑RL) können Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG [entsprechend Art 3 Abs 4 lit a sublit i E‑Commerce‑RL]). Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann von diesem Ausnahmetatbestand erfasst sein (6 Ob 50/24g ErwGr 2.4.; vgl 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.). Zwar rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip (vgl 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.] zu behaupteten kreditschädigenden Äußerungen auf einer Online-Bewertungsplattform). Für ein Abgehen davon ist angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (vgl 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7. f] zum Ausnahmetatbestand des Schutzes der öffentlichen Ordnung). Die Voraussetzungen eines Schutzes der Menschenwürde sind jedoch insoweit nicht engherzig zu prüfen (vgl 6 Ob 166/22p ErwGr 2.5.1.).
[29] Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG zum Schutz der Würde eines Menschen vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG abweicht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl 6 Ob 50/24g ErwGr 2.5.; 6 Ob 166/22p ErwGr 2.5.2.).
[30] 2.4. Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin erkennbar, dass ihr aufgrund der Verweigerung der Auskunft durch die Antragsgegnerin ein (weiterer) Schaden erwachse, weil sie nicht gegen die Äußerungen der Nutzer vorgehen könne, mit denen sie (im Einzelnen festgestellt) derb und beleidigend mit sexuellen Inhalten beschimpft und teilweise auch bedroht wurde. Nur beispielsweise sei ein für die Art der Herabwürdigungen der Antragstellerin charakteristischer Beitrag wiedergegeben, der sich wie folgt darstellte (die mit […] gekennzeichneten Auslassungen erfolgten durch den erkennenden Senat):
„Schön daß du wieder ein Profilbild hast. Willst nochmal f[…] ? Ich bin so geil auf dich. Du bist so schön fett ! Wir müssen es niemand sagen. Wie ist das so, wenn dich sonst keiner f[…] will außer mir? Warst du schon bei der polizei oder gefällt es dir, wenn ich dich wieder f[…] will ? Es wird dir sowieso niemand glauben. Außerdem sehen sie dann nur, daß du eine billige Hure bist ! und das glaubt dir niemand daß jemand wie ich so eine fette wie dich f[…] ! Ich wollte es nur testen ! Du fette Sau ! ! ! Kennst ihn noch ?“ gefolgt von einem Foto eines männlichen Geschlechtsteils.
[31] In dieser Äußerung wird die Antragstellerin nach dem Verständnis des Durchschnittslesers beschimpft und als Person massiv herabgewürdigt. Darin liegt nicht nur die Verwirklichung des Tatbilds der Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB (RS0031977), sondern es stellt dies auch einen Eingriff mit einem erheblichen Schweregrad dar.
[32] Damit lag nach dem Gesamtbild der Äußerung eine Verletzung der Würde der Antragstellerin vor. Im Hinblick auf den hohen Wert des zu schützenden Guts der Würde eines Menschen (vgl 6 Ob 166/22p ErwGr 2.5.1.) steht die Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs 3 ECG zum Schutz der Würde der Antragstellerin auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem sich im Herkunftslandprinzip niederschlagenden Interesse am freien Dienstleistungsverkehr.
[33] Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG wurden gegenständlich daher schlüssig dargelegt. Auf die in der Entscheidung 4 Ob 191/23a [ErwGr 4.1. f] geäußerten Bedenken hinsichtlich einer (weiteren) Geltung des Herkunftslandprinzips für konkrete behördliche Anordnungen im Hinblick auf eine Rechtsänderung durch die seit 17. 2. 2024 geltende VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA; zur gestaffelten Geltung siehe Art 92 f DSA) muss daher nicht näher eingegangen werden.
[34] 2.5. Persönlichkeitsrechtsverletzungen (samt darauf gegründeten Unterlassungs-, Widerrufs- oder Veröffentlichungsansprüchen) sind vom Anwendungsbereich der Rom II‑VO (VO [EG] 864/2007) ausgenommen. Vielmehr ist nationales Kollisionsrecht anzuwenden (RS0121351; 6 Ob 25/25g ErwGr 2.; Neumayr in KBB7 Art 1 Rom II‑VO Rz 7), wobei mittlerweile anerkannt ist, dass sich die kollisionsrechtliche Anknüpfung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 48 IPRG richtet (6 Ob 25/25g ErwGr 2.; 6 Ob 166/22p ErwGr 2.7.; siehe auch Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 13 IPRG Rz 70, 73; Koch in Laimer, IPR Praxiskommentar § 48 IPRG Rz 13 f). § 48 IPRG verweist, weil sich die Wirkung der Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen im Internet vornehmlich im Inland entfaltet, wenn dort – wie hier – das Zentrum der sozialen Interaktion des Antragstellers liegt (vgl 6 Ob 166/22p ErwGr 2.7.; 6 Ob 26/16s), für derartige Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf die Anwendung österreichischen Rechts (6 Ob 221/23b ErwGr 2.2.). Dies hat auch für Auskunftsansprüche, die die spätere Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung im Internet ermöglichen sollen, zu gelten.
[35] 2.6. Nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin (vgl oben ErwGr 2.1., vgl auch § 41 Abs 3 JN) kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrte Auskunft verweigert. Es kommt somit im vorliegenden Fall schlüssig zum Ausdruck, dass die Bestimmung des § 13 Abs 3 ECG anzuwenden sei und die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin diese gesetzlich angeordnete Auskunftspflicht treffe, der sie nicht nachgekommen sei.
3. Zum Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist:
[36] 3.1. Zu prüfen bleibt damit nur noch, ob der „Ort, an dem das behauptete schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ im Sprengel des angerufenen Gerichts liegt. Dieser in Art 7 Z 2 EuGVVO verwendete Begriff ist unionsrechtlich autonom auszulegen. Gemeint ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort), sodass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH C‑304/17, Löber, Rn 22; EuGH C‑228/11, Melzer, Rn 25; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 7 EuGVVO Rz 275 f). Der danach relevante Anknüpfungspunkt muss im Bezirk des angerufenen Gerichts liegen (EuGH C‑228/11, Melzer, Rn 28).
[37] 3.2. Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmung dieser Anknüpfungspunkte nicht von Beurteilungskriterien abhängig gemacht werden darf, die dem materiellen innerstaatlichen Recht entnommen werden. Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte würde in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit zu beeinträchtigen. Demnach ist es etwa zur Bestimmung des Ortes des ursächlichen Geschehens bei mehreren mutmaßlichen Verursachern eines Schadens nicht zulässig, nach den Vorschriften des anzuwendenden nationalen Rechts die Handlungen eines von ihnen den anderen zuzurechnen, um letztere vor dem Gericht klagen zu können, in dessen Bezirk diese Handlungen stattgefunden haben (EuGH C‑228/11, Melzer, Rn 30 ff; vgl auch EuGH C‑27/17, flyLAL‑Lithuanian Airlines, Rn 55). Um die Anknüpfungspunkte an den Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Art 7 Z 2 EuGVVO rechtfertigen, muss sich das Gericht insoweit mit einer Prüfung des Rechtsstreits prima facie begnügen, ohne eine materiell-rechtliche Beurteilung vorzunehmen (EuGH C‑27/17, flyLAL‑Lithuanian Airlines, Rn 54).
[38] 3.3. Erfolgsort ist jener Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (EuGH C‑68/93, Shevill, Rn 28; 6 Ob 218/18d ErwGr 3.3.).
[39] Bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art 7 Z 2 EuGVVO nach den Kriterien, die der EuGH insbesondere in den Entscheidungen zu C‑509/09 und C‑161/10 (eDate Advertising) und C‑194/16 (Bolagsupplysningen) vorgegeben hat. Danach kann bei solchen Ansprüchen (als Streudelikte) der gesamte (materielle und immaterielle) Schaden in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers befindet (6 Ob 166/22p ErwGr 7.4.).
[40] 3.4. Die hier erkennbar geltend gemachte schädigende Auswirkung der behaupteten Auskunftspflichtverletzung liegt darin, dass der Antragstellerin ein (weiterer) Schaden erwachse, weil sie deshalb nicht gegen die ehrenbeleidigenden Äußerungen des/der Nutzer vorgehen könne. Auch ein solcher Nachteil verwirklicht sich – wie jener aus der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch den Nutzer – am Mittelpunkt der Interessen der Antragstellerin. Dieser liegt hier im Gerichtssprengel des Erstgerichts.
4. Ergebnis:
[41] Damit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Z 2 EuGVVO gegeben.
[42] Der Revisionsrekurs hat daher Erfolg. Da das Rekursgericht nicht meritorisch entschieden hat, kommt eine sofortige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht in Betracht (6 Ob 148/23t ErwGr 4.; vgl RS0065254). Das Rekursgericht wird im fortgesetzten Verfahren eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu treffen haben.
5. Kostenentscheidung:
[43] Die Kostenentscheidung gründet auf § 78 AußStrG. Nur die Kosten im Verfahren dritter Instanz sind als vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbare Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit (vgl RS0109078 [T15]) anzusehen.
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