OGH 15Os117/24f

OGH15Os117/24f9.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Straf‑ und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * N* gegen den Angeklagten und Antragsgegner * R* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie §§ 6 Abs 1, 7a, 7b MedienG, AZ 17 Hv 117/23i des Landesgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 16. Februar 2024, AZ 8 Bs 19/24m, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00117.24F.1209.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Medienrecht

 

Spruch:

 

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 16. Februar 2024, AZ 8 Bs 19/24m, verletzt § 37 Abs 1 MedienG.

 

Gründe:

[1] Mit am 21. Dezember 2023 beim Landesgericht Steyr eingebrachtem Schriftsatz (ON 2) erhob * N* Privatanklage gegen * R* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, weil er am 24. Februar 2021 auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook‑Seite ein Posting mit dem Lichtbild des Privatanklägers und dem Begleittext „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82‑jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“ veröffentlicht und es sodann bis 1. Dezember 2023 in einem abrufbaren Zustand belassen habe.

[2] Unter einem begehrte er – soweit hier relevant – die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG.

[3] Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Jänner 2024, GZ 17 Hv 117/23i‑4, wurde R* als Medieninhaber – antragskonform (ON 2 S 3) – gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufgetragen, nachstehende Mitteilung zu veröffentlichen:

„Mitteilung gem. § 37 Abs 1 MedienG

* N* dessen Bild im nachstehenden genannten Beitrag veröffentlicht wurde, begehrt als Privatankläger und Antragssteller die Bestrafung (der angeklagten Person) wegen §§ 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, die Auferlegung einer angemessenen Entschädigung gem. §§ 6 Abs. 1, 7a, 7b iVm § 8 MedienG, die Einziehung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website gem. § 33 Abs. 1 MedienG, weil diese am von 23.02.2021 bis heute auf ihrem Facebookaccount (Facebookprofil: '* R*', Domainname 'https://www.facebook.com/ *.r*.1') deren Medieninhaber sie sei, ein Bild des Privatanklägers und Antragstellers samt nachstehendem Text veröffentlicht habe:

'Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82‑jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig'.

Der Privatankläger und Antragsteller erblickt in den inkriminierten Äußerungen die Verwirklichung des Tatbestandes des Üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht Steyr, Abteilung 11,

am 19.01.2024“.

[4] In seiner dagegen erhobenen Beschwerde reklamiert der Privatankläger, dass in der angeordneten Mitteilung der Name des Angeklagten nicht explizit genannt werde, sondern lediglich von „der angeklagten Person“ die Rede sei. Allein für einen rechtskundigen Leser werde deutlich, dass der Medieninhaber fallbezogen mit dem Angeklagten ident sei. Die „unvollständige und irreführende Darstellung“ schwäche aber die „beabsichtigte Milderungswirkung einer solchen Verfahrensmitteilung“ ebenso ab wie deren „Warn- und Präventivfunktion“ (ON 5).

[5] Das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2024, AZ 8 Bs 19/24m (ON 7.3 der Hv‑Akten), nicht Folge.

[6] Dabei führte es – soweit hier relevant – aus, dass eine Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG zwingend bloß den Namen des Privatanklägers oder Antragstellers, nicht aber auch jenen des Angeklagten oder Antragsgegners zu enthalten habe. Diese solle – entsprechend dem Bedürfnis des von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen, nicht bis zum Abschluss des Verfahrens warten zu müssen, um die Medienöffentlichkeit über das erlittene Unrecht zu informieren – bloß möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufklären, dass wegen des inkriminierten Medieninhalts ein Verfahren eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeargumentation zur Warn- und Präventivfunktion dieses Rechtsinstruments fände im Gesetz keine Deckung.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vertretene Rechtsansicht, wonach die namentliche Anführung des Angeklagten oder Antragsgegners in einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG nicht erforderlich sei, steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[8] Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit dies zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.

[9] Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen habe (Frohner/Haller, MedienG6 § 37 Rz 2; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 112; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 1; Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 2).

[10] Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 2; Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 6; OLG Linz 7 Bs 26/22f MR 2022, 75; OLG Innsbruck 6 Bs 236/23s MR 2023, 256).

[11] Voraussetzung für die intendierte Warn- und Präventivwirkung ist – zumindest im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts – aber die namentliche Anführung des Angeklagten (und des Medieninhabers) in der Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG, weil allein dadurch der Begehung von Straftaten (Medieninhaltsdelikten) wirksam begegnet werden kann (vgl zum Mitteilungsinhalt Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 21). Eine – bezogen auf den Angeklagten oder Antragsgegner – anonymisierte Mitteilung könnte dieses Ziel der Veröffentlichung nicht erreichen.

[12] Das ergibt sich auch aus dem telos der Bestimmung des § 37 MedienG, die der schnellen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Diesem Zweck der Informierung der Allgemeinheit würde es widersprechen, wenn die Mitteilung zwar den Namen des Betroffenen, der die Mitteilung begehrt, sowie Gericht, Gerichtsabteilung und Datum der Entscheidung nennen müsste (vgl Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 22; Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 21), nicht aber den – für ein gerichtliches Verfahren essentiellen – Namen des Angeklagten.

[13] Im Übrigen ist aber auch aus der in § 37 Abs 3 MedienG angeordneten sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung (§ 34 MedienG) abzuleiten, dass die Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG nicht nur die Unterrichtung der Medienöffentlichkeit über die – in Form eines Medieninhaltsdelikts – begangene Tat, sondern auch die Bezeichnung des Angeklagten zum Inhalt haben soll (vgl Hanusch, MedienG § 34 Rz 1).

[14] Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vertretene Rechtsansicht, wonach eine Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG zwingend bloß den Namen des Anklägers oder Antragstellers, nicht aber auch jenen des Angeklagten oder Antragsgegners zu enthalten habe, verletzt daher § 37 Abs 1 MedienG.

[15] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des Angeklagten, sodass ihre Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 vorletzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).

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