European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00123.25I.1217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Medienrecht
Spruch:
In der Straf‑ und Medienrechtssache AZ 5 Hv 62/24w des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzen
1./ der Beschluss auf vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vom 24. September 2024 (ON 10, 4) in der Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von 200 Euro an den Privatbeteiligten ohne Vorliegen eines ausdrücklichen Bereiterklärens des Angeklagten zur Schadensgutmachung § 203 Abs 2 StPO und in der gleichzeitigen Festsetzung eines Pauschalkostenbeitrags § 388 Abs 1 StPO jeweils iVm § 41 Abs 1 MedienG;
2./ der Beschluss vom 1. Oktober 2024 (ON 13) durch die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach rechtskräftiger Entscheidung über die medienrechtlichen Anträge § 37 Abs 1 MedienG;
3./ die Beschlüsse auf Kostenbestimmung vom 16. Dezember 2024 (ON 15.14), 11. Februar 2025 (ON 32.3) und 24. Februar 2025 (ON 53) durch die Unterlassung einer Begründung § 86 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. September 2024, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in den Aussprüchen über die Festsetzung eines Pauschalkostenbeitrags und die Erteilung einer Weisung zur Zahlung von 200 Euro an den Privatbeteiligten ersatzlos aufgehoben.
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Oktober 2024 wird ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Im Verfahren AZ 5 Hv 62/24w des Landesgerichts für Strafsachen Graz legte die Staatsanwaltschaft * G* mit Strafantrag vom 3. September 2024 (ON 7) ein als (in Form eines Medieninhaltsdelikts im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenes) Vergehen der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Danach habe er „ab dem 17. August 2021 den Polizeibeamten * P* in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens bzw. eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Tat in Beziehung auf eine Berufshandlung des Polizeibeamten auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem er auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook-Seite zwei Videos des uniformierten P* postete
‑ mit der Textnachricht 'In W* wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizei sich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!'
verbunden mit den auf dem Video hörbaren Äußerungen des * B*
‑ 'Herr Inspektor und du bedrohst mich auf meinem Privatgrund mit einem Pfefferspray, weil ich zu laute Musik gespielt habe und du dich durch deine Amtshandlung dort oben belästigt gefühlt hast'
‑ 'Ich wollte drüben in meine Hütte hinein gehen, dann haben sie mich zuerst angegriffen, angegriffen und mich weggeschubst und ich habe gesagt `Lass mich hineingehen da´ und `Lass mich in Ruhe´ dann haben sie mich zuerst, sie haben mich zuerst angegriffen, Herr Inspektor ... Ja, Sie haben mich zuerst angegriffen, nicht ich Sie Herr Inspektor'“.
[3] Mit Schriftsatz vom 9. September 2024 erklärte P* – soweit hier von Bedeutung –, sich dem Strafantrag als Nebenankläger anzuschließen (§ 117 Abs 4 erster Satz StGB), stellte bezogen auf die inkriminierte Veröffentlichung einen Antrag auf Entschädigung nach §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG und beantragte die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG (ON 8.2). Bereits mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hatte sich P* dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen (ON 2.4).
[4] In der Hauptverhandlung am 24. September 2024 erörterte der Einzelrichter, „dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen im Sinn der §§ 198 Abs 1 Z 3, 199, 203 Abs 1 StPO vorliegen, nämlich die Verfahrenseinstellung für eine Probezeit von einem Jahr, wobei binnen 14 Tagen Pauschalkosten von 150 Euro zu entrichten sind und weiters kombiniert mit der Weisung, dem Privatbeteiligten binnen 14 Tagen – ab Zustellung des Beschlusses oder des Hv‑Protokolls – gestützt auf § 87 Abs 2 UrhG und datenschutzrechtliche Vorschriften 200 Euro [zu] zahlen“ (ON 10, 3 f). Diesem Vorgehen stimmte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu; der Privatbeteiligte gab keine Erklärung ab. Eine Information des Angeklagten im Sinn des § 207 iVm § 199 StPO ist ebenso wenig dokumentiert wie seine ausdrückliche Bereitschaft zur Schadensgutmachung nach § 203 Abs 2 iVm § 199 StPO (ON 10).
[5] Nach Trennung des Verfahrens „zur Durchführung diversioneller Maßnahmen“ verkündete der Einzelrichter den Beschluss auf (gemeint: vorläufige) Einstellung des Verfahrens gegen „* G* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und Abs 2, 117 Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG [...] gemäß §§ 198 Abs 1 Z 3, 199, 203 Abs 1 StPO für eine Probezeit von einem“ Jahr, verpflichtete den Angeklagten „binnen 14 Tagen – ab Zustellung des Hv‑Protokolls oder des auszufertigenden Diversionsbeschlusses – Pauschalkosten von 150 Euro zu entrichten“ und erteilte ihm die Weisung, „binnen 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls oder des Diversionsbeschlusses an den Privatbeteiligten 200 Euro zur Abgeltung seiner Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz und nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu zahlen“ (ON 10, 4). Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte Rechtsmittelverzicht und Verzicht auf Beschlussausfertigung (ON 10, 4). Der Inhalt dieses Beschlusses wurde auch im AB‑Bogen festgehalten (ON 1.7). Die Pauschalkosten wurden am 18. November 2024 überwiesen (siehe Ordner „Gebühren“ im eAkt).
[6] Die Hauptverhandlung über die medienrechtlichen Anträge (im nunmehr selbständigen [§ 8a Abs 1 MedienG] Verfahren [vgl Rami in WK2 MedienG § 8 Rz 4/1]) wurde im unmittelbaren Anschluss fortgeführt (ON 10, 4).
[7] Mit unangefochtenem, in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) Urteil vom 24. September 2024 (ON 11) verpflichtete das Landesgericht für Strafsachen Graz G* „gemäß §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1, 7b Abs 1, 8 Abs 1 MedienG“ zur Zahlung eines Betrags von 500 Euro an den Antragsteller P* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm (richtig:) § 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens.
[8] Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 (ON 13) wurde G* als Medieninhaber gemäß § 37 Abs 1 MedienG in der Folge aufgetragen, nachstehende Mitteilung „in der Frist und Form des § 13 Mediengesetz und unter der Sanktion des § 20 Mediengesetz“ auf seiner Facebook‑Seite zu veröffentlichen:
„ Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG
Über Antrag des Gruppeninspektor * P* wurde gegen den Antragsgegner * G* ein medienrechtliches Verfahren nach §§ 6 ff MedienG eingeleitet, da der Verdacht besteht, dass durch die Veröffentlichung eines Postings des Inhaltes 'In W*, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizei sich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!' in Verbindung mit Bildaufnahmen des Antragstellers auf dem Facebookaccount des Antragsgegners zum Nachteil des Antragstellers zumindest der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB hergestellt wurde.
Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig
Landesgericht für Strafsachen Graz, Abteilung 5,
Graz, am 1.10.2024“
[9] Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
[10] In Stattgebung der Durchsetzungs‑ und Folgeanträge (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 und § 20 Abs 1 MedienG) vom 6. November 2024 (ON 14), 6. Dezember 2024 (ON 16), 10. Dezember 2024 (ON 17), 13. Dezember 2024 (ON 18), 17. Dezember 2024 (ON 19), 20. Dezember 2024 (ON 20), 24. Dezember 2024 (ON 21), 27. Dezember 2024 (ON 22), 31. Dezember 2024 (ON 23), 3. Jänner 2025 (ON 26) und 7. Jänner 2025 (ON 27) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Jänner 2025 „dem Angeklagten und Medieninhaber * G* nach § 37 Abs 1 MedienG für den Zeitraum vom 4. November 2024 bis einschließlich 2. Jänner 2025 die Zahlung einer Geldbuße von 50 Euro pro Kalendertag auferlegt“ (ON 29).
[11] Über weitere Folgeanträge wurde „dem Angeklagten und Medieninhaber * G* [...] für jeden Tag der nicht gehörigen Vornahme der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG“ mit Beschluss vom 27. Jänner 2025 „für den Zeitraum vom 3. Jänner 2024 [richtig: 2025] bis einschließlich 23. Jänner 2025 die Zahlung einer Geldbuße von 50 Euro pro Kalendertag“ (ON 38), mit Beschluss vom 11. Februar 2025 „für den Zeitraum vom 24. Jänner 2025 bis einschließlich 10. Februar 2025 die Zahlung einer Geldbuße von 50 Euro pro Kalendertag“ (ON 47) und mit Beschluss vom 17. März 2025 „für den Zeitraum vom 11. Februar 2025 bis zum 13. Februar [2025] die Zahlung einer Geldbuße von 50 Euro pro Kalendertag“ (ON 65) auferlegt. Auch diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
[12] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (vgl ON 15.15) Beschluss vom 16. Dezember 2024 wurden die „Kosten des PBV Dr. * K* für OP * P*“ über dessen Antrag (§ 395 Abs 1 StPO; ON 15) mit 2.882,13 Euro bestimmt (ON 15.14). Eine Begründung enthält dieser Beschluss nicht.
[13] Über weiteren Antrag (ON 32) wurden die (weiteren) vom Angeklagten und Antragsgegner dem „Privatankläger“ P* zu ersetzenden Kosten mit Beschluss vom 11. Februar 2025 mit 3.633,24 Euro bestimmt (ON 32.3). Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (vgl Zustellnachweis zu ON 32.3, Zustellverfügung zu ON 47 und Zustellnachweis zu ON 47). Auch dieser Beschluss blieb unbegründet.
[14] In Ansehung eines weiteren Kostenbestimmungsantrags des P* vom 29. Jänner 2025 (ON 41) vermerkte der Einzelrichter nach dessen Zustellung an den Antragsteller zur „allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen“ (ON 41.1, 1) und Verstreichen der Äußerungsfrist am 24. Februar 2025 unter der Überschrift „Verfügung“: „1. hins ON 41: KO 5“ (ON 53). Diese Verfügung wurde als „Beschluss“ ausgefertigt, mit dem die von G* dem Antragsteller P* zu ersetzenden Kosten antragsgemäß mit 1.119,84 Euro bestimmt wurden (ON 41.3). Eine Begründung enthält auch diese (unbekämpft in Rechtskraft erwachsene; ON 41.1) und als Beschluss zu wertende (vgl auch ON 64.2) Entscheidung nicht.
[15] Mit nunmehr rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2025 (ON 85) wurde das Verfahren gegen G* gemäß § 203 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO endgültig eingestellt.
Rechtliche Beurteilung
[16] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen in diesem Verfahren mehrere Beschlüsse mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[17] 1./ Nach Einbringen der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hat das Gericht gemäß § 199 StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209b StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
[18] Gemäß § 203 Abs 1 iVm § 199 StPO kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 198 StPO das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig einstellen. Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist die vorläufige Einstellung überdies nach Abs 2 leg cit davon abhängig zu machen, dass sich der Angeklagte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden können. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
[19] Bei einem diversionellen Vorgehen ist der Angeklagte im Sinn des § 207 StPO zu informieren. Demnach ist dieser eingehend über seine Rechte in Kenntnis zu setzen, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 205 Abs 2 StPO) und über die Notwendigkeit der Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388 StPO; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.955).
[20] Diversionelles Vorgehen setzt das Einverständnis des (hier) Angeklagten voraus (Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 9, Kirchbacher, StPO15 § 198 Rz 9, Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.954). Während bei bloßer Probezeitbestimmung nach § 203 Abs 1 StPO dieses Einverständnis auch durch Überweisung des Kostenbeitrags nach § 388 Abs 1 StPO kundgetan werden kann, setzt die Übernahme von – wie hier – Pflichten gemäß § 203 Abs 2 iVm § 199 StPO die ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten voraus (11 Os 13/22d, 14/22a, 15/22y [Rz 13]; Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 10).
[21] Die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzt gemäß § 388 Abs 1 StPO die vorangegangene Leistung eines – bereits in Form eines Anbots (§ 207 iVm § 203 Abs 3 erster Satz StPO) konkretisierten (Schroll/Kert, WK-StPO § 203 Rz 12; Lendl, WK‑StPO § 388 Rz 3) – Beitrags zu den nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten voraus (Lendl, WK-StPO § 388 Rz 2). Die Entrichtung des Kostenbeitrags ist verpflichtend, das Gericht kann das Verfahren erst dann vorläufig einstellen, wenn der Angeklagte den Betrag tatsächlich bezahlt hat (vgl 12 Os 151/12s, 14 Os 16/12b, 17/12z; Lendl, WK‑StPO § 388 Rz 2, Schroll/Kert, WK-StPO § 203 Rz 12 ff).
[22] Die unter Vernachlässigung vorgenannter Prämissen erfolgte vorläufige Verfahrenseinstellung verletzt in der Verpflichtung zur Zahlung von 200 Euro an den Privatbeteiligten ohne Vorliegen eines ausdrücklichen Bereiterklärens des Angeklagten zur Schadensgutmachung § 203 Abs 2 StPO (iVm § 199 StPO) und in der gleichzeitigen Festsetzung eines Pauschalkostenbeitrags § 388 Abs 1 StPO jeweils iVm § 41 Abs 1 MedienG (zur Diversion bei Medieninhaltsdelikten vgl Rami in WK2 StGB § 117 Rz 9 und 9/3).
[23] Weil dem Angeklagten die Festsetzung eines Pauschalkostenbeitrags und die Verpflichtung zur Zahlung von 200 Euro an den Privatbeteiligten zum Nachteil gereichten, ist die Feststellung dieser Gesetzesverletzungen wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG; vgl 14 Os 16/12b, 17/12z).
[24] 2./ Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.
[25] Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen habe (Frohner/Haller, MedienG6 § 37 Rz 2; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 112; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 1; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 2).
[26] Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion (15 Os 117/24f [Rz 10]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 2; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 6; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 37 MedienG Rz 1).
[27] Ausgehend von der Rechtsnatur als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung der Veröffentlichung einer solchen Mitteilung solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 175 E 293; OLG Wien 18 Bs 74/24z; 18 Bs 170/17g, 186/17k zu § 8a Abs 5 MedienG sowie Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 8a Rz 11; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 11; vgl auch Brandstetter/Schmid, MedienG² § 37 Rz 4; aA OLG Wien 18 Bs 76/24v). Denn mit der Entscheidung in der Sache greifen die Regelungen über die Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG und § 34 MedienG (15 Os 25/23z [Rz 10]).
[28] Den Provisorialcharakter der Sicherungsmaßnahme nach § 37 Abs 1 MedienG verdeutlicht überdies der (jeweilige) eindeutige Gesetzeswortlaut („[…] eingeleitete Verfahren […] wenn anzunehmen ist […]“). Eine Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach bereits erfolgter rechtskräftiger Beendigung desselben wäre inhaltlich überholt und kann demnach nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht nach § 37 Abs 1 MedienG sein (vgl RIS‑Justiz RS0067789).
[29] Durch die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nach rechtskräftiger Entscheidung über die medienrechtlichen Anträge verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Oktober 2024 somit das Gesetz in der Bestimmung des § 37 Abs 1 MedienG.
[30] Da diese Gesetzesverletzung dem Antragsgegner als Medieninhaber zum Nachteil gereicht, ist deren Feststellung wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 und 6 MedienG) und der Beschluss ersatzlos zu beheben.
[31] Der Beseitigung (vgl an sich RIS‑Justiz RS0100444) der rechtskräftigen Beschlüsse des genannten Gerichts über die Durchsetzungs- und Folgeanträge (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 und § 20 Abs 1 MedienG) vom 8. Jänner 2025 (ON 29), 27. Jänner 2025 (ON 38), 11. Februar 2025 (ON 47) und 17. März 2025 (ON 65) steht Art 1 des 1. ZPMRK entgegen. Denn der Anspruch nach § 20 MedienG ist ein ziviles Recht nach Art 6 MRK und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs (RIS‑Justiz RS0067384 [T2, T3]; Rami in WK² MedienG § 20 Rz 6/2). Solcherart begründet aber der rechtskräftige (bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs [vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS‑Justiz RS0122737, RS0127714] auch mittels Erneuerungsantrag [§ 363a StPO] nicht mehr zu beseitigende) Zuspruch eine geschützte Rechtsposition des Antragstellers (vgl RIS‑Justiz RS0124838, RS0124798 [T8], RS0124740; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 43/1).
[32] 3./ Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs 2, 33a Abs 3, 34 Abs 3 MedienG) gelten, soweit im Mediengesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 41 Abs 1 MedienG).
[33] Soweit im Einzelnen nichts Abweichendes geregelt ist (§ 85 StPO), hat ein Beschluss gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen (§ 86 Abs 2 StPO).
[34] Weder das Mediengesetz noch die Strafprozessordnung enthalten für Kostenbestimmungsbeschlüsse hievon abweichende Regelungen.
[35] Indem die rechtskräftigen Kostenbestimmungsbeschlüsse vom 16. Dezember 2024 (ON 15.14), 11. Februar 2025 (ON 32.3) und 24. Februar 2025 (ON 53) ungeachtet dessen keine Begründung enthalten, verletzen sie das Gesetz in der Bestimmung des § 86 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.
[36] Einer Zuerkennung konkreter Wirkung (§ 292 letzter Satz StPO) steht auch hier Art 1 des 1. ZPMRK entgegen, sodass es mit der Feststellung der diesbezüglichen Gesetzesverletzung jeweils sein Bewenden hat (RIS‑Justiz RS0124740 [T4], RS0124798 [T6]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
