European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00183.25Z.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Transportrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Erstklägerin und die Zweitklägerin sind in Form einer Konsortialversicherung Maschinen- und Kaskoversicherer der Drittklägerin. Die Drittklägerin betreibt ein Unternehmen mit den Kernkompetenzen Vermietung von Mobilkränen und Arbeitsbühnen sowie Durchführung von Spezialtransporten und Schwerlastverbringungen.
[2] Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Spezialisierung auf das Arrangement von Spezialtransporten, der Übernahme von Logistikaufgaben sowie der Abwicklung der Lagerhaltung.
[3] Zwischen der Drittklägerin und einer Gesellschaft besteht ein Rahmenvertrag, aufgrund dessen die Drittklägerin regelmäßig Transport- und Hebedienstleistungen auf einer Windfarm in Litauen durchführt.
[4] Zwischen der Drittklägerin und der Beklagten besteht seit 2015 eine Geschäftsbeziehung. Die Drittklägerin beauftragte die Beklagte unter anderem mit Transporten innerhalb des Windparks in Litauen. Die Beklagte verfügt über keinen eigenen Fuhrpark, sondern beauftragte ein polnisches Transportunternehmen als Subunternehmer (in der Folge Subunternehmer).
[5] Am 23. 10. 2022 kam es beim Transport eines Superlift‑Mastes, welcher innerhalb des Windparks von einer zur anderen Windkraftanlage überstellt werden sollte, zu einem Unfall, bei welchem der LKW‑Auflieger samt dem darauf befindlichen Superlift‑Mast umstürzte und der Superlift‑Mast beschädigt wurde.
[6] Das Erstgericht wies die auf Zahlung von Schadenersatz gerichteten Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[7] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerinnen.
Rechtliche Beurteilung
[8] 1.1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Transports nicht bereits aus diesem Grund anwendbar ist (vgl Art 1 Abs 1 CMR).
[9] 1.2. Ebenso ist nicht strittig, dass der Sachverhalt nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (vgl Art 1 iVm Art 3 Abs 2 Rom I‑VO; RS0040169 [T3]).
[10] 1.3. Schließlich ist unstrittig, dass der nicht grenzüberschreitende Transport im Ausland bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts auch unter Berücksichtigung von § 439a UGB nicht den Bestimmungen der CMR unterliegt (RS0126558).
[11] 2. Allerdings stehen die Revisionswerberinnen auf dem Standpunkt, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass die Anwendbarkeit der CMR vereinbart worden sei:
[12] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (§§ 861, 863 ABGB; RS0014506 [T19]). Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen (RS0014506 [T5]; 4 Ob 23/21t).
[13] Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen, darf es doch nach § 863 ABGB mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an der konkludenten Willenserklärung zu zweifeln geben (vgl RS0014506 [T7]).
[14] Ob AGB im Einzelfall wirksam vereinbart wurden, stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (2 Ob 43/03t; vgl auch RS0044348 [T7]). Dasselbe gilt für die Beurteilung der Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat (RS0042936 [T36]).
[15] 2.2. Wenn die Vorinstanzen anhand der konkreten Umstände dieses Falls, insbesondere dass zwischen den Streitteilen bereits bei einem früheren Projekt die AGB der Drittklägerin nicht vereinbart waren, vor dem Vertragsabschluss nicht über die Geltung von AGB oder die Geltung der CMR gesprochen wurde und sich in einer standardmäßigen E‑Mail‑Signatur lediglich der Hinweis fand, unter welcher URL die AGB der Drittklägerin zu finden seien, die (stillschweigende) Unterwerfung der Beklagten unter die AGB der Drittklägerin verneint haben, findet dies Deckung in der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Aus dem Sachverhalt lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen gerade keine Erklärung der Drittklägerin ableiten, sie wolle nur zu ihren AGB kontrahieren, der sich die Beklagte unterworfen hätte.
[16] 2.3. Auch das Argument der Klägerinnen, der Geschäftsführer der Beklagten habe durch den Passus in einer nach dem Schadensfall übermittelten E‑Mail, wonach „wir gemäß CMR-Bedingungen arbeiten und damit auch haften“, die Haftung nach der CMR anerkannt, wurde von den Vorinstanzen vertretbar verworfen. Es steht nämlich fest, dass der Geschäftsführer damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, nicht für sämtliche Schäden zu haften. Ein objektiver Erklärungsempfänger versteht einen solchen Passus in einem Schreiben, das lediglich der Mitteilung der Versicherungsmeldung samt Polizze und Ansprechpersonen diente, nicht im Sinn eines Anerkenntnisses der Geltung bzw Haftung nach der CMR, sondern als bloße Wissenserklärung des Absenders (vgl 7 Ob 29/84 und allgemein RS0032496 [T5]).
[17] 3.1. Der Unternehmer schuldet beim Frachtvertrag den Erfolg seiner Tätigkeit, nämlich die Verbringung der Sache an einen anderen Ort. Im Rahmen eines Lohnfuhrvertrags hat er lediglich ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen (RS0021785; vgl auch VwGH Ra 2023/03/0093; ähnlich BGH I ZR 102/15 = RdTW 2016, 215).
[18] 3.2. Ein Lohnfuhrvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter gemischter Vertrag, der sich aus Elementen der Fahrzeugmiete und Arbeitnehmerüberlassung zusammensetzt (6 Ob 1678/95; vgl auch RS0020656). Er unterliegt nicht den Bestimmungen des UGB über den Frachtvertrag und den Sonderfrachtrechten (6 Ob 1678/95; Csoklich in Artmann, UGB³ § 425 UGB Rz 12; Zehetbauer in Zib/Dellinger, UGB § 425 Rz 27; Miklauschina in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 Art 1 CMR Rz 1; Steger in Torggler, UGB3 § 425 Rz 26; Wurmnest in BeckOGK [2023] Art 1 CMR Rn 85; differenzierend etwa Temmer in Thume/Hartenstein, CMR4 Vor Art 1 Rz 61 oder Jesser‑Huß in MüKommHGB5 Art 1 CMR Rn 9). Damit kommt auch eine Anwendung des CMR‑Haftungsregimes aufgrund von Art 6 Abs 1 lit k CMR – wie von den Klägerinnen behauptet – von vornherein nicht in Betracht.
[19] Der Lohnfuhrunternehmer haftet dem Auftraggeber somit nicht nach den Regeln des Frachtvertrags, sondern nur nach den Grundsätzen des Miet- und Überlassungs-(Dienstverschaffungs‑)vertrags (6 Ob 1678/95; Steger in Torggler, UGB3 § 425 Rz 26), also nicht für ein Verschulden der Dienstnehmer bei Ausführung der Beförderung, sondern nur für die Bereitstellung eines zur Durchführung des Transports grundsätzlich geeigneten Personals und Fahrzeugs (vgl 6 Ob 1678/95; Zehetbauer in Zib/Dellinger, UGB, § 425 Rz 29, 33 ff; Csoklich in Artmann, UGB³ § 425 UGB Rz 12; Stögerer/Preisinger in Straube/ Ratka/Rauter, UGB4 § 425 Rz 23).
[20] 3.3. Die Auslegung von Verträgen stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0042776), es sei denn, es wäre in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares – aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes – Auslegungsergebnis erzielt worden (RS0042769 [insb T23, T24]).
[21] 3.4. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass die Beklagte der Drittklägerin im Rahmen der hier zu beurteilenden Vereinbarung wochenweise Fahrer und Fahrzeuge (eines Subunternehmers) zur Verfügung gestellt hat, welche ausschließlich für Fahrten der Drittklägerin innerhalb des Windparks in Litauen zur Verfügung standen. Die Fahrer führten die Transporte immer nach Anweisung des vor Ort tätigen Großkranfahrers der Drittklägerin durch. Die Beklagte hatte weder Kenntnis noch Einfluss darauf, welche Ladungen zu welchem Zeitpunkt transportiert wurden, weshalb weder sie noch ihr Subunternehmer den Fahrern Anweisungen erteilen konnte. Vielmehr war es so, dass die Kommunikation ausschließlich zwischen den Kranfahrern der Drittklägerin und den vor Ort tätigen Fahrern erfolgte. Vor diesem Hintergrund bedarf die Rechtsansicht der Vorinstanzen, das vertragliche Verhältnis zwischen Drittklägerin und Beklagte sei als Lohnfuhrvertrag zu qualifizieren, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, stellte die Beklagte doch bestimmte und bestimmt bemannte Fahrzeuge exklusiv zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung der Drittklägerin für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung.
[22] 3.5. Da der Schaden nach den Feststellungen nicht auf zur Durchführung des Transports ungeeignetes Personal oder Fahrzeug zurückzuführen ist, haben die Vorinstanzen die Klagebegehren ohne Korrekturbedarf abgewiesen. Die diesbezüglich behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO.
[23] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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